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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Was im Kollegium Germanicuin gelehrt wird.

Bellarmin^) of N^ohr. Neelos. I.. III. o. 21, der diese Lehre mit besondern!
Fleiße behandelt.) Folglich u. s. w.

Zweiter Lehrsatz: Zuweilen können Umstände eintreten, unter denen an¬
zunehmen ist, daß die Kirche durch ihre Gesetze oder durch ein einzelnes derselben
die Ketzer nicht verpflichtet sehen wolle.

Beweis: Es kann manchmal Umstände geben, unter denen die Ausübung der
kirchlichen Gerichtsbarkeit über die Ketzer zerstörend und nicht aufbauend wirken
müßte und deshalb sehr schwere Nachteile entstehen würden und, wenn nicht die
Gerechtigkeit, doch sicherlich die Nächstenliebe Schaden erleiden würde. Unter diesen
Umständen ist aber anzunehmen, daß die Kirche durch ihre Gesetze die Ketzer nicht
verpflichten wolle. Folglich u. s. w.

Hieraus folgt, daß, so oft ein Zweifel darüber erhoben wird, ob irgendein
Kirchengesetz die Ketzer verpflichte, die Umstände darauf zu prüfen sind, ob sie
wirklich derart sind, daß bei ihrem Vorhandensein anzunehmen ist, die Kirche wolle
das Gesetz nicht auf die Ketzer anwenden.

Man lernt aus diesen Sätzen, daß die römische Kirche ebenfalls diskretionäre
Gewalten kennt und zwar solche, die weit über das hinausgehen, was von der
preußischen Regierung in der Gesetzvorlage von 1380 in Anspruch genommen
und von den Klerikalen für etwas ungeheuerliches erklärt wurde. In welchem
Sinne die Leitung der Kirche von ihren diskretionäre" Befugnissen Gebrauch
machen wird, je nachdem sie die stärkere ist oder nicht, das zeigt der Ausspruch
Kardinal Tarquinis über die Toleranz, mit welchem wir diese Zitate beschließe"
wollen. (?iM. S. 67.)

Über die bürgerliche Toleranz verdient ^anusrus "Ib"zol. 8ebo1a>se,. zu Rate ge¬
zogen zu werden. In der Kürze kann man folgendes darüber sagen: 1. Daß die¬
selbe, abgesehen von dem positiven Gesetz, aus zwei Gründen unerlaubt ist, weil
es ein Unrecht ist, an der Beschäftigung mit dem Aberglauben der Andersgläubigen
sich zu beteiligen, sodann weil es ein Unrecht ist, Katholiken der Gefahr der Ver¬
führung auszusetzen. 2. Daß folglich, um die Toleranz zu rechtfertigen, dieselben
Bedingungen erforderlich sind, welche zur Rechtfertigung dessen, daß jemand sich an
der Sünde eines andern beteilige, sich der Gelegenheit oder der Gefahr zu sündigen
aussetze, von den Theologen vorgeschrieben werden. 3. Daß in dieser Sache nichts
ohne den Papst zu beschließen ist, erstens, weil es sich um einen sehr gewichtigen,
ans den Zustand der Kirche bezüglichen Fall handelt, zweitens, weil die bürgerliche
Toleranz durch die Kirchengesetze an sich verboten ist.

Noch über verschiedne andre für Politik, Gesetzgebung und Verwaltung
sehr bedeutsame Materien, über das Dispensativnsrecht, das Planet, den i<z-
eursus ab avusn, die Konkordate und die römische Interpretation derselben,
findet man bei Tarquini Ausführungen, die zwar nicht nen sind, aber als Be¬
standteile dieser approbirten Lehrbücher nicht so leicht verleugnet werden können



Robert Bellarmin, dessen Oigxutationss as vontrovorÄis üäoi a.ävsrsns twMS tom-
poris tMsrorioas bis heute noch die Fundgrube aller Gegner der Reformation und aller
Verfechter der römischen Suprematie suo, war Mitglied der Gesellschaft Jesu, wurde 1S99
Kardinal und starb 1621 mis Prnsekt des Collegium Germanicam.
Was im Kollegium Germanicuin gelehrt wird.

Bellarmin^) of N^ohr. Neelos. I.. III. o. 21, der diese Lehre mit besondern!
Fleiße behandelt.) Folglich u. s. w.

Zweiter Lehrsatz: Zuweilen können Umstände eintreten, unter denen an¬
zunehmen ist, daß die Kirche durch ihre Gesetze oder durch ein einzelnes derselben
die Ketzer nicht verpflichtet sehen wolle.

Beweis: Es kann manchmal Umstände geben, unter denen die Ausübung der
kirchlichen Gerichtsbarkeit über die Ketzer zerstörend und nicht aufbauend wirken
müßte und deshalb sehr schwere Nachteile entstehen würden und, wenn nicht die
Gerechtigkeit, doch sicherlich die Nächstenliebe Schaden erleiden würde. Unter diesen
Umständen ist aber anzunehmen, daß die Kirche durch ihre Gesetze die Ketzer nicht
verpflichten wolle. Folglich u. s. w.

Hieraus folgt, daß, so oft ein Zweifel darüber erhoben wird, ob irgendein
Kirchengesetz die Ketzer verpflichte, die Umstände darauf zu prüfen sind, ob sie
wirklich derart sind, daß bei ihrem Vorhandensein anzunehmen ist, die Kirche wolle
das Gesetz nicht auf die Ketzer anwenden.

Man lernt aus diesen Sätzen, daß die römische Kirche ebenfalls diskretionäre
Gewalten kennt und zwar solche, die weit über das hinausgehen, was von der
preußischen Regierung in der Gesetzvorlage von 1380 in Anspruch genommen
und von den Klerikalen für etwas ungeheuerliches erklärt wurde. In welchem
Sinne die Leitung der Kirche von ihren diskretionäre« Befugnissen Gebrauch
machen wird, je nachdem sie die stärkere ist oder nicht, das zeigt der Ausspruch
Kardinal Tarquinis über die Toleranz, mit welchem wir diese Zitate beschließe»
wollen. (?iM. S. 67.)

Über die bürgerliche Toleranz verdient ^anusrus "Ib«zol. 8ebo1a>se,. zu Rate ge¬
zogen zu werden. In der Kürze kann man folgendes darüber sagen: 1. Daß die¬
selbe, abgesehen von dem positiven Gesetz, aus zwei Gründen unerlaubt ist, weil
es ein Unrecht ist, an der Beschäftigung mit dem Aberglauben der Andersgläubigen
sich zu beteiligen, sodann weil es ein Unrecht ist, Katholiken der Gefahr der Ver¬
führung auszusetzen. 2. Daß folglich, um die Toleranz zu rechtfertigen, dieselben
Bedingungen erforderlich sind, welche zur Rechtfertigung dessen, daß jemand sich an
der Sünde eines andern beteilige, sich der Gelegenheit oder der Gefahr zu sündigen
aussetze, von den Theologen vorgeschrieben werden. 3. Daß in dieser Sache nichts
ohne den Papst zu beschließen ist, erstens, weil es sich um einen sehr gewichtigen,
ans den Zustand der Kirche bezüglichen Fall handelt, zweitens, weil die bürgerliche
Toleranz durch die Kirchengesetze an sich verboten ist.

Noch über verschiedne andre für Politik, Gesetzgebung und Verwaltung
sehr bedeutsame Materien, über das Dispensativnsrecht, das Planet, den i<z-
eursus ab avusn, die Konkordate und die römische Interpretation derselben,
findet man bei Tarquini Ausführungen, die zwar nicht nen sind, aber als Be¬
standteile dieser approbirten Lehrbücher nicht so leicht verleugnet werden können



Robert Bellarmin, dessen Oigxutationss as vontrovorÄis üäoi a.ävsrsns twMS tom-
poris tMsrorioas bis heute noch die Fundgrube aller Gegner der Reformation und aller
Verfechter der römischen Suprematie suo, war Mitglied der Gesellschaft Jesu, wurde 1S99
Kardinal und starb 1621 mis Prnsekt des Collegium Germanicam.
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[0650] Was im Kollegium Germanicuin gelehrt wird. Bellarmin^) of N^ohr. Neelos. I.. III. o. 21, der diese Lehre mit besondern! Fleiße behandelt.) Folglich u. s. w. Zweiter Lehrsatz: Zuweilen können Umstände eintreten, unter denen an¬ zunehmen ist, daß die Kirche durch ihre Gesetze oder durch ein einzelnes derselben die Ketzer nicht verpflichtet sehen wolle. Beweis: Es kann manchmal Umstände geben, unter denen die Ausübung der kirchlichen Gerichtsbarkeit über die Ketzer zerstörend und nicht aufbauend wirken müßte und deshalb sehr schwere Nachteile entstehen würden und, wenn nicht die Gerechtigkeit, doch sicherlich die Nächstenliebe Schaden erleiden würde. Unter diesen Umständen ist aber anzunehmen, daß die Kirche durch ihre Gesetze die Ketzer nicht verpflichten wolle. Folglich u. s. w. Hieraus folgt, daß, so oft ein Zweifel darüber erhoben wird, ob irgendein Kirchengesetz die Ketzer verpflichte, die Umstände darauf zu prüfen sind, ob sie wirklich derart sind, daß bei ihrem Vorhandensein anzunehmen ist, die Kirche wolle das Gesetz nicht auf die Ketzer anwenden. Man lernt aus diesen Sätzen, daß die römische Kirche ebenfalls diskretionäre Gewalten kennt und zwar solche, die weit über das hinausgehen, was von der preußischen Regierung in der Gesetzvorlage von 1380 in Anspruch genommen und von den Klerikalen für etwas ungeheuerliches erklärt wurde. In welchem Sinne die Leitung der Kirche von ihren diskretionäre« Befugnissen Gebrauch machen wird, je nachdem sie die stärkere ist oder nicht, das zeigt der Ausspruch Kardinal Tarquinis über die Toleranz, mit welchem wir diese Zitate beschließe» wollen. (?iM. S. 67.) Über die bürgerliche Toleranz verdient ^anusrus "Ib«zol. 8ebo1a>se,. zu Rate ge¬ zogen zu werden. In der Kürze kann man folgendes darüber sagen: 1. Daß die¬ selbe, abgesehen von dem positiven Gesetz, aus zwei Gründen unerlaubt ist, weil es ein Unrecht ist, an der Beschäftigung mit dem Aberglauben der Andersgläubigen sich zu beteiligen, sodann weil es ein Unrecht ist, Katholiken der Gefahr der Ver¬ führung auszusetzen. 2. Daß folglich, um die Toleranz zu rechtfertigen, dieselben Bedingungen erforderlich sind, welche zur Rechtfertigung dessen, daß jemand sich an der Sünde eines andern beteilige, sich der Gelegenheit oder der Gefahr zu sündigen aussetze, von den Theologen vorgeschrieben werden. 3. Daß in dieser Sache nichts ohne den Papst zu beschließen ist, erstens, weil es sich um einen sehr gewichtigen, ans den Zustand der Kirche bezüglichen Fall handelt, zweitens, weil die bürgerliche Toleranz durch die Kirchengesetze an sich verboten ist. Noch über verschiedne andre für Politik, Gesetzgebung und Verwaltung sehr bedeutsame Materien, über das Dispensativnsrecht, das Planet, den i<z- eursus ab avusn, die Konkordate und die römische Interpretation derselben, findet man bei Tarquini Ausführungen, die zwar nicht nen sind, aber als Be¬ standteile dieser approbirten Lehrbücher nicht so leicht verleugnet werden können Robert Bellarmin, dessen Oigxutationss as vontrovorÄis üäoi a.ävsrsns twMS tom- poris tMsrorioas bis heute noch die Fundgrube aller Gegner der Reformation und aller Verfechter der römischen Suprematie suo, war Mitglied der Gesellschaft Jesu, wurde 1S99 Kardinal und starb 1621 mis Prnsekt des Collegium Germanicam.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/650>, abgerufen am 22.07.2024.