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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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lvas im Lollegium Germanicum gelehrt wird.

Was aber den faktischen Zustand betrifft, so kann derselbe von dreierlei
Art sein: s.) so, daß die bürgerliche Gewalt die Rechte der Kirche gemäß den ka¬
nonischen Satzungen unverletzt bestehen läßt, und das ist heutzutage nirgends der
Fall; b) so, daß das gemeine Recht vermöge einer Konzession der Kirche in irgend
einem Punkte durch Konkordate geändert ist, wie mehrfach der Fall gewesen ist;
oder o) so, daß durch ein abscheuliches Verbrechen (festus) das Forum der Geistlich¬
keit in oxtsrnis (im Gegensatz zum Beichtstuhle) geradezu beseitigt ist, während die
Kirche das insoweit erträgt, als sie es nicht zu hindern vermag. Fälle der Art,
in welchen die begleitenden Umstände den Zustand zwar nicht ehrenvoll machen, aber
einigermaßen entschuldigen können, müssen nach dem allgemeinen Prinzipe beurteilt
werden, daß etwas, was an sich ein Übel ist, zuweilen als das geringere, aber un¬
vermeidliche Übel ertragen werden muß.

Der lateinische Text dieser delikaten Stelle*) ist dunkel und wird wahr¬
scheinlich von dem Dozenten mündlich mit einer Interpretation versehen, die
man nicht einmal hat lithographiren, geschweige denn in dem öffentlichen Kirchen¬
rechte hat drucken lassen. Aber schon bei der summarischen Übersetzung, die
wir gegeben haben, werden sich dem Leser manche Fragen aus der Zeitgeschichte
aufdrängen. Ist es ein unvermeidliches Übel, daß in Preußen tausend Pfarreien
verwaist sind, was die'Eingepfarrten schwer empfinden, und daß fast gar kein
priesterlicher Nachwuchs vorhanden ist, worüber die klerikale Presse so beweglich
klagt? Und sind diese Übel geringer als die Erfüllung der Anzeigepflicht?

Gehen wir nun an der Hand des Kardinals Tarquini näher auf das Ver¬
hältnis der katholischen Kirche zu den Staaten ein.

Von der bürgerlichen Gesellschaft sind nach ihren Beziehungen zur Kirche drei
Arten zu unterscheiden. Einige sind von der Gewalt der Kirche fast ganz eximirt,
nämlich die bürgerlichen Gesellschaften (sooivtatss civiles) der Ungläubigen. Einige
find zwar der Gewalt der Kirche unterworfen, aber von der Kirche getrennt,
nämlich senisMutieoruni ataus ba-örstieorum rWxudIios,ö, die Staate" oder, wie mau
in Erinnerung an Ciceros Betrachtungen alö tribus sssneiidus rsruw xublioa.rinn
auch übersetzen könnte, die Regierungen der Schismatiker und Ketzer. Einige aber
sind mit der Kirche rief verbunden und gehorchen ihr, wie es sich gehört, nämlich
die bürgerliche Gesellschaft der Katholiken. (?übt. S. 47.)

Über das Verhältnis der letztern zur Kirche wird gelehrt:

1. In weltlichen Dingen und uuter dem Gesichtspunkt eines weltlichen Zweckes
vermag die Kirche nichts in der bürgerlichen Gesellschaft. 2. In denjenigen An¬
gelegenheiten, in welchen entweder an und für sich oder aus einer hinzutretender
Ursache oder Notwendigkeit ein kirchlicher Zweck mitspielt, macht, auch wenn die An¬
gelegenheiten weltlicher Art sind, die Kirche ihre Gewalt geltend, und muß die bürger-



") Der Text lautet: . . . <iuatonus ick irnxockiro non vitlsat, ZU Ki" staius vix non
>MPio oft orckinis svolvsiastioi, Mrilms L<zö1esig,v xlims ackvsrsus. ?orro in ImMsinockl sollt
"Mön-un roruiu g,ckMi>otA xossint nnn ses-tum ixsurn lionostg.ro, sont aliaus-tsnus gxvussi'g,
ckljacklo-u'l ckoliot socksw ovato A<znsrs.is xrinoixluw quo innititur svstöMS, vickslluvt
separat louis, c^aock in so walum ckobot auanckoHno ut minus maluw, shal nsovsss-rinn
tolsrari.
lvas im Lollegium Germanicum gelehrt wird.

Was aber den faktischen Zustand betrifft, so kann derselbe von dreierlei
Art sein: s.) so, daß die bürgerliche Gewalt die Rechte der Kirche gemäß den ka¬
nonischen Satzungen unverletzt bestehen läßt, und das ist heutzutage nirgends der
Fall; b) so, daß das gemeine Recht vermöge einer Konzession der Kirche in irgend
einem Punkte durch Konkordate geändert ist, wie mehrfach der Fall gewesen ist;
oder o) so, daß durch ein abscheuliches Verbrechen (festus) das Forum der Geistlich¬
keit in oxtsrnis (im Gegensatz zum Beichtstuhle) geradezu beseitigt ist, während die
Kirche das insoweit erträgt, als sie es nicht zu hindern vermag. Fälle der Art,
in welchen die begleitenden Umstände den Zustand zwar nicht ehrenvoll machen, aber
einigermaßen entschuldigen können, müssen nach dem allgemeinen Prinzipe beurteilt
werden, daß etwas, was an sich ein Übel ist, zuweilen als das geringere, aber un¬
vermeidliche Übel ertragen werden muß.

Der lateinische Text dieser delikaten Stelle*) ist dunkel und wird wahr¬
scheinlich von dem Dozenten mündlich mit einer Interpretation versehen, die
man nicht einmal hat lithographiren, geschweige denn in dem öffentlichen Kirchen¬
rechte hat drucken lassen. Aber schon bei der summarischen Übersetzung, die
wir gegeben haben, werden sich dem Leser manche Fragen aus der Zeitgeschichte
aufdrängen. Ist es ein unvermeidliches Übel, daß in Preußen tausend Pfarreien
verwaist sind, was die'Eingepfarrten schwer empfinden, und daß fast gar kein
priesterlicher Nachwuchs vorhanden ist, worüber die klerikale Presse so beweglich
klagt? Und sind diese Übel geringer als die Erfüllung der Anzeigepflicht?

Gehen wir nun an der Hand des Kardinals Tarquini näher auf das Ver¬
hältnis der katholischen Kirche zu den Staaten ein.

Von der bürgerlichen Gesellschaft sind nach ihren Beziehungen zur Kirche drei
Arten zu unterscheiden. Einige sind von der Gewalt der Kirche fast ganz eximirt,
nämlich die bürgerlichen Gesellschaften (sooivtatss civiles) der Ungläubigen. Einige
find zwar der Gewalt der Kirche unterworfen, aber von der Kirche getrennt,
nämlich senisMutieoruni ataus ba-örstieorum rWxudIios,ö, die Staate» oder, wie mau
in Erinnerung an Ciceros Betrachtungen alö tribus sssneiidus rsruw xublioa.rinn
auch übersetzen könnte, die Regierungen der Schismatiker und Ketzer. Einige aber
sind mit der Kirche rief verbunden und gehorchen ihr, wie es sich gehört, nämlich
die bürgerliche Gesellschaft der Katholiken. (?übt. S. 47.)

Über das Verhältnis der letztern zur Kirche wird gelehrt:

1. In weltlichen Dingen und uuter dem Gesichtspunkt eines weltlichen Zweckes
vermag die Kirche nichts in der bürgerlichen Gesellschaft. 2. In denjenigen An¬
gelegenheiten, in welchen entweder an und für sich oder aus einer hinzutretender
Ursache oder Notwendigkeit ein kirchlicher Zweck mitspielt, macht, auch wenn die An¬
gelegenheiten weltlicher Art sind, die Kirche ihre Gewalt geltend, und muß die bürger-



") Der Text lautet: . . . <iuatonus ick irnxockiro non vitlsat, ZU Ki« staius vix non
>MPio oft orckinis svolvsiastioi, Mrilms L<zö1esig,v xlims ackvsrsus. ?orro in ImMsinockl sollt
«Mön-un roruiu g,ckMi>otA xossint nnn ses-tum ixsurn lionostg.ro, sont aliaus-tsnus gxvussi'g,
ckljacklo-u'l ckoliot socksw ovato A<znsrs.is xrinoixluw quo innititur svstöMS, vickslluvt
separat louis, c^aock in so walum ckobot auanckoHno ut minus maluw, shal nsovsss-rinn
tolsrari.
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[0648] lvas im Lollegium Germanicum gelehrt wird. Was aber den faktischen Zustand betrifft, so kann derselbe von dreierlei Art sein: s.) so, daß die bürgerliche Gewalt die Rechte der Kirche gemäß den ka¬ nonischen Satzungen unverletzt bestehen läßt, und das ist heutzutage nirgends der Fall; b) so, daß das gemeine Recht vermöge einer Konzession der Kirche in irgend einem Punkte durch Konkordate geändert ist, wie mehrfach der Fall gewesen ist; oder o) so, daß durch ein abscheuliches Verbrechen (festus) das Forum der Geistlich¬ keit in oxtsrnis (im Gegensatz zum Beichtstuhle) geradezu beseitigt ist, während die Kirche das insoweit erträgt, als sie es nicht zu hindern vermag. Fälle der Art, in welchen die begleitenden Umstände den Zustand zwar nicht ehrenvoll machen, aber einigermaßen entschuldigen können, müssen nach dem allgemeinen Prinzipe beurteilt werden, daß etwas, was an sich ein Übel ist, zuweilen als das geringere, aber un¬ vermeidliche Übel ertragen werden muß. Der lateinische Text dieser delikaten Stelle*) ist dunkel und wird wahr¬ scheinlich von dem Dozenten mündlich mit einer Interpretation versehen, die man nicht einmal hat lithographiren, geschweige denn in dem öffentlichen Kirchen¬ rechte hat drucken lassen. Aber schon bei der summarischen Übersetzung, die wir gegeben haben, werden sich dem Leser manche Fragen aus der Zeitgeschichte aufdrängen. Ist es ein unvermeidliches Übel, daß in Preußen tausend Pfarreien verwaist sind, was die'Eingepfarrten schwer empfinden, und daß fast gar kein priesterlicher Nachwuchs vorhanden ist, worüber die klerikale Presse so beweglich klagt? Und sind diese Übel geringer als die Erfüllung der Anzeigepflicht? Gehen wir nun an der Hand des Kardinals Tarquini näher auf das Ver¬ hältnis der katholischen Kirche zu den Staaten ein. Von der bürgerlichen Gesellschaft sind nach ihren Beziehungen zur Kirche drei Arten zu unterscheiden. Einige sind von der Gewalt der Kirche fast ganz eximirt, nämlich die bürgerlichen Gesellschaften (sooivtatss civiles) der Ungläubigen. Einige find zwar der Gewalt der Kirche unterworfen, aber von der Kirche getrennt, nämlich senisMutieoruni ataus ba-örstieorum rWxudIios,ö, die Staate» oder, wie mau in Erinnerung an Ciceros Betrachtungen alö tribus sssneiidus rsruw xublioa.rinn auch übersetzen könnte, die Regierungen der Schismatiker und Ketzer. Einige aber sind mit der Kirche rief verbunden und gehorchen ihr, wie es sich gehört, nämlich die bürgerliche Gesellschaft der Katholiken. (?übt. S. 47.) Über das Verhältnis der letztern zur Kirche wird gelehrt: 1. In weltlichen Dingen und uuter dem Gesichtspunkt eines weltlichen Zweckes vermag die Kirche nichts in der bürgerlichen Gesellschaft. 2. In denjenigen An¬ gelegenheiten, in welchen entweder an und für sich oder aus einer hinzutretender Ursache oder Notwendigkeit ein kirchlicher Zweck mitspielt, macht, auch wenn die An¬ gelegenheiten weltlicher Art sind, die Kirche ihre Gewalt geltend, und muß die bürger- ") Der Text lautet: . . . <iuatonus ick irnxockiro non vitlsat, ZU Ki« staius vix non >MPio oft orckinis svolvsiastioi, Mrilms L<zö1esig,v xlims ackvsrsus. ?orro in ImMsinockl sollt «Mön-un roruiu g,ckMi>otA xossint nnn ses-tum ixsurn lionostg.ro, sont aliaus-tsnus gxvussi'g, ckljacklo-u'l ckoliot socksw ovato A<znsrs.is xrinoixluw quo innititur svstöMS, vickslluvt separat louis, c^aock in so walum ckobot auanckoHno ut minus maluw, shal nsovsss-rinn tolsrari.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/648>, abgerufen am 22.07.2024.