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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Was im Kollegium Germanicum gelehrt wird.

Von ganz besonderen Interesse ist heutzutage die Lehre des jesuitischen
Kardinals über das Verhältnis der katholischen Kirche zu den Staaten und zu
andern Konfessionen. Den Grund zu seiner Doktrin legt er in den Abschnitten
von dem Konflikte zweier Gesellschaften (?ut>1. S. 22), in welchen, die nach¬
stehenden beiden Lehrsätze aufgestellt und bewiesen werden:

Wenn zwei Gesellschaften von verschiedner Natur, aber aus denselben Mit¬
gliedern bestehend, in Konflikt mit einander geraten, so muß diejenige den Aus-
schlag geben, welche einen Zweck höherer Ordnung hat.

Wenn Streit darüber ist, wie es sich mit der Notwendigkeit verhält, welche
eine jede der in Konflikt geratenen Gesellschaften für sich geltend macht, so steht
die Entscheidung derjenigen Gesellschaft zu, welche die höhere ist oder einen höhern
Zweck verfolgt, vorbehaltlich des Rechtes der niedern Gesellschaft, ihr Interesse aus¬
einanderzusetzen.

Aus der Beweisführung für diese Sätze ist die Behauptung hervorzuheben,
daß die Kirche die Heiligung des Lebens und die ewige Seligkeit, die bürger¬
liche Gesellschaft aber das zeitliche Gedeihen bezwecke, die Kirche also die höhere
Gesellschaft sei, ferner die, daß es ein Irrtum sei, diejenige Gesellschaft, welche
Herrin des Territoriums sei, für die höhere, und die, welche auf diesem Terri¬
torium nur existirt, um deswillen für die geringere zu halten.

Es ist zweckmäßig, diese abstrakte Lehre vom Konflikte an einer konkreten
Frage zu erläutern, in welcher die katholische Kirche sich mit den Gesetzgebungen
aller Staaten faktisch im Widersprüche befindet. Wir meinen die Immunitäten,
welche für die Priester in Anspruch genommen werden, insbesondre die Exemp-
tion von der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. In dein Privatkirchenrecht (?rio.
s§ 184, 190 und 191) wird darüber gelehrt:

Es ist als Prinzip hinzustellen, daß die Immunitäten der Geistlichen nicht
allein aus dem bürgerlichen Rechte oder irgend einem politischen Verhältnis her¬
zunehmen, sondern aus dem göttlichen Rechte abgeleitet sind. . . . Mit Unrecht be¬
haupten also die Regalisten,*) daß die Immunitäten als aus den bürgerlichen Gesetzen
allein entspringend, von der weltlichen Gewalt beliebig widerrufen werden könnten.
Die Kirche kann zwar um verschiedner Nebenumständen willen unter Leitung des
heiligen Geistes die Ausübung jener Immunitäten zuweilen mildern, zuweilen sogar
ihre unbillige Verletzung ertragen (loin'aro), aber das Prinzip selbst zerstören und
die Wahrheit verraten kann sie nicht.

Da das xrivilkAmm tori darin besteht, daß die Kleriker weder in Zivil- noch
in Strafsachen vor dem Laienrichter zur Rechenschaft gezogen werden können, so
ergiebt sich, daß die Grundlage dieses Rechtes dieselbe ist, welche wir oben als
Quelle der Jmmuuitäteu nachgewiesen haben, die durch Aussprüche von Päpsten
vermittelte göttliche Anordnung.



*) Mit dem Ausdrucke rogMst,s.s wurden die Bischöfe bezeichnet, die es mit der fran¬
zösischen Krone gegen den Papst hielten, als der Streit sich erhub, der zur Feststellung der
Freiheiten der gailikanischen Kirche führte. Tarquini, der die Bezeichnung oft und immer
mit Wegwerfung gebraucht, scheint darunter alle zu verstehen, die dafür halten, daß auf dem
Gebiete, wo Staat und Kirche sich berühren, ersterer ein Wort nutzureden habe.
Was im Kollegium Germanicum gelehrt wird.

Von ganz besonderen Interesse ist heutzutage die Lehre des jesuitischen
Kardinals über das Verhältnis der katholischen Kirche zu den Staaten und zu
andern Konfessionen. Den Grund zu seiner Doktrin legt er in den Abschnitten
von dem Konflikte zweier Gesellschaften (?ut>1. S. 22), in welchen, die nach¬
stehenden beiden Lehrsätze aufgestellt und bewiesen werden:

Wenn zwei Gesellschaften von verschiedner Natur, aber aus denselben Mit¬
gliedern bestehend, in Konflikt mit einander geraten, so muß diejenige den Aus-
schlag geben, welche einen Zweck höherer Ordnung hat.

Wenn Streit darüber ist, wie es sich mit der Notwendigkeit verhält, welche
eine jede der in Konflikt geratenen Gesellschaften für sich geltend macht, so steht
die Entscheidung derjenigen Gesellschaft zu, welche die höhere ist oder einen höhern
Zweck verfolgt, vorbehaltlich des Rechtes der niedern Gesellschaft, ihr Interesse aus¬
einanderzusetzen.

Aus der Beweisführung für diese Sätze ist die Behauptung hervorzuheben,
daß die Kirche die Heiligung des Lebens und die ewige Seligkeit, die bürger¬
liche Gesellschaft aber das zeitliche Gedeihen bezwecke, die Kirche also die höhere
Gesellschaft sei, ferner die, daß es ein Irrtum sei, diejenige Gesellschaft, welche
Herrin des Territoriums sei, für die höhere, und die, welche auf diesem Terri¬
torium nur existirt, um deswillen für die geringere zu halten.

Es ist zweckmäßig, diese abstrakte Lehre vom Konflikte an einer konkreten
Frage zu erläutern, in welcher die katholische Kirche sich mit den Gesetzgebungen
aller Staaten faktisch im Widersprüche befindet. Wir meinen die Immunitäten,
welche für die Priester in Anspruch genommen werden, insbesondre die Exemp-
tion von der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. In dein Privatkirchenrecht (?rio.
s§ 184, 190 und 191) wird darüber gelehrt:

Es ist als Prinzip hinzustellen, daß die Immunitäten der Geistlichen nicht
allein aus dem bürgerlichen Rechte oder irgend einem politischen Verhältnis her¬
zunehmen, sondern aus dem göttlichen Rechte abgeleitet sind. . . . Mit Unrecht be¬
haupten also die Regalisten,*) daß die Immunitäten als aus den bürgerlichen Gesetzen
allein entspringend, von der weltlichen Gewalt beliebig widerrufen werden könnten.
Die Kirche kann zwar um verschiedner Nebenumständen willen unter Leitung des
heiligen Geistes die Ausübung jener Immunitäten zuweilen mildern, zuweilen sogar
ihre unbillige Verletzung ertragen (loin'aro), aber das Prinzip selbst zerstören und
die Wahrheit verraten kann sie nicht.

Da das xrivilkAmm tori darin besteht, daß die Kleriker weder in Zivil- noch
in Strafsachen vor dem Laienrichter zur Rechenschaft gezogen werden können, so
ergiebt sich, daß die Grundlage dieses Rechtes dieselbe ist, welche wir oben als
Quelle der Jmmuuitäteu nachgewiesen haben, die durch Aussprüche von Päpsten
vermittelte göttliche Anordnung.



*) Mit dem Ausdrucke rogMst,s.s wurden die Bischöfe bezeichnet, die es mit der fran¬
zösischen Krone gegen den Papst hielten, als der Streit sich erhub, der zur Feststellung der
Freiheiten der gailikanischen Kirche führte. Tarquini, der die Bezeichnung oft und immer
mit Wegwerfung gebraucht, scheint darunter alle zu verstehen, die dafür halten, daß auf dem
Gebiete, wo Staat und Kirche sich berühren, ersterer ein Wort nutzureden habe.
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[0647] Was im Kollegium Germanicum gelehrt wird. Von ganz besonderen Interesse ist heutzutage die Lehre des jesuitischen Kardinals über das Verhältnis der katholischen Kirche zu den Staaten und zu andern Konfessionen. Den Grund zu seiner Doktrin legt er in den Abschnitten von dem Konflikte zweier Gesellschaften (?ut>1. S. 22), in welchen, die nach¬ stehenden beiden Lehrsätze aufgestellt und bewiesen werden: Wenn zwei Gesellschaften von verschiedner Natur, aber aus denselben Mit¬ gliedern bestehend, in Konflikt mit einander geraten, so muß diejenige den Aus- schlag geben, welche einen Zweck höherer Ordnung hat. Wenn Streit darüber ist, wie es sich mit der Notwendigkeit verhält, welche eine jede der in Konflikt geratenen Gesellschaften für sich geltend macht, so steht die Entscheidung derjenigen Gesellschaft zu, welche die höhere ist oder einen höhern Zweck verfolgt, vorbehaltlich des Rechtes der niedern Gesellschaft, ihr Interesse aus¬ einanderzusetzen. Aus der Beweisführung für diese Sätze ist die Behauptung hervorzuheben, daß die Kirche die Heiligung des Lebens und die ewige Seligkeit, die bürger¬ liche Gesellschaft aber das zeitliche Gedeihen bezwecke, die Kirche also die höhere Gesellschaft sei, ferner die, daß es ein Irrtum sei, diejenige Gesellschaft, welche Herrin des Territoriums sei, für die höhere, und die, welche auf diesem Terri¬ torium nur existirt, um deswillen für die geringere zu halten. Es ist zweckmäßig, diese abstrakte Lehre vom Konflikte an einer konkreten Frage zu erläutern, in welcher die katholische Kirche sich mit den Gesetzgebungen aller Staaten faktisch im Widersprüche befindet. Wir meinen die Immunitäten, welche für die Priester in Anspruch genommen werden, insbesondre die Exemp- tion von der staatlichen Strafgerichtsbarkeit. In dein Privatkirchenrecht (?rio. s§ 184, 190 und 191) wird darüber gelehrt: Es ist als Prinzip hinzustellen, daß die Immunitäten der Geistlichen nicht allein aus dem bürgerlichen Rechte oder irgend einem politischen Verhältnis her¬ zunehmen, sondern aus dem göttlichen Rechte abgeleitet sind. . . . Mit Unrecht be¬ haupten also die Regalisten,*) daß die Immunitäten als aus den bürgerlichen Gesetzen allein entspringend, von der weltlichen Gewalt beliebig widerrufen werden könnten. Die Kirche kann zwar um verschiedner Nebenumständen willen unter Leitung des heiligen Geistes die Ausübung jener Immunitäten zuweilen mildern, zuweilen sogar ihre unbillige Verletzung ertragen (loin'aro), aber das Prinzip selbst zerstören und die Wahrheit verraten kann sie nicht. Da das xrivilkAmm tori darin besteht, daß die Kleriker weder in Zivil- noch in Strafsachen vor dem Laienrichter zur Rechenschaft gezogen werden können, so ergiebt sich, daß die Grundlage dieses Rechtes dieselbe ist, welche wir oben als Quelle der Jmmuuitäteu nachgewiesen haben, die durch Aussprüche von Päpsten vermittelte göttliche Anordnung. *) Mit dem Ausdrucke rogMst,s.s wurden die Bischöfe bezeichnet, die es mit der fran¬ zösischen Krone gegen den Papst hielten, als der Streit sich erhub, der zur Feststellung der Freiheiten der gailikanischen Kirche führte. Tarquini, der die Bezeichnung oft und immer mit Wegwerfung gebraucht, scheint darunter alle zu verstehen, die dafür halten, daß auf dem Gebiete, wo Staat und Kirche sich berühren, ersterer ein Wort nutzureden habe.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/647>, abgerufen am 22.07.2024.