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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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Was im Lollegium Germanicum gelehrt wird.

verstanden werden, die zu dein Zweck im Verhältnis stehen; soweit man aber darunter
Mittel begreift, die an sich und ihrer Natur nach rein geistig sind, widerspreche ich.
Denn wer nicht ganz unverständig ist, der weiß, daß die Menschen, deren Geist mit
dem Körper verbunden ist, durch rein geistige Mittel nicht in Bewegung gesetzt,
gebessert, gezwungen und zu einem wenn auch geistige" Ziele geführt werden können.
Daß der Inhalt, die Eigenschaft und das Verhältnis der Mittel durch die Not¬
wendigkeit des Zweckes zu bestimmen sind, ist schon oben gesagt.

0) Was den dritten Grund betrifft, daß die Kirche nach Luc. XXII, 25 und 26*)
vor aller Herrschaft Abscheu haben solle, so ist zu unterscheiden. Daß die Kirche
alle Herrschaft zu verabscheuen hat, sofern unter dem Ausdruck ein Geist des Ehr¬
geizes verstanden wird, vermöge dessen jemand sich andern unterwirft zum Zwecke
seines persönlichen Ruhmes oder seines Privntvvrteils, räume ich ein; sofern darunter
aber das Amt verstanden wird, zu regieren und die zweckdienlichen Mittel in ge¬
eigneter Weise anzuwenden, so bestreite ich das. Das letztere würde nämlich heißen,
daß die Kirche Abscheu Vor ihrem Amte haben solle, was nicht nur gottlos, souderu
auch albern wäre.

t) Wenn die Rede davon ist, die Menschen durch äußere Einwirkungen auf
ein kirchliches Ziel, d. h. auf die ewige Seligkeit hinzuleiten, so mache ich einen
Unterschied. Daß die Freiheit Vor Zwang bewahrt sein muß in Betreff der Un¬
gläubigen, die an die Kirche heranzurufen sind, gebe ich zu, in Betreff der
Getaufte" aber, welche dcrFürsorge und der Gewalt der Kirche unter¬
worfen sind, stelle ich es in Abrede. (Dazu vergl. man I^rio. Z 58: Diejenigen,
welche den Charakter der Taufe tragen, sind an und für sich den Gesetzen der
Kirche unterworfen, mögen sie Katholiken sein oder Ketzer, Apostaten u. d.,
indessen kann die Kirche sie, wenn sie will, dann und wann von dem Gesetze
eximiren.) . . .

1) Daß alle Kirchenlehrer der Kirche das jus ^laSii absprachen, ist ein Irrtum;
es fehlt nicht um Gelehrten, die sogar den härtesten Tadel gegen diejenigen äußern,
welche dem Papste und dem allgemeinen Konzile eine solche Gewalt absprechen
wollen. Die unmittelbare Ausübung dieses Rechtes ist den niedern kirchlichen Be¬
hörden allerdings durch Kirchengesetze untersagt. Was dagegen den Papst und das
allgemeine Konzil betrifft, deren Gewalt durch keine Kirchengesetze beschränkt werden
kaun, so ist ohne Zweifel daran festzuhalten, daß dieses Recht ihnen mittelbar zu¬
steht, d. h., daß sie von einem katholischen Fürsten verlangen können, daß er die
Todesstrafe über die Delinquenten verhänge, wenn das eine kirchliche Notwendig¬
keit ist. Es läßt sich aber auch durch nichts beweisen, daß ein solches Recht von dem
obersten Beamten der Kirche im Falle der Notwendigkeit nicht auch unmittelbar aus¬
geübt werden könne. Das Naturrecht, uach welchem die Kirche eine vollkommene
Gesellschaft ist, lehrt das Gegenteil, und ans dem positiven göttlichen Rechte kann
keine Stelle angeführt werden, die ein Verbot enthielte. Das einzige Argument,
welches etwas triftiger erscheint, nämlich der immerwährende Nichtgebrauch, hat doch
nicht die Kraft eines vollen Beweises, da sich nicht nachweisen läßt, ob der Nicht-
gebrauch von einem Mangel an Gewalt, oder nicht vielmehr von einem Mangel an
Gelegenheit herkommt, das letztere entweder, weil von dem Gebrauche des Rechtes
ein erheblicher Schade" zu befürchte" gewesen wäre, oder weil die Dienste der bürger¬
lichen Gesellschaft zur Verfügung gestanden hätten.



*) Er aber sprach zu ihnen! Die weltlichen Könige herrschen, und die Gewaltigen heißet
man gnädige Herren. Ihr aber nicht also, sondern der größte unter euch soll sein wie der
jüngste, und der vornehmste wie ein Diener.
Was im Lollegium Germanicum gelehrt wird.

verstanden werden, die zu dein Zweck im Verhältnis stehen; soweit man aber darunter
Mittel begreift, die an sich und ihrer Natur nach rein geistig sind, widerspreche ich.
Denn wer nicht ganz unverständig ist, der weiß, daß die Menschen, deren Geist mit
dem Körper verbunden ist, durch rein geistige Mittel nicht in Bewegung gesetzt,
gebessert, gezwungen und zu einem wenn auch geistige» Ziele geführt werden können.
Daß der Inhalt, die Eigenschaft und das Verhältnis der Mittel durch die Not¬
wendigkeit des Zweckes zu bestimmen sind, ist schon oben gesagt.

0) Was den dritten Grund betrifft, daß die Kirche nach Luc. XXII, 25 und 26*)
vor aller Herrschaft Abscheu haben solle, so ist zu unterscheiden. Daß die Kirche
alle Herrschaft zu verabscheuen hat, sofern unter dem Ausdruck ein Geist des Ehr¬
geizes verstanden wird, vermöge dessen jemand sich andern unterwirft zum Zwecke
seines persönlichen Ruhmes oder seines Privntvvrteils, räume ich ein; sofern darunter
aber das Amt verstanden wird, zu regieren und die zweckdienlichen Mittel in ge¬
eigneter Weise anzuwenden, so bestreite ich das. Das letztere würde nämlich heißen,
daß die Kirche Abscheu Vor ihrem Amte haben solle, was nicht nur gottlos, souderu
auch albern wäre.

t) Wenn die Rede davon ist, die Menschen durch äußere Einwirkungen auf
ein kirchliches Ziel, d. h. auf die ewige Seligkeit hinzuleiten, so mache ich einen
Unterschied. Daß die Freiheit Vor Zwang bewahrt sein muß in Betreff der Un¬
gläubigen, die an die Kirche heranzurufen sind, gebe ich zu, in Betreff der
Getaufte» aber, welche dcrFürsorge und der Gewalt der Kirche unter¬
worfen sind, stelle ich es in Abrede. (Dazu vergl. man I^rio. Z 58: Diejenigen,
welche den Charakter der Taufe tragen, sind an und für sich den Gesetzen der
Kirche unterworfen, mögen sie Katholiken sein oder Ketzer, Apostaten u. d.,
indessen kann die Kirche sie, wenn sie will, dann und wann von dem Gesetze
eximiren.) . . .

1) Daß alle Kirchenlehrer der Kirche das jus ^laSii absprachen, ist ein Irrtum;
es fehlt nicht um Gelehrten, die sogar den härtesten Tadel gegen diejenigen äußern,
welche dem Papste und dem allgemeinen Konzile eine solche Gewalt absprechen
wollen. Die unmittelbare Ausübung dieses Rechtes ist den niedern kirchlichen Be¬
hörden allerdings durch Kirchengesetze untersagt. Was dagegen den Papst und das
allgemeine Konzil betrifft, deren Gewalt durch keine Kirchengesetze beschränkt werden
kaun, so ist ohne Zweifel daran festzuhalten, daß dieses Recht ihnen mittelbar zu¬
steht, d. h., daß sie von einem katholischen Fürsten verlangen können, daß er die
Todesstrafe über die Delinquenten verhänge, wenn das eine kirchliche Notwendig¬
keit ist. Es läßt sich aber auch durch nichts beweisen, daß ein solches Recht von dem
obersten Beamten der Kirche im Falle der Notwendigkeit nicht auch unmittelbar aus¬
geübt werden könne. Das Naturrecht, uach welchem die Kirche eine vollkommene
Gesellschaft ist, lehrt das Gegenteil, und ans dem positiven göttlichen Rechte kann
keine Stelle angeführt werden, die ein Verbot enthielte. Das einzige Argument,
welches etwas triftiger erscheint, nämlich der immerwährende Nichtgebrauch, hat doch
nicht die Kraft eines vollen Beweises, da sich nicht nachweisen läßt, ob der Nicht-
gebrauch von einem Mangel an Gewalt, oder nicht vielmehr von einem Mangel an
Gelegenheit herkommt, das letztere entweder, weil von dem Gebrauche des Rechtes
ein erheblicher Schade» zu befürchte» gewesen wäre, oder weil die Dienste der bürger¬
lichen Gesellschaft zur Verfügung gestanden hätten.



*) Er aber sprach zu ihnen! Die weltlichen Könige herrschen, und die Gewaltigen heißet
man gnädige Herren. Ihr aber nicht also, sondern der größte unter euch soll sein wie der
jüngste, und der vornehmste wie ein Diener.
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[0646] Was im Lollegium Germanicum gelehrt wird. verstanden werden, die zu dein Zweck im Verhältnis stehen; soweit man aber darunter Mittel begreift, die an sich und ihrer Natur nach rein geistig sind, widerspreche ich. Denn wer nicht ganz unverständig ist, der weiß, daß die Menschen, deren Geist mit dem Körper verbunden ist, durch rein geistige Mittel nicht in Bewegung gesetzt, gebessert, gezwungen und zu einem wenn auch geistige» Ziele geführt werden können. Daß der Inhalt, die Eigenschaft und das Verhältnis der Mittel durch die Not¬ wendigkeit des Zweckes zu bestimmen sind, ist schon oben gesagt. 0) Was den dritten Grund betrifft, daß die Kirche nach Luc. XXII, 25 und 26*) vor aller Herrschaft Abscheu haben solle, so ist zu unterscheiden. Daß die Kirche alle Herrschaft zu verabscheuen hat, sofern unter dem Ausdruck ein Geist des Ehr¬ geizes verstanden wird, vermöge dessen jemand sich andern unterwirft zum Zwecke seines persönlichen Ruhmes oder seines Privntvvrteils, räume ich ein; sofern darunter aber das Amt verstanden wird, zu regieren und die zweckdienlichen Mittel in ge¬ eigneter Weise anzuwenden, so bestreite ich das. Das letztere würde nämlich heißen, daß die Kirche Abscheu Vor ihrem Amte haben solle, was nicht nur gottlos, souderu auch albern wäre. t) Wenn die Rede davon ist, die Menschen durch äußere Einwirkungen auf ein kirchliches Ziel, d. h. auf die ewige Seligkeit hinzuleiten, so mache ich einen Unterschied. Daß die Freiheit Vor Zwang bewahrt sein muß in Betreff der Un¬ gläubigen, die an die Kirche heranzurufen sind, gebe ich zu, in Betreff der Getaufte» aber, welche dcrFürsorge und der Gewalt der Kirche unter¬ worfen sind, stelle ich es in Abrede. (Dazu vergl. man I^rio. Z 58: Diejenigen, welche den Charakter der Taufe tragen, sind an und für sich den Gesetzen der Kirche unterworfen, mögen sie Katholiken sein oder Ketzer, Apostaten u. d., indessen kann die Kirche sie, wenn sie will, dann und wann von dem Gesetze eximiren.) . . . 1) Daß alle Kirchenlehrer der Kirche das jus ^laSii absprachen, ist ein Irrtum; es fehlt nicht um Gelehrten, die sogar den härtesten Tadel gegen diejenigen äußern, welche dem Papste und dem allgemeinen Konzile eine solche Gewalt absprechen wollen. Die unmittelbare Ausübung dieses Rechtes ist den niedern kirchlichen Be¬ hörden allerdings durch Kirchengesetze untersagt. Was dagegen den Papst und das allgemeine Konzil betrifft, deren Gewalt durch keine Kirchengesetze beschränkt werden kaun, so ist ohne Zweifel daran festzuhalten, daß dieses Recht ihnen mittelbar zu¬ steht, d. h., daß sie von einem katholischen Fürsten verlangen können, daß er die Todesstrafe über die Delinquenten verhänge, wenn das eine kirchliche Notwendig¬ keit ist. Es läßt sich aber auch durch nichts beweisen, daß ein solches Recht von dem obersten Beamten der Kirche im Falle der Notwendigkeit nicht auch unmittelbar aus¬ geübt werden könne. Das Naturrecht, uach welchem die Kirche eine vollkommene Gesellschaft ist, lehrt das Gegenteil, und ans dem positiven göttlichen Rechte kann keine Stelle angeführt werden, die ein Verbot enthielte. Das einzige Argument, welches etwas triftiger erscheint, nämlich der immerwährende Nichtgebrauch, hat doch nicht die Kraft eines vollen Beweises, da sich nicht nachweisen läßt, ob der Nicht- gebrauch von einem Mangel an Gewalt, oder nicht vielmehr von einem Mangel an Gelegenheit herkommt, das letztere entweder, weil von dem Gebrauche des Rechtes ein erheblicher Schade» zu befürchte» gewesen wäre, oder weil die Dienste der bürger¬ lichen Gesellschaft zur Verfügung gestanden hätten. *) Er aber sprach zu ihnen! Die weltlichen Könige herrschen, und die Gewaltigen heißet man gnädige Herren. Ihr aber nicht also, sondern der größte unter euch soll sein wie der jüngste, und der vornehmste wie ein Diener.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/646>, abgerufen am 22.07.2024.