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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal.

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N?as im Kollegium Germanicum gelehrt wird.

Einwand. Volle Gerichtsbarkeit, so wie sie in einer vollkommenen Gesellschaft
vorhanden sein muß, begreift die sogenannten Mnjestätsrechte in sich und erfordert
ein Gebiet (törriwrinw), in welchem dieselben auszuüben sind. Nun hat aber die
Kirche erstens kein Gebiet und zweitens keine Majestätsrechte, weil sie eine geistige
Gesellschaft ist und daher nur geistige Mittel anwenden, der weltlichen aber sich
enthalten soll, gemäß 2. Tim. II, 4, ferner weil sie nach der Vorschrift ihres
göttlichen Stifters, Luc. XXII 2S, 26, vor aller Herrschaft (äomiu-Ms) einen
Abscheu haben soll, endlich weil in Verfolgung eines geistigen Zweckes die Freiheit
dem Christen nach dein Dogma zu bewahren ist, weshalb die Waffen und die
Gewalt des geistlichen Beamten nnr in Ermahnungen, in Thränen, in Geduld
bestehen dürfen, 2. Tim. IV, 2, 5, mit welcher Stelle übereinstimmen Ambrosius,
Chrysostomus und alle Kirchengelehrten, welche der Kirche wenigstens das Recht
über Leben und Tod <M8 g-I^cui) bestreiten. Folglich hat die Kirche keine volle
Gerichtsbarkeit.

Widerlegung. Vorausgeschickt, daß wir unter dem Worte w^sstÄ8, wovon
Majestätsrechte abgeleitet sind, das Imperium verstehen, d. h. den Inbegriff der
Rechte, die zur vollständigen Gewalt (potostas) gehören, und unter dem Worte
tsi'reell'inen hier einen Ort, in welchem eine Gesellschaft gleichsam vermöge einer
aktiven Servitut das Recht hat, ihre Gerichtsbarkeit auszuüben, auch wenn das
bürgerliche Eigentum des Ortes andern gehört, dies vorausgeschickt gebe ich den
Obersatz Steiß zur vollen Gerichtsbarkeit Majestätsrechte und ein Territorium ge¬
hören) zu; ans den Untersatz antworte ich aber Punkt für Puukt wie folgt:

s.) daß die Kirche nicht ein Territorium in dem eben angegebnen Sinne habe,
bestreite ich; denn das Recht, die Gerichtsbarkeit auszuüben, ist'ein unvermeidliches
Korollarium der berechtigten, sogar notwendigen Existenz der Kirche, weil die Ver¬
pflichtung, den Zwecken der Kirche nachzustreben, alle Menschen verbindet. Wenn
aber die berechtigte und, was mehr ist, die notwendige Existenz einer solchen Ge¬
sellschaft, die uach ihrer Natur und uach dem Willen ihres göttlichen Stifters un¬
abhängig und vollkommen, zugegeben ist, so kann die Gesellschaft nicht alles das
entbehren, was notwendig zu ihrer Erhaltung ist, wozu vor allem das Recht ge¬
hört, die Gerichtsbarkeit auszuüben. Wie also ein Gebiet den bürgerlichen Behörden
angehört, damit sie des weltlichen Zweckes ihrer Gesellschaft walten, so gehört das¬
selbe auch der Kirche an, damit sie ihren Zweck verfolge, welcher der oberste ist,
und welchem der weltliche untergeordnet sein muß. Da es aber niemand giebt, der
nicht diesem Zwecke der Kirche untergeordnet wäre, und daher die Kirche uach
ihrer Natur und Einsetzung eine katholische Gesellschaft ist, so ist der ganze
Erdkreis Territorium der Kirche.*)

d) Daß die Kirche nicht Majestätsrechtc in dem oben erklärten Sinne habe,
leugne ich, weil sie, wie oben bewiesen, eine vollkommene Gesellschaft ist und
ihr daher der Inbegriff von Rechten zusteht, der einer vollkommnen Gesellschaft
eigen ist.

e) Ju Betreff des Grundes, daß die Kirche eine geistige Gesellschaft sei und
sich daher nur geistiger Mittel bedienen sollte, mache ich in beiden Punkten eine
Unterscheidung. Daß die Kirche eine geistige Gesellschaft bezüglich ihres Zweckes
ist, räume ich ein, daß sie es in Betreff ihres Inhaltes oder der Mitglieder, aus denen
sie besteht, sei, bestreik ich, da sie nicht aus Geistern, sondern aus Menschen besteht.
Daß sie sich geistiger Mittel bedienen müsse, gebe ich zu, soweit darunter Mittel



*) Also als wwxorÄlo (vgl. oben) Eigentum des Papstes.
N?as im Kollegium Germanicum gelehrt wird.

Einwand. Volle Gerichtsbarkeit, so wie sie in einer vollkommenen Gesellschaft
vorhanden sein muß, begreift die sogenannten Mnjestätsrechte in sich und erfordert
ein Gebiet (törriwrinw), in welchem dieselben auszuüben sind. Nun hat aber die
Kirche erstens kein Gebiet und zweitens keine Majestätsrechte, weil sie eine geistige
Gesellschaft ist und daher nur geistige Mittel anwenden, der weltlichen aber sich
enthalten soll, gemäß 2. Tim. II, 4, ferner weil sie nach der Vorschrift ihres
göttlichen Stifters, Luc. XXII 2S, 26, vor aller Herrschaft (äomiu-Ms) einen
Abscheu haben soll, endlich weil in Verfolgung eines geistigen Zweckes die Freiheit
dem Christen nach dein Dogma zu bewahren ist, weshalb die Waffen und die
Gewalt des geistlichen Beamten nnr in Ermahnungen, in Thränen, in Geduld
bestehen dürfen, 2. Tim. IV, 2, 5, mit welcher Stelle übereinstimmen Ambrosius,
Chrysostomus und alle Kirchengelehrten, welche der Kirche wenigstens das Recht
über Leben und Tod <M8 g-I^cui) bestreiten. Folglich hat die Kirche keine volle
Gerichtsbarkeit.

Widerlegung. Vorausgeschickt, daß wir unter dem Worte w^sstÄ8, wovon
Majestätsrechte abgeleitet sind, das Imperium verstehen, d. h. den Inbegriff der
Rechte, die zur vollständigen Gewalt (potostas) gehören, und unter dem Worte
tsi'reell'inen hier einen Ort, in welchem eine Gesellschaft gleichsam vermöge einer
aktiven Servitut das Recht hat, ihre Gerichtsbarkeit auszuüben, auch wenn das
bürgerliche Eigentum des Ortes andern gehört, dies vorausgeschickt gebe ich den
Obersatz Steiß zur vollen Gerichtsbarkeit Majestätsrechte und ein Territorium ge¬
hören) zu; ans den Untersatz antworte ich aber Punkt für Puukt wie folgt:

s.) daß die Kirche nicht ein Territorium in dem eben angegebnen Sinne habe,
bestreite ich; denn das Recht, die Gerichtsbarkeit auszuüben, ist'ein unvermeidliches
Korollarium der berechtigten, sogar notwendigen Existenz der Kirche, weil die Ver¬
pflichtung, den Zwecken der Kirche nachzustreben, alle Menschen verbindet. Wenn
aber die berechtigte und, was mehr ist, die notwendige Existenz einer solchen Ge¬
sellschaft, die uach ihrer Natur und uach dem Willen ihres göttlichen Stifters un¬
abhängig und vollkommen, zugegeben ist, so kann die Gesellschaft nicht alles das
entbehren, was notwendig zu ihrer Erhaltung ist, wozu vor allem das Recht ge¬
hört, die Gerichtsbarkeit auszuüben. Wie also ein Gebiet den bürgerlichen Behörden
angehört, damit sie des weltlichen Zweckes ihrer Gesellschaft walten, so gehört das¬
selbe auch der Kirche an, damit sie ihren Zweck verfolge, welcher der oberste ist,
und welchem der weltliche untergeordnet sein muß. Da es aber niemand giebt, der
nicht diesem Zwecke der Kirche untergeordnet wäre, und daher die Kirche uach
ihrer Natur und Einsetzung eine katholische Gesellschaft ist, so ist der ganze
Erdkreis Territorium der Kirche.*)

d) Daß die Kirche nicht Majestätsrechtc in dem oben erklärten Sinne habe,
leugne ich, weil sie, wie oben bewiesen, eine vollkommene Gesellschaft ist und
ihr daher der Inbegriff von Rechten zusteht, der einer vollkommnen Gesellschaft
eigen ist.

e) Ju Betreff des Grundes, daß die Kirche eine geistige Gesellschaft sei und
sich daher nur geistiger Mittel bedienen sollte, mache ich in beiden Punkten eine
Unterscheidung. Daß die Kirche eine geistige Gesellschaft bezüglich ihres Zweckes
ist, räume ich ein, daß sie es in Betreff ihres Inhaltes oder der Mitglieder, aus denen
sie besteht, sei, bestreik ich, da sie nicht aus Geistern, sondern aus Menschen besteht.
Daß sie sich geistiger Mittel bedienen müsse, gebe ich zu, soweit darunter Mittel



*) Also als wwxorÄlo (vgl. oben) Eigentum des Papstes.
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[0645] N?as im Kollegium Germanicum gelehrt wird. Einwand. Volle Gerichtsbarkeit, so wie sie in einer vollkommenen Gesellschaft vorhanden sein muß, begreift die sogenannten Mnjestätsrechte in sich und erfordert ein Gebiet (törriwrinw), in welchem dieselben auszuüben sind. Nun hat aber die Kirche erstens kein Gebiet und zweitens keine Majestätsrechte, weil sie eine geistige Gesellschaft ist und daher nur geistige Mittel anwenden, der weltlichen aber sich enthalten soll, gemäß 2. Tim. II, 4, ferner weil sie nach der Vorschrift ihres göttlichen Stifters, Luc. XXII 2S, 26, vor aller Herrschaft (äomiu-Ms) einen Abscheu haben soll, endlich weil in Verfolgung eines geistigen Zweckes die Freiheit dem Christen nach dein Dogma zu bewahren ist, weshalb die Waffen und die Gewalt des geistlichen Beamten nnr in Ermahnungen, in Thränen, in Geduld bestehen dürfen, 2. Tim. IV, 2, 5, mit welcher Stelle übereinstimmen Ambrosius, Chrysostomus und alle Kirchengelehrten, welche der Kirche wenigstens das Recht über Leben und Tod <M8 g-I^cui) bestreiten. Folglich hat die Kirche keine volle Gerichtsbarkeit. Widerlegung. Vorausgeschickt, daß wir unter dem Worte w^sstÄ8, wovon Majestätsrechte abgeleitet sind, das Imperium verstehen, d. h. den Inbegriff der Rechte, die zur vollständigen Gewalt (potostas) gehören, und unter dem Worte tsi'reell'inen hier einen Ort, in welchem eine Gesellschaft gleichsam vermöge einer aktiven Servitut das Recht hat, ihre Gerichtsbarkeit auszuüben, auch wenn das bürgerliche Eigentum des Ortes andern gehört, dies vorausgeschickt gebe ich den Obersatz Steiß zur vollen Gerichtsbarkeit Majestätsrechte und ein Territorium ge¬ hören) zu; ans den Untersatz antworte ich aber Punkt für Puukt wie folgt: s.) daß die Kirche nicht ein Territorium in dem eben angegebnen Sinne habe, bestreite ich; denn das Recht, die Gerichtsbarkeit auszuüben, ist'ein unvermeidliches Korollarium der berechtigten, sogar notwendigen Existenz der Kirche, weil die Ver¬ pflichtung, den Zwecken der Kirche nachzustreben, alle Menschen verbindet. Wenn aber die berechtigte und, was mehr ist, die notwendige Existenz einer solchen Ge¬ sellschaft, die uach ihrer Natur und uach dem Willen ihres göttlichen Stifters un¬ abhängig und vollkommen, zugegeben ist, so kann die Gesellschaft nicht alles das entbehren, was notwendig zu ihrer Erhaltung ist, wozu vor allem das Recht ge¬ hört, die Gerichtsbarkeit auszuüben. Wie also ein Gebiet den bürgerlichen Behörden angehört, damit sie des weltlichen Zweckes ihrer Gesellschaft walten, so gehört das¬ selbe auch der Kirche an, damit sie ihren Zweck verfolge, welcher der oberste ist, und welchem der weltliche untergeordnet sein muß. Da es aber niemand giebt, der nicht diesem Zwecke der Kirche untergeordnet wäre, und daher die Kirche uach ihrer Natur und Einsetzung eine katholische Gesellschaft ist, so ist der ganze Erdkreis Territorium der Kirche.*) d) Daß die Kirche nicht Majestätsrechtc in dem oben erklärten Sinne habe, leugne ich, weil sie, wie oben bewiesen, eine vollkommene Gesellschaft ist und ihr daher der Inbegriff von Rechten zusteht, der einer vollkommnen Gesellschaft eigen ist. e) Ju Betreff des Grundes, daß die Kirche eine geistige Gesellschaft sei und sich daher nur geistiger Mittel bedienen sollte, mache ich in beiden Punkten eine Unterscheidung. Daß die Kirche eine geistige Gesellschaft bezüglich ihres Zweckes ist, räume ich ein, daß sie es in Betreff ihres Inhaltes oder der Mitglieder, aus denen sie besteht, sei, bestreik ich, da sie nicht aus Geistern, sondern aus Menschen besteht. Daß sie sich geistiger Mittel bedienen müsse, gebe ich zu, soweit darunter Mittel *) Also als wwxorÄlo (vgl. oben) Eigentum des Papstes.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_152756/645>, abgerufen am 22.07.2024.