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Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Erstes Quartal.

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Der Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Straf- und Untersuchungshaft,

lässigkeit seiner Beamten einzustehen habe. Der Referent auf dem sechsten
Juristentage hatte unter anderm die These aufgestellt: "Die Widerrechtlichkeit
(für die der Staat einzustehen hat) muß in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bestehen"; zu einer Abstimmung über diese These kam es jedoch nicht.

Unsre Frage ist nun lediglich eine spezielle Anwendung jener allgemeinen
Frage; für ihre Beantwortung ist aber durch das vom Juristentage aufgestellte
Prinzip so gut wie nichts gewonnen, eben weil dasselbe nichts darüber enthält,
ob der Staat nur sür eulxa 1"ta oder aber auch für oulxs, Isvis seiner Beamten
haften soll. Dies ist der Kernpunkt unsrer Frage.

Daß ein Richter, der in bewußter Widerrechtlichkeit einen Unschuldigen in
Untersuchungshaft nimmt oder zur Strafe verurteilt, desgleichen ein Staats¬
anwalt, der in bewußter Widerrechtlichkeit diese Maßregeln beantragt und durch¬
setzt, dem Geschädigten zivilrechtlich verantwortlich ist, versteht sich von selbst;
sie machen sich (als Urheber oder Anstifter) des Verbrechens der widerrecht¬
lichen Gefangenhaltung schuldig, für das sie wie ein gewöhnlicher Privatmann
auch zivilrechtlich haften. Diese Haftung ist von mehreren, aber nicht von allen
einzelstaatlichen deutschen Gesetzgebungen auch für den Fall grob-fahrlässigen
Handelns anerkannt, teilweise zugleich mit der sei es direkten oder subsidiären
Haftpflicht des Staates. Die Anerkennung der Verantwortlichkeit der Beamten
auch für grob-kulpose Freiheitsentziehung, desgleichen die Anerkennung der
wenigstens subsidiären Haftung des Staates für äolus.und oulpg, lata der be¬
treffenden Beamten würde wohl auch beim Bundesrat auf keine großen Schwierig¬
keiten stoßen. Fälle der bewußt-rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch Richter
oder Staatsanwälte kommen ja zum Glück kaum je vor; grob-fahrlässige Frei¬
heitsentziehung, insbesondre in der Form grundlos verlängerter Haft, werden
sich manchmal ereignen, aber doch selten so, daß nicht mit mehr oder weniger
Aussicht auf Erfolg die grobe Fahrlässigkeit bestritten werden könnte. Jedenfalls
kann das finanzielle Bedenken gegen die subsidiäre Haftbarkeit des Staates in
beiden Fällen kaum ins Gewicht fallen. Die Schwierigkeit beginnt erst bei der
leichten Fahrlässigkeit; hier handelt sichs um die Schaffung durchaus neuen
Rechts, nicht bloß was die Haftung des Staates, sondern auch was die Haftung
der Beamten angeht. Die Frage ist hier: Soll eine Verantwortlichkeit der Be¬
amten selbst für jede Fahrlässigkeit mit subsidiärer Haftpflicht des Staates --
oder aber eine direkte Haftung des Staates mit Regreßrecht gegen den schuldigen
Beamten wenigstens bei grober Fahrlässigkeit statuirt werden?

Nach gemeinem Rechte ist jeder verpflichtet, den durch seine Arglist ent¬
standenen Schaden zu ersetzen, den durch seine bloße Schuld entstandenen nur
in ganz bestimmten Fällen. Das französische Recht macht jeden sür jeden durch
seine Schuld entstandnen Schaden verantwortlich; welches Prinzip in das deutsche
bürgerliche Gesetzbuch Aufnahme finden wird, ist wohl noch unentschieden, wir werden
aber schon jetzt sagen können, daß, wenn auch der Grundsatz des voäs


Grmzboren I. 1333. 77
Der Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Straf- und Untersuchungshaft,

lässigkeit seiner Beamten einzustehen habe. Der Referent auf dem sechsten
Juristentage hatte unter anderm die These aufgestellt: „Die Widerrechtlichkeit
(für die der Staat einzustehen hat) muß in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bestehen"; zu einer Abstimmung über diese These kam es jedoch nicht.

Unsre Frage ist nun lediglich eine spezielle Anwendung jener allgemeinen
Frage; für ihre Beantwortung ist aber durch das vom Juristentage aufgestellte
Prinzip so gut wie nichts gewonnen, eben weil dasselbe nichts darüber enthält,
ob der Staat nur sür eulxa 1»ta oder aber auch für oulxs, Isvis seiner Beamten
haften soll. Dies ist der Kernpunkt unsrer Frage.

Daß ein Richter, der in bewußter Widerrechtlichkeit einen Unschuldigen in
Untersuchungshaft nimmt oder zur Strafe verurteilt, desgleichen ein Staats¬
anwalt, der in bewußter Widerrechtlichkeit diese Maßregeln beantragt und durch¬
setzt, dem Geschädigten zivilrechtlich verantwortlich ist, versteht sich von selbst;
sie machen sich (als Urheber oder Anstifter) des Verbrechens der widerrecht¬
lichen Gefangenhaltung schuldig, für das sie wie ein gewöhnlicher Privatmann
auch zivilrechtlich haften. Diese Haftung ist von mehreren, aber nicht von allen
einzelstaatlichen deutschen Gesetzgebungen auch für den Fall grob-fahrlässigen
Handelns anerkannt, teilweise zugleich mit der sei es direkten oder subsidiären
Haftpflicht des Staates. Die Anerkennung der Verantwortlichkeit der Beamten
auch für grob-kulpose Freiheitsentziehung, desgleichen die Anerkennung der
wenigstens subsidiären Haftung des Staates für äolus.und oulpg, lata der be¬
treffenden Beamten würde wohl auch beim Bundesrat auf keine großen Schwierig¬
keiten stoßen. Fälle der bewußt-rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch Richter
oder Staatsanwälte kommen ja zum Glück kaum je vor; grob-fahrlässige Frei¬
heitsentziehung, insbesondre in der Form grundlos verlängerter Haft, werden
sich manchmal ereignen, aber doch selten so, daß nicht mit mehr oder weniger
Aussicht auf Erfolg die grobe Fahrlässigkeit bestritten werden könnte. Jedenfalls
kann das finanzielle Bedenken gegen die subsidiäre Haftbarkeit des Staates in
beiden Fällen kaum ins Gewicht fallen. Die Schwierigkeit beginnt erst bei der
leichten Fahrlässigkeit; hier handelt sichs um die Schaffung durchaus neuen
Rechts, nicht bloß was die Haftung des Staates, sondern auch was die Haftung
der Beamten angeht. Die Frage ist hier: Soll eine Verantwortlichkeit der Be¬
amten selbst für jede Fahrlässigkeit mit subsidiärer Haftpflicht des Staates —
oder aber eine direkte Haftung des Staates mit Regreßrecht gegen den schuldigen
Beamten wenigstens bei grober Fahrlässigkeit statuirt werden?

Nach gemeinem Rechte ist jeder verpflichtet, den durch seine Arglist ent¬
standenen Schaden zu ersetzen, den durch seine bloße Schuld entstandenen nur
in ganz bestimmten Fällen. Das französische Recht macht jeden sür jeden durch
seine Schuld entstandnen Schaden verantwortlich; welches Prinzip in das deutsche
bürgerliche Gesetzbuch Aufnahme finden wird, ist wohl noch unentschieden, wir werden
aber schon jetzt sagen können, daß, wenn auch der Grundsatz des voäs


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[0617] Der Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Straf- und Untersuchungshaft, lässigkeit seiner Beamten einzustehen habe. Der Referent auf dem sechsten Juristentage hatte unter anderm die These aufgestellt: „Die Widerrechtlichkeit (für die der Staat einzustehen hat) muß in Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen"; zu einer Abstimmung über diese These kam es jedoch nicht. Unsre Frage ist nun lediglich eine spezielle Anwendung jener allgemeinen Frage; für ihre Beantwortung ist aber durch das vom Juristentage aufgestellte Prinzip so gut wie nichts gewonnen, eben weil dasselbe nichts darüber enthält, ob der Staat nur sür eulxa 1»ta oder aber auch für oulxs, Isvis seiner Beamten haften soll. Dies ist der Kernpunkt unsrer Frage. Daß ein Richter, der in bewußter Widerrechtlichkeit einen Unschuldigen in Untersuchungshaft nimmt oder zur Strafe verurteilt, desgleichen ein Staats¬ anwalt, der in bewußter Widerrechtlichkeit diese Maßregeln beantragt und durch¬ setzt, dem Geschädigten zivilrechtlich verantwortlich ist, versteht sich von selbst; sie machen sich (als Urheber oder Anstifter) des Verbrechens der widerrecht¬ lichen Gefangenhaltung schuldig, für das sie wie ein gewöhnlicher Privatmann auch zivilrechtlich haften. Diese Haftung ist von mehreren, aber nicht von allen einzelstaatlichen deutschen Gesetzgebungen auch für den Fall grob-fahrlässigen Handelns anerkannt, teilweise zugleich mit der sei es direkten oder subsidiären Haftpflicht des Staates. Die Anerkennung der Verantwortlichkeit der Beamten auch für grob-kulpose Freiheitsentziehung, desgleichen die Anerkennung der wenigstens subsidiären Haftung des Staates für äolus.und oulpg, lata der be¬ treffenden Beamten würde wohl auch beim Bundesrat auf keine großen Schwierig¬ keiten stoßen. Fälle der bewußt-rechtswidrigen Freiheitsberaubung durch Richter oder Staatsanwälte kommen ja zum Glück kaum je vor; grob-fahrlässige Frei¬ heitsentziehung, insbesondre in der Form grundlos verlängerter Haft, werden sich manchmal ereignen, aber doch selten so, daß nicht mit mehr oder weniger Aussicht auf Erfolg die grobe Fahrlässigkeit bestritten werden könnte. Jedenfalls kann das finanzielle Bedenken gegen die subsidiäre Haftbarkeit des Staates in beiden Fällen kaum ins Gewicht fallen. Die Schwierigkeit beginnt erst bei der leichten Fahrlässigkeit; hier handelt sichs um die Schaffung durchaus neuen Rechts, nicht bloß was die Haftung des Staates, sondern auch was die Haftung der Beamten angeht. Die Frage ist hier: Soll eine Verantwortlichkeit der Be¬ amten selbst für jede Fahrlässigkeit mit subsidiärer Haftpflicht des Staates — oder aber eine direkte Haftung des Staates mit Regreßrecht gegen den schuldigen Beamten wenigstens bei grober Fahrlässigkeit statuirt werden? Nach gemeinem Rechte ist jeder verpflichtet, den durch seine Arglist ent¬ standenen Schaden zu ersetzen, den durch seine bloße Schuld entstandenen nur in ganz bestimmten Fällen. Das französische Recht macht jeden sür jeden durch seine Schuld entstandnen Schaden verantwortlich; welches Prinzip in das deutsche bürgerliche Gesetzbuch Aufnahme finden wird, ist wohl noch unentschieden, wir werden aber schon jetzt sagen können, daß, wenn auch der Grundsatz des voäs Grmzboren I. 1333. 77

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 42, 1883, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341837_151310/617>, abgerufen am 23.07.2024.