Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal.Rümelin über die deutschen Schulen. und die Schulstunden oft um das Doppelte variiren. Es verletzt aber zugleich Ein weiterer fühlbarer Uebelstand, den die gegenwärtige Auffassung des Schul- Hier verlangt Rümelin Abhilfe, und zwar macht er selbst folgenden Vor¬ Unbestreitbar würde durch eine solche Maßregel das wahre Princip und Motiv Gttiizbotm III. 1881. 54
Rümelin über die deutschen Schulen. und die Schulstunden oft um das Doppelte variiren. Es verletzt aber zugleich Ein weiterer fühlbarer Uebelstand, den die gegenwärtige Auffassung des Schul- Hier verlangt Rümelin Abhilfe, und zwar macht er selbst folgenden Vor¬ Unbestreitbar würde durch eine solche Maßregel das wahre Princip und Motiv Gttiizbotm III. 1881. 54
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0433" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/150583"/> <fw type="header" place="top"> Rümelin über die deutschen Schulen.</fw><lb/> <p xml:id="ID_1383" prev="#ID_1382"> und die Schulstunden oft um das Doppelte variiren. Es verletzt aber zugleich<lb/> eine berechtigte Ungleichheit, denn es ist ein in der Ordnung der Natur be¬<lb/> gründeter Anspruch, daß den Eltern, die es bedürfen, das Kind, soweit es seine<lb/> Kräfte gestatten, in ihrem Erwerb und in der häuslichen Wirthschaft Beistand<lb/> leiste. Diese Dienstleistungen sind aber ebensogut ein Bildungsmittel und ihre<lb/> Einübung eine Mitgift für das künftige Fortkommen in der Welt wie der Schul¬<lb/> unterricht, Da nun neuerdings der Volksschulunterricht so erhebliche Ansprüche<lb/> an die Zeit der Kinder macht,' daß diese in den seltensten Fällen sich neben den<lb/> Schularbeiten noch anderweit in einer für den Unterhalt der Familie und den<lb/> spätern Beruf ersprießlichen Weise beschäftigen tonnen, so muß der Schulzwang<lb/> in diesem System mit achtjähriger gleichmäßcr Schulpflichtigkeit als eine rück¬<lb/> sichtslose Härte gegen bedürftige Eltern erscheinen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1384"> Ein weiterer fühlbarer Uebelstand, den die gegenwärtige Auffassung des Schul-<lb/> zwcmges herbeiführt, ist folgender. Der Fleißige wird mit dem Unfleißigen, der<lb/> Begabte mit dem Unbegabten an dieselbe Bank geschmiedet. Ohne Rücksicht auf<lb/> ihre Individualität müssen sie ihre Zeit absitzen, bis für beide die erlösende Stunde<lb/> schlägt. So walzt sich züh. schwerfällig und impulsiv die Schülermasse ^.ahr<lb/> aus Jahr ein von Klasse zu Klasse. Zwar besteht das Schreckgespenst des<lb/> Schlußexamens. Aber wie selten wird ein Schüler zurückgehalten! Die Erwägung,<lb/> daß wer in acht Jahren sein Pensum nicht bewältigt hat, auch im neunten one<lb/> großen Fortschritte machen werde, die Furcht, daß die zurückgebliebnen ältern<lb/> Schüler auf die nachrückende jüngere Generation einen schlechten Einfluß aus¬<lb/> üben möchten, lassen von einer strengen Handhabung des Examens absehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1385"> Hier verlangt Rümelin Abhilfe, und zwar macht er selbst folgenden Vor¬<lb/> schlag. Von den Schulbehörden soll mit Zuziehung erfahrener Schulmänner<lb/> in den elementaren Fächern von Lesen, Schreiben und Rechnen und an der Hand<lb/> eines bestimmten Volksschullescbuchs auch in Realien und deutscher Sprache das<lb/> Ziel genau festgestellt werden, das als Grundlage aller Bildung betrachtet werden<lb/> könne und an' einer mittlern Volksschule erreichbar sei. Diese Anforderungen<lb/> eines elementaren Schulzieles und Bildungsinaßes, die genau zu bestimmen nicht<lb/> schwer sein können, sollen das wesentliche Object des staatlichen Schulzwangcs<lb/> in der Weise werden, daß die gesammte Jugend, soweit sie nicht höhere Lehr¬<lb/> anstalten besuche, sich einer Prüfung zu unterziehen habe und nur durch erfolg¬<lb/> reiche Bestehung derselben von dem Schulzwange befreit werde. Dabei soll naturlich<lb/> nicht mit dem jetzigen System ganz gebrochen werden. Von einem bestimmten<lb/> Lebensjahre an — Rümelin schlägt das siebente vor - soll die Schulpflichtig¬<lb/> keit beginnen, und damit nicht eine Ueberanstrengung des Kindes durch den<lb/> Wunsch, es bald an dem erhofften Ziele zu sehen, herbeigeführt werde, soll es<lb/> zu der Reifeprüfung nicht vor dem zwölften Jahre zugelassen werden. Besteht<lb/> es die Prüfung mit Erfolg, so ist es bis aus wenige Stunden der Woche frei,<lb/> besteht es nicht, so verbleibt es noch ein Jahr, eventuell zwei Jahre in der<lb/> Schule. Wer dann freilich das geforderte Minimum von Kenntnissen noch nicht<lb/> besitzt, soll nicht länger zurückgehalten werde». Auf ihn kommt der Satz zur<lb/> Anweisung: LöQölloia moll odwiÄunwr. „Denn wo beschränkte BlldungSfahig-<lb/> rclt oder unüberwindliche Trägheit und Indolenz entgegenwirkt, kann und muß<lb/> der Staat gegenüber Eltern und Schülern schließlich sagen: HaKsant Adi."</p><lb/> <p xml:id="ID_1386" next="#ID_1387"> Unbestreitbar würde durch eine solche Maßregel das wahre Princip und Motiv<lb/> des staatlichen Schulzwangcs besser zur Verwirklichung gelangen als jetzt. Ferner<lb/> wurde durch die gegebene Möglichkeit, durch Fleiß und Talent das Ziel vor dein</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Gttiizbotm III. 1881. 54</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0433]
Rümelin über die deutschen Schulen.
und die Schulstunden oft um das Doppelte variiren. Es verletzt aber zugleich
eine berechtigte Ungleichheit, denn es ist ein in der Ordnung der Natur be¬
gründeter Anspruch, daß den Eltern, die es bedürfen, das Kind, soweit es seine
Kräfte gestatten, in ihrem Erwerb und in der häuslichen Wirthschaft Beistand
leiste. Diese Dienstleistungen sind aber ebensogut ein Bildungsmittel und ihre
Einübung eine Mitgift für das künftige Fortkommen in der Welt wie der Schul¬
unterricht, Da nun neuerdings der Volksschulunterricht so erhebliche Ansprüche
an die Zeit der Kinder macht,' daß diese in den seltensten Fällen sich neben den
Schularbeiten noch anderweit in einer für den Unterhalt der Familie und den
spätern Beruf ersprießlichen Weise beschäftigen tonnen, so muß der Schulzwang
in diesem System mit achtjähriger gleichmäßcr Schulpflichtigkeit als eine rück¬
sichtslose Härte gegen bedürftige Eltern erscheinen.
Ein weiterer fühlbarer Uebelstand, den die gegenwärtige Auffassung des Schul-
zwcmges herbeiführt, ist folgender. Der Fleißige wird mit dem Unfleißigen, der
Begabte mit dem Unbegabten an dieselbe Bank geschmiedet. Ohne Rücksicht auf
ihre Individualität müssen sie ihre Zeit absitzen, bis für beide die erlösende Stunde
schlägt. So walzt sich züh. schwerfällig und impulsiv die Schülermasse ^.ahr
aus Jahr ein von Klasse zu Klasse. Zwar besteht das Schreckgespenst des
Schlußexamens. Aber wie selten wird ein Schüler zurückgehalten! Die Erwägung,
daß wer in acht Jahren sein Pensum nicht bewältigt hat, auch im neunten one
großen Fortschritte machen werde, die Furcht, daß die zurückgebliebnen ältern
Schüler auf die nachrückende jüngere Generation einen schlechten Einfluß aus¬
üben möchten, lassen von einer strengen Handhabung des Examens absehen.
Hier verlangt Rümelin Abhilfe, und zwar macht er selbst folgenden Vor¬
schlag. Von den Schulbehörden soll mit Zuziehung erfahrener Schulmänner
in den elementaren Fächern von Lesen, Schreiben und Rechnen und an der Hand
eines bestimmten Volksschullescbuchs auch in Realien und deutscher Sprache das
Ziel genau festgestellt werden, das als Grundlage aller Bildung betrachtet werden
könne und an' einer mittlern Volksschule erreichbar sei. Diese Anforderungen
eines elementaren Schulzieles und Bildungsinaßes, die genau zu bestimmen nicht
schwer sein können, sollen das wesentliche Object des staatlichen Schulzwangcs
in der Weise werden, daß die gesammte Jugend, soweit sie nicht höhere Lehr¬
anstalten besuche, sich einer Prüfung zu unterziehen habe und nur durch erfolg¬
reiche Bestehung derselben von dem Schulzwange befreit werde. Dabei soll naturlich
nicht mit dem jetzigen System ganz gebrochen werden. Von einem bestimmten
Lebensjahre an — Rümelin schlägt das siebente vor - soll die Schulpflichtig¬
keit beginnen, und damit nicht eine Ueberanstrengung des Kindes durch den
Wunsch, es bald an dem erhofften Ziele zu sehen, herbeigeführt werde, soll es
zu der Reifeprüfung nicht vor dem zwölften Jahre zugelassen werden. Besteht
es die Prüfung mit Erfolg, so ist es bis aus wenige Stunden der Woche frei,
besteht es nicht, so verbleibt es noch ein Jahr, eventuell zwei Jahre in der
Schule. Wer dann freilich das geforderte Minimum von Kenntnissen noch nicht
besitzt, soll nicht länger zurückgehalten werde». Auf ihn kommt der Satz zur
Anweisung: LöQölloia moll odwiÄunwr. „Denn wo beschränkte BlldungSfahig-
rclt oder unüberwindliche Trägheit und Indolenz entgegenwirkt, kann und muß
der Staat gegenüber Eltern und Schülern schließlich sagen: HaKsant Adi."
Unbestreitbar würde durch eine solche Maßregel das wahre Princip und Motiv
des staatlichen Schulzwangcs besser zur Verwirklichung gelangen als jetzt. Ferner
wurde durch die gegebene Möglichkeit, durch Fleiß und Talent das Ziel vor dein
Gttiizbotm III. 1881. 54
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