Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal.Die Entwicklung der Leudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelalter. dem Landrechte, näherten, und so sthlossen sich die lläklss ministri zu einem Die Ministerialen waren kraft ihrer Geburt zu Diensten verpflichtet, und Seitdem bildeten alle iriiMss eine in den wesentlichsten Lebensumständen Die Entwicklung der Leudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelalter. dem Landrechte, näherten, und so sthlossen sich die lläklss ministri zu einem Die Ministerialen waren kraft ihrer Geburt zu Diensten verpflichtet, und Seitdem bildeten alle iriiMss eine in den wesentlichsten Lebensumständen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0240" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/150390"/> <fw type="header" place="top"> Die Entwicklung der Leudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelalter.</fw><lb/> <p xml:id="ID_775" prev="#ID_774"> dem Landrechte, näherten, und so sthlossen sich die lläklss ministri zu einem<lb/> besondern Stande ab.</p><lb/> <p xml:id="ID_776"> Die Ministerialen waren kraft ihrer Geburt zu Diensten verpflichtet, und<lb/> wenn sie trotzdem ein Benefieium empfingen, so war dies Gut nicht als Grund<lb/> für zu leistende Dienste zu betrachten, sondern als Lohn für geleistete. Je mehr<lb/> sich jedoch die Zustände der Dienstmannschaft denen des Lehnsgefolges näherten,<lb/> um so entschiedener brach die Auffassung durch, daß der Dienstmann nur dann<lb/> zur Dienstleistung verpflichtet sei, wenn ihm gleich bei Beginn derselben ein<lb/> Benefieium zugesprochen werde; andernfalls dürfe er aus dem Gefolge seines<lb/> angebornen Herren austreten und in andre Dienste übergehen. Nunmehr ent¬<lb/> sprach die höhere Ministerialität in allen Hnuptzügcn der Vassallität der Früh¬<lb/> zeit; bald nahm das Dienstrecht auch Vorschriften des Lchnsrechtes auf, und<lb/> endlich bildete sich nach dem Muster der erblichen Lehen auch die Erblichkeit der<lb/> Hofbeneficien aus. In alledem lagen die bedeutungsvollsten Annäherungen der<lb/> Ministerialen an die Vassallen.</p><lb/> <p xml:id="ID_777" next="#ID_778"> Seitdem bildeten alle iriiMss eine in den wesentlichsten Lebensumständen<lb/> gleichartige Ritterschaft. Allerdings werden die freien ritterlichen Leute als<lb/> ins-Mös, als mobil68 militss, als msliorss as militia bezeichnet, während man<lb/> die unfreien ritterlichen Leute xroxrü mMö8 oder militss mimstvrmlW nennt;<lb/> aber irulitss waren sie doch alle, der ärmste Edelknecht wie der höchste Fürst,<lb/> durch den Waffendienst wurden sie Kameraden, und der Begriff der Ritterwürde<lb/> schloß vollends den der Gleichheit ein und glich die Kluft der Herkunft ans.<lb/> Und nun war die Erblichkeit nicht nur der kleinen Kriegsleben, sondern auch der<lb/> Dienstlehen zur Anerkennung gelangt; dem Vater folgte der Sohn wie in das<lb/> Feudum so auch in das Dienstlchen, und wenn die Erlangung der Ritterwürde<lb/> auch ursprünglich keineswegs an den Besitz eines Lehens oder einen bestimmten<lb/> Geburtsstand geknüpft war, vielmehr jedermann sie dnrch persönliche Tugenden<lb/> lind ruhmvolle Thaten erwerben mochte, so lag es doch in der Natur der Dinge,<lb/> daß bei der Aufnahme in die Ritterschaft die Söhne der Ritter den Vortritt<lb/> hatten, wie das ja zu allen Zeiten auch bei andern Genossenschaften für die<lb/> Söhne der Genossen üblich gewesen ist. Auf diese Weise entwickelte sich der<lb/> Begriff eiues erblichen Standes ritterbürtigcr Geschlechter, der auch<lb/> die unfreie, aber ritterliche Dienstmannschaft umfaßte. Denn auch diese galt um<lb/> als „zu Helm und Schild geboren;" sie bildete den täglichen Umgang, das Ge¬<lb/> folge, die Gesellschaft des hohen Adels, von deren Hausgenossenschaft die Ge-<lb/> meinfreien, ja sogar die Mittelfreien, d. h. die Männer freien Adels, fast ganz<lb/> ausgeschlossen waren, weil ihr Freiheitsrecht die Forderungen des Hofrechtes<lb/> gebrochen hätte. Wer sich weder der Lehusmanuschaft noch der Dienstmann-<lb/> schaft zugesellt hatte, der war zwar frei, aber die Freiheit, deren er genoß, hatte,<lb/> falls er nicht sehr wohlhabend war, meist nur allzuviel von Vogelfreiheit an<lb/> sich. Wer die besondere Ehre des ritterbürtigem Geschlechterkreises nicht rechtzeitig</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0240]
Die Entwicklung der Leudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen Mittelalter.
dem Landrechte, näherten, und so sthlossen sich die lläklss ministri zu einem
besondern Stande ab.
Die Ministerialen waren kraft ihrer Geburt zu Diensten verpflichtet, und
wenn sie trotzdem ein Benefieium empfingen, so war dies Gut nicht als Grund
für zu leistende Dienste zu betrachten, sondern als Lohn für geleistete. Je mehr
sich jedoch die Zustände der Dienstmannschaft denen des Lehnsgefolges näherten,
um so entschiedener brach die Auffassung durch, daß der Dienstmann nur dann
zur Dienstleistung verpflichtet sei, wenn ihm gleich bei Beginn derselben ein
Benefieium zugesprochen werde; andernfalls dürfe er aus dem Gefolge seines
angebornen Herren austreten und in andre Dienste übergehen. Nunmehr ent¬
sprach die höhere Ministerialität in allen Hnuptzügcn der Vassallität der Früh¬
zeit; bald nahm das Dienstrecht auch Vorschriften des Lchnsrechtes auf, und
endlich bildete sich nach dem Muster der erblichen Lehen auch die Erblichkeit der
Hofbeneficien aus. In alledem lagen die bedeutungsvollsten Annäherungen der
Ministerialen an die Vassallen.
Seitdem bildeten alle iriiMss eine in den wesentlichsten Lebensumständen
gleichartige Ritterschaft. Allerdings werden die freien ritterlichen Leute als
ins-Mös, als mobil68 militss, als msliorss as militia bezeichnet, während man
die unfreien ritterlichen Leute xroxrü mMö8 oder militss mimstvrmlW nennt;
aber irulitss waren sie doch alle, der ärmste Edelknecht wie der höchste Fürst,
durch den Waffendienst wurden sie Kameraden, und der Begriff der Ritterwürde
schloß vollends den der Gleichheit ein und glich die Kluft der Herkunft ans.
Und nun war die Erblichkeit nicht nur der kleinen Kriegsleben, sondern auch der
Dienstlehen zur Anerkennung gelangt; dem Vater folgte der Sohn wie in das
Feudum so auch in das Dienstlchen, und wenn die Erlangung der Ritterwürde
auch ursprünglich keineswegs an den Besitz eines Lehens oder einen bestimmten
Geburtsstand geknüpft war, vielmehr jedermann sie dnrch persönliche Tugenden
lind ruhmvolle Thaten erwerben mochte, so lag es doch in der Natur der Dinge,
daß bei der Aufnahme in die Ritterschaft die Söhne der Ritter den Vortritt
hatten, wie das ja zu allen Zeiten auch bei andern Genossenschaften für die
Söhne der Genossen üblich gewesen ist. Auf diese Weise entwickelte sich der
Begriff eiues erblichen Standes ritterbürtigcr Geschlechter, der auch
die unfreie, aber ritterliche Dienstmannschaft umfaßte. Denn auch diese galt um
als „zu Helm und Schild geboren;" sie bildete den täglichen Umgang, das Ge¬
folge, die Gesellschaft des hohen Adels, von deren Hausgenossenschaft die Ge-
meinfreien, ja sogar die Mittelfreien, d. h. die Männer freien Adels, fast ganz
ausgeschlossen waren, weil ihr Freiheitsrecht die Forderungen des Hofrechtes
gebrochen hätte. Wer sich weder der Lehusmanuschaft noch der Dienstmann-
schaft zugesellt hatte, der war zwar frei, aber die Freiheit, deren er genoß, hatte,
falls er nicht sehr wohlhabend war, meist nur allzuviel von Vogelfreiheit an
sich. Wer die besondere Ehre des ritterbürtigem Geschlechterkreises nicht rechtzeitig
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