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Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal.

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Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen lNittelalter.

Der Theorie nach bestand auch jetzt noch die Wehrpflicht aller Freien; aber
die wahre Grundlage der Reichskriegsverfassung war doch das Lchnwesen. Der
König befahl nicht mehr, welche Klasse von Pflichtigen ausziehen solle, sondern
ordnete lediglich an, wie stark ein jeder Reichsstand zu erscheinen habe. In
welcher Weise dieser das Contingent aufbrachte, ob durch ein Aufgebot, ob durch
Aufruf der Vassallen und Ministerialen, ob durch Werbung, das war seine Sache.
Und da ist denn vom Volksaufgebote kaum noch die Rede und das Auftreten
von Söldnern noch nicht häufig. Die Pflicht der Vassallen dagegen, ihrem
Herrn in standesgemäßer Weise (ing-finito orcliiuz) zu dienen, erscheint jetzt fast
ausschließlich auf den Kriegsdienst bezogen, sodaß zur Bezeichnung des Vassallen,
ja sogar der Vassallin, vorzugsweise dasjenige Wort gewählt wird, welches eigent¬
lich den Krieger bedeutet, das Wort miles. Lag hierin eine Jdentificirung des
Kriegerthnms mit der Vassallität, so kam andrerseits wegen der fast ausnahms¬
losen Verbindung der Vassallität mit einem Beneficium die Anschauung zum
Durchbruch, daß der Dienst doch eigentlich keine persönliche Leistung sei, viel¬
mehr von dem Lchnsgute als solchem geleistet werde. Demgemäß kommen bald
auch die Ausdrücke "Lehenrecht" und "Rittersnameu" synonym vor, und man
dachte sich jeden "sendmäßigen" d. h. ritterlichen Mann auch als belehnt. Auch
die Ministerialen waren meist belehnt, namentlich so weit sie ritterlich lebten;
doch diente der größte Theil von ihnen wohl als soutitsri, d. h. als leichte Reiter,
als "Knechte,"'") die nur mit dem Schilde (seuwm), nicht mit der Brünne ge¬
rüstet waren. Freie Leute von einiger Bedeutung, welche weder Vassallen noch
Ministerialen waren, gab es kaum mehr. Am meisten kam in dieser Hinsicht
"och der freie Bauernstand der Sachsen in Betracht, und ihn beschloß Heinrich
daher nächst den Vassallen vor allen Dingen für die Reichsvertheidigung zu ver¬
werthen. So ganz und gar hatte jedoch damals der Reiterdienst jeden andern
in den Hintergrund gedrängt, daß eine solche Heranziehung nur unter der Be¬
dingung möglich schien, daß die sächsischen Bauern zu Pferde fochten, zumal da es
sich doch um Bekämpfung eines Reitervolkes handelte. So schildern denn die
zahlreichen Kriegsberichte Thietmars von Merseburg das sächsische Volksaufgebot
als durchweg beritten, und noch in späterer Zeit erscheint bei der vermögens¬
rechtlichen Einrichtung des "Hecrgcwcitcs" der Kriegsdienst zu Rosse als allge¬
meine Voraussetzung in Sachsen,*") wenngleich die thatsächliche Leistung desselben




*) Noch jetzt bedeutet, Nitzsch zufolge, das Wort "Knecht" in correcten NiedersNchsisch
nur einen Diener bei und mit Pferden.
Die dörvilt (olle -- Kleid), IiNV-Mum, norvsto, Korgovoto umfaßt das gesammte
Heergeräth eines einzelnen Kriegers. Dazu gehört nach altsächsischen Rechte "des mammas
bestes Pferd (gesattelt) vnd sein schwere, vnd sein schilt, vnd sein bester Harnisch, das er hat
zu eines mannes leib, vnd sein engliche kleider, vnd ein heerpsnl (bete)" u. s. w. Dies Hcer-
gewcite sollte schon nach dem Sachsenspiegel von dem gescunmten Nachlasse eines Verstorbenen
ausgeschieden werden und nicht den Leibeserben oder Freunden zufallen, sondern dem nächsten
"Schwertmagen," d. h. dem nächsten männlichen Berwandten von väterlicher Seite.
Die Entwicklung der Feudalität und das deutsche Kriegswesen im frühen lNittelalter.

Der Theorie nach bestand auch jetzt noch die Wehrpflicht aller Freien; aber
die wahre Grundlage der Reichskriegsverfassung war doch das Lchnwesen. Der
König befahl nicht mehr, welche Klasse von Pflichtigen ausziehen solle, sondern
ordnete lediglich an, wie stark ein jeder Reichsstand zu erscheinen habe. In
welcher Weise dieser das Contingent aufbrachte, ob durch ein Aufgebot, ob durch
Aufruf der Vassallen und Ministerialen, ob durch Werbung, das war seine Sache.
Und da ist denn vom Volksaufgebote kaum noch die Rede und das Auftreten
von Söldnern noch nicht häufig. Die Pflicht der Vassallen dagegen, ihrem
Herrn in standesgemäßer Weise (ing-finito orcliiuz) zu dienen, erscheint jetzt fast
ausschließlich auf den Kriegsdienst bezogen, sodaß zur Bezeichnung des Vassallen,
ja sogar der Vassallin, vorzugsweise dasjenige Wort gewählt wird, welches eigent¬
lich den Krieger bedeutet, das Wort miles. Lag hierin eine Jdentificirung des
Kriegerthnms mit der Vassallität, so kam andrerseits wegen der fast ausnahms¬
losen Verbindung der Vassallität mit einem Beneficium die Anschauung zum
Durchbruch, daß der Dienst doch eigentlich keine persönliche Leistung sei, viel¬
mehr von dem Lchnsgute als solchem geleistet werde. Demgemäß kommen bald
auch die Ausdrücke „Lehenrecht" und „Rittersnameu" synonym vor, und man
dachte sich jeden „sendmäßigen" d. h. ritterlichen Mann auch als belehnt. Auch
die Ministerialen waren meist belehnt, namentlich so weit sie ritterlich lebten;
doch diente der größte Theil von ihnen wohl als soutitsri, d. h. als leichte Reiter,
als „Knechte,"'") die nur mit dem Schilde (seuwm), nicht mit der Brünne ge¬
rüstet waren. Freie Leute von einiger Bedeutung, welche weder Vassallen noch
Ministerialen waren, gab es kaum mehr. Am meisten kam in dieser Hinsicht
»och der freie Bauernstand der Sachsen in Betracht, und ihn beschloß Heinrich
daher nächst den Vassallen vor allen Dingen für die Reichsvertheidigung zu ver¬
werthen. So ganz und gar hatte jedoch damals der Reiterdienst jeden andern
in den Hintergrund gedrängt, daß eine solche Heranziehung nur unter der Be¬
dingung möglich schien, daß die sächsischen Bauern zu Pferde fochten, zumal da es
sich doch um Bekämpfung eines Reitervolkes handelte. So schildern denn die
zahlreichen Kriegsberichte Thietmars von Merseburg das sächsische Volksaufgebot
als durchweg beritten, und noch in späterer Zeit erscheint bei der vermögens¬
rechtlichen Einrichtung des „Hecrgcwcitcs" der Kriegsdienst zu Rosse als allge¬
meine Voraussetzung in Sachsen,*") wenngleich die thatsächliche Leistung desselben




*) Noch jetzt bedeutet, Nitzsch zufolge, das Wort „Knecht" in correcten NiedersNchsisch
nur einen Diener bei und mit Pferden.
Die dörvilt (olle — Kleid), IiNV-Mum, norvsto, Korgovoto umfaßt das gesammte
Heergeräth eines einzelnen Kriegers. Dazu gehört nach altsächsischen Rechte „des mammas
bestes Pferd (gesattelt) vnd sein schwere, vnd sein schilt, vnd sein bester Harnisch, das er hat
zu eines mannes leib, vnd sein engliche kleider, vnd ein heerpsnl (bete)" u. s. w. Dies Hcer-
gewcite sollte schon nach dem Sachsenspiegel von dem gescunmten Nachlasse eines Verstorbenen
ausgeschieden werden und nicht den Leibeserben oder Freunden zufallen, sondern dem nächsten
„Schwertmagen," d. h. dem nächsten männlichen Berwandten von väterlicher Seite.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 40, 1881, Drittes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341833_157968/200>, abgerufen am 01.09.2024.