Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.Commando. Dies wirkt verderblich, die Verwaltungen sind einander nur im Der einzige Zweig des Eisenbahnbetriebes also, welcher sich zweckmäßig Commando. Dies wirkt verderblich, die Verwaltungen sind einander nur im Der einzige Zweig des Eisenbahnbetriebes also, welcher sich zweckmäßig <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0408" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146337"/> <p xml:id="ID_1161" prev="#ID_1160"> Commando. Dies wirkt verderblich, die Verwaltungen sind einander nur im<lb/> Wege und schieben sich gegenseitig die Arbeit und Verantwortung zu.</p><lb/> <p xml:id="ID_1162" next="#ID_1163"> Der einzige Zweig des Eisenbahnbetriebes also, welcher sich zweckmäßig<lb/> nur nach Strecken ordnen läßt, ist der eigentliche Zugförderungs- und<lb/> Fahrdienst. Angenommen, daß die Frage der Stellung der Wagen —<lb/> Güter- wie Personenwagen — und die Abrechnung hierüber zwischen den ein¬<lb/> zelnen Verwaltungsbezirken keine besonderen Schwierigkeiten bietet, so handelt<lb/> es sich hauptsächlich um die Stellung der Locomvtiven mit den zugehörigen<lb/> Führern und Heizern und um die Zugführung und Zugbegleitung durch Zug¬<lb/> führer, Packmeister, Schaffner und Bremser, sowie um die oberste Leitung dieses<lb/> Personals. Es muß jedoch hier der gesammte Fahr- und Maschinenführerdienst,<lb/> welcher dem Rangiren und Fahren in den Stationen dient, vom eigentlichen<lb/> Streckenfahrdienst getrennt und durch ein den Bahnhöfen adhärirendes Personal<lb/> versehen werden; ferner ist der Binnenverkehr der Directionsbezirke auszu¬<lb/> scheiden, d. h. der Verkehr auf solchen Strecken, deren beide Endpunkte innerhalb<lb/> eines Bezirkes liegen; diese haben Zugpersonal und Maschinen, welche dem<lb/> betreffenden Bezirke angehören. Es bleibt also nur die Leitung des eigentlichen<lb/> Streckenfahrpersonals und die Stellung der Zugmaschinen sür solche Strecken<lb/> übrig, welche durch die Grenzen der Provinzen geschnitten werden. Da die<lb/> Bahnzüge in der Regel von großen Städten und Verkehrsmittelpunkten ihren<lb/> Ausgang nehmen, so finden sich daselbst auch am zweckmäßigsten das Zug¬<lb/> personal und die nöthigen Maschinen vor. Man könnte zwar an den Grenzen<lb/> der Bezirke Maschine und Zugpersonal wechseln lassen, wie dies gegenwärtig<lb/> beim Uebergange von einer Bahnverwaltung auf eine andere häufig stattfindet,<lb/> auch würde im allgemeinen der Durchmesser einer Provinz vielleicht noch eine<lb/> hinreichend große Strecke sein, um einen entsprechenden Wechsel des Zugpersonals<lb/> nicht allzu oft eintreten zu lassen. Allein es kommt hier doch meist nur der<lb/> halbe Durchmesser in Betracht, da die im Mittelpunkte befindlichen Hauptstädte<lb/> die Ausgangspunkte sind, und diese Strecken wären jedenfalls zu klein. Andrer¬<lb/> seits müßte man die Grenzbahnhöfe der Bezirke ganz neu einrichten, insbesondre<lb/> durch Erbauung von Locomotivschuppen mit Zubehör, Uebernachtungslocalen !c.<lb/> Dies würde aber wegen der Größe der Kosten und aus manchen anderen<lb/> Gründen nicht möglich sein. Es bleibt sonach nichts anderes übrig, als diesen<lb/> Streckenfahrdienst eben nach Strecken zu betreiben; dies hindert aber durchaus<lb/> nicht, die gesammte übrige Verwaltung nach Bahnhöfen zu organisiren. Jenes<lb/> kann nun so geschehen, daß der Streckenfahrdienst für jede durch eine Grenze<lb/> geschnittene Strecke zwischen den beiden betheiligten Directionen in der Weise<lb/> vereinbart wird, daß nur eine derselben die Leitung des Fahrdienstes auf der<lb/> fraglichen Strecke übernimmt. Es wird also jede Provinz einen Betriebspark</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0408]
Commando. Dies wirkt verderblich, die Verwaltungen sind einander nur im
Wege und schieben sich gegenseitig die Arbeit und Verantwortung zu.
Der einzige Zweig des Eisenbahnbetriebes also, welcher sich zweckmäßig
nur nach Strecken ordnen läßt, ist der eigentliche Zugförderungs- und
Fahrdienst. Angenommen, daß die Frage der Stellung der Wagen —
Güter- wie Personenwagen — und die Abrechnung hierüber zwischen den ein¬
zelnen Verwaltungsbezirken keine besonderen Schwierigkeiten bietet, so handelt
es sich hauptsächlich um die Stellung der Locomvtiven mit den zugehörigen
Führern und Heizern und um die Zugführung und Zugbegleitung durch Zug¬
führer, Packmeister, Schaffner und Bremser, sowie um die oberste Leitung dieses
Personals. Es muß jedoch hier der gesammte Fahr- und Maschinenführerdienst,
welcher dem Rangiren und Fahren in den Stationen dient, vom eigentlichen
Streckenfahrdienst getrennt und durch ein den Bahnhöfen adhärirendes Personal
versehen werden; ferner ist der Binnenverkehr der Directionsbezirke auszu¬
scheiden, d. h. der Verkehr auf solchen Strecken, deren beide Endpunkte innerhalb
eines Bezirkes liegen; diese haben Zugpersonal und Maschinen, welche dem
betreffenden Bezirke angehören. Es bleibt also nur die Leitung des eigentlichen
Streckenfahrpersonals und die Stellung der Zugmaschinen sür solche Strecken
übrig, welche durch die Grenzen der Provinzen geschnitten werden. Da die
Bahnzüge in der Regel von großen Städten und Verkehrsmittelpunkten ihren
Ausgang nehmen, so finden sich daselbst auch am zweckmäßigsten das Zug¬
personal und die nöthigen Maschinen vor. Man könnte zwar an den Grenzen
der Bezirke Maschine und Zugpersonal wechseln lassen, wie dies gegenwärtig
beim Uebergange von einer Bahnverwaltung auf eine andere häufig stattfindet,
auch würde im allgemeinen der Durchmesser einer Provinz vielleicht noch eine
hinreichend große Strecke sein, um einen entsprechenden Wechsel des Zugpersonals
nicht allzu oft eintreten zu lassen. Allein es kommt hier doch meist nur der
halbe Durchmesser in Betracht, da die im Mittelpunkte befindlichen Hauptstädte
die Ausgangspunkte sind, und diese Strecken wären jedenfalls zu klein. Andrer¬
seits müßte man die Grenzbahnhöfe der Bezirke ganz neu einrichten, insbesondre
durch Erbauung von Locomotivschuppen mit Zubehör, Uebernachtungslocalen !c.
Dies würde aber wegen der Größe der Kosten und aus manchen anderen
Gründen nicht möglich sein. Es bleibt sonach nichts anderes übrig, als diesen
Streckenfahrdienst eben nach Strecken zu betreiben; dies hindert aber durchaus
nicht, die gesammte übrige Verwaltung nach Bahnhöfen zu organisiren. Jenes
kann nun so geschehen, daß der Streckenfahrdienst für jede durch eine Grenze
geschnittene Strecke zwischen den beiden betheiligten Directionen in der Weise
vereinbart wird, daß nur eine derselben die Leitung des Fahrdienstes auf der
fraglichen Strecke übernimmt. Es wird also jede Provinz einen Betriebspark
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |