Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal.

Bild:
<< vorherige Seite

ihn an einen Baum gehenkt, der ihn jedoch nicht tragen wollte. Seine Seele
aber ist in die unterste Hölle, den "siedenden Koth", gekommen.

Von der im Talmud hie und da vorgetragnen Moral nur folgende Proben.
Im Tractat Chagiga lesen wir: "Der Rabbi Ila hat gesagt: wenn die sündliche
Lust des Menschen ihn überwältigen will, so gehe er an einen Ort, da man
ihn nicht kennt, und ziehe schwarze Kleider an und bedecke sich mit schwarzen
Tüchern und thue, wonach sein Herz verlangt, und entheilige den Namen Gottes
nicht öffentlich." Also Erlaubniß zum Sündigen, nur muß es in Verhüllung
und Verborgenheit geschehen. Im Tractat Bava Mezia heißt es zwar: "Drei
Dinge giebt es, vor denen der Vorhang nicht zugezogen wird (d. h. die Gott
immer sieht und straft), Betrug, Raub und Götzendienst." In derselben Ab¬
handlung aber wird am Ende der Tosevhot, d. h. der jüngsten Erläuterungen,
geradezu gelehrt: "Es ist erlaubt, einen Goi (Nichtjuden) zu betrügen und
Wucherzins von ihm zu nehmen." An einer andern Stelle des Talmud, im
Tractat Megilla, steht: "Wie, ist es dem Gerechten gestattet, mit Betrug zu
wandeln? Und er sprach: ,Ja; denn es ist geschrieben (2. Sam. 22,27):
Gegenüber den Reinen bist du rein, und gegenüber den Verkehrten bist dn
verkehrt/" Im Jalkut Nubeni endlich wird gelehrt: "Es ist den Gerechten erlaubt,
betrügerisch zu handeln, wie Jakob (vgl. oben) gethan hat."

Im Tractat Apoda Sara begegnen wir der jesuitischen rssörvario rasutaliZ
gegenüber einem Goi. Es wird da erzählt: "Als der Rabbi Elieser von den
Abgöttischer (den Römern) gefangen genommen wurde und vor dem Richter¬
stuhle verdammt werden sollte, sprach der Landpfleger zu ihm: ,Sollte ein alter
Mann wie du mit solchen eiteln Dingen (der jüdischen Religion) umgehen?
Da antwortete er ihm: ,Der Richter ist getreu gegen mich/ Der Landpfleger
vermeinte, er habe das von ihm gesagt; er hatte es aber von seinem Vater im
Himmel gemeint. So sprach er (der Landpfleger): ,Dieweil ich dir glaube,
(daß du günstig von mir denkst), so schwöre ich dir bei dem Dimus, daß du
frei und ledig sein sollst/"

Aus dem Tractat Bava Kaama sehen wir, daß mehrere Talmudlehrer den
von Samuel aufgestellten Grundsatz befolgten, daß es erlaubt sei, den Irrthum
eines Goi bei Handelsgeschäften zu benutzen. Samuel selbst hatte von einem
Nichtjuden eine goldne Flasche, die dieser für eisern gehalten, um vier Silber-
linge gekauft und ihm überdies davon nur drei bezahlt. Der Ras Kahcma
ferner kaufte einem Goi hundert Fässer (Wein) ab und bekam ans Versehen
hundertundzwanzig, sagte aber nur: "Siehe, ich verlasse mich auf dich" (daß
die Lieferung stimmt), und behielt bei der Zahlung ebenfalls ein Silberstück
zurück. Der Rabbena endlich überließ einem Nichtjuden Palmbäume zu Nutz¬
holz, und ehe sie abgeholt wurden, sagte er zu seinem Diener: "Gehe hin und


ihn an einen Baum gehenkt, der ihn jedoch nicht tragen wollte. Seine Seele
aber ist in die unterste Hölle, den „siedenden Koth", gekommen.

Von der im Talmud hie und da vorgetragnen Moral nur folgende Proben.
Im Tractat Chagiga lesen wir: „Der Rabbi Ila hat gesagt: wenn die sündliche
Lust des Menschen ihn überwältigen will, so gehe er an einen Ort, da man
ihn nicht kennt, und ziehe schwarze Kleider an und bedecke sich mit schwarzen
Tüchern und thue, wonach sein Herz verlangt, und entheilige den Namen Gottes
nicht öffentlich." Also Erlaubniß zum Sündigen, nur muß es in Verhüllung
und Verborgenheit geschehen. Im Tractat Bava Mezia heißt es zwar: „Drei
Dinge giebt es, vor denen der Vorhang nicht zugezogen wird (d. h. die Gott
immer sieht und straft), Betrug, Raub und Götzendienst." In derselben Ab¬
handlung aber wird am Ende der Tosevhot, d. h. der jüngsten Erläuterungen,
geradezu gelehrt: „Es ist erlaubt, einen Goi (Nichtjuden) zu betrügen und
Wucherzins von ihm zu nehmen." An einer andern Stelle des Talmud, im
Tractat Megilla, steht: „Wie, ist es dem Gerechten gestattet, mit Betrug zu
wandeln? Und er sprach: ,Ja; denn es ist geschrieben (2. Sam. 22,27):
Gegenüber den Reinen bist du rein, und gegenüber den Verkehrten bist dn
verkehrt/" Im Jalkut Nubeni endlich wird gelehrt: „Es ist den Gerechten erlaubt,
betrügerisch zu handeln, wie Jakob (vgl. oben) gethan hat."

Im Tractat Apoda Sara begegnen wir der jesuitischen rssörvario rasutaliZ
gegenüber einem Goi. Es wird da erzählt: „Als der Rabbi Elieser von den
Abgöttischer (den Römern) gefangen genommen wurde und vor dem Richter¬
stuhle verdammt werden sollte, sprach der Landpfleger zu ihm: ,Sollte ein alter
Mann wie du mit solchen eiteln Dingen (der jüdischen Religion) umgehen?
Da antwortete er ihm: ,Der Richter ist getreu gegen mich/ Der Landpfleger
vermeinte, er habe das von ihm gesagt; er hatte es aber von seinem Vater im
Himmel gemeint. So sprach er (der Landpfleger): ,Dieweil ich dir glaube,
(daß du günstig von mir denkst), so schwöre ich dir bei dem Dimus, daß du
frei und ledig sein sollst/"

Aus dem Tractat Bava Kaama sehen wir, daß mehrere Talmudlehrer den
von Samuel aufgestellten Grundsatz befolgten, daß es erlaubt sei, den Irrthum
eines Goi bei Handelsgeschäften zu benutzen. Samuel selbst hatte von einem
Nichtjuden eine goldne Flasche, die dieser für eisern gehalten, um vier Silber-
linge gekauft und ihm überdies davon nur drei bezahlt. Der Ras Kahcma
ferner kaufte einem Goi hundert Fässer (Wein) ab und bekam ans Versehen
hundertundzwanzig, sagte aber nur: „Siehe, ich verlasse mich auf dich" (daß
die Lieferung stimmt), und behielt bei der Zahlung ebenfalls ein Silberstück
zurück. Der Rabbena endlich überließ einem Nichtjuden Palmbäume zu Nutz¬
holz, und ehe sie abgeholt wurden, sagte er zu seinem Diener: „Gehe hin und


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0371" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/146300"/>
          <p xml:id="ID_1061" prev="#ID_1060"> ihn an einen Baum gehenkt, der ihn jedoch nicht tragen wollte. Seine Seele<lb/>
aber ist in die unterste Hölle, den &#x201E;siedenden Koth", gekommen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1062"> Von der im Talmud hie und da vorgetragnen Moral nur folgende Proben.<lb/>
Im Tractat Chagiga lesen wir: &#x201E;Der Rabbi Ila hat gesagt: wenn die sündliche<lb/>
Lust des Menschen ihn überwältigen will, so gehe er an einen Ort, da man<lb/>
ihn nicht kennt, und ziehe schwarze Kleider an und bedecke sich mit schwarzen<lb/>
Tüchern und thue, wonach sein Herz verlangt, und entheilige den Namen Gottes<lb/>
nicht öffentlich." Also Erlaubniß zum Sündigen, nur muß es in Verhüllung<lb/>
und Verborgenheit geschehen. Im Tractat Bava Mezia heißt es zwar: &#x201E;Drei<lb/>
Dinge giebt es, vor denen der Vorhang nicht zugezogen wird (d. h. die Gott<lb/>
immer sieht und straft), Betrug, Raub und Götzendienst." In derselben Ab¬<lb/>
handlung aber wird am Ende der Tosevhot, d. h. der jüngsten Erläuterungen,<lb/>
geradezu gelehrt: &#x201E;Es ist erlaubt, einen Goi (Nichtjuden) zu betrügen und<lb/>
Wucherzins von ihm zu nehmen." An einer andern Stelle des Talmud, im<lb/>
Tractat Megilla, steht: &#x201E;Wie, ist es dem Gerechten gestattet, mit Betrug zu<lb/>
wandeln? Und er sprach: ,Ja; denn es ist geschrieben (2. Sam. 22,27):<lb/>
Gegenüber den Reinen bist du rein, und gegenüber den Verkehrten bist dn<lb/>
verkehrt/" Im Jalkut Nubeni endlich wird gelehrt: &#x201E;Es ist den Gerechten erlaubt,<lb/>
betrügerisch zu handeln, wie Jakob (vgl. oben) gethan hat."</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1063"> Im Tractat Apoda Sara begegnen wir der jesuitischen rssörvario rasutaliZ<lb/>
gegenüber einem Goi. Es wird da erzählt: &#x201E;Als der Rabbi Elieser von den<lb/>
Abgöttischer (den Römern) gefangen genommen wurde und vor dem Richter¬<lb/>
stuhle verdammt werden sollte, sprach der Landpfleger zu ihm: ,Sollte ein alter<lb/>
Mann wie du mit solchen eiteln Dingen (der jüdischen Religion) umgehen?<lb/>
Da antwortete er ihm: ,Der Richter ist getreu gegen mich/ Der Landpfleger<lb/>
vermeinte, er habe das von ihm gesagt; er hatte es aber von seinem Vater im<lb/>
Himmel gemeint. So sprach er (der Landpfleger): ,Dieweil ich dir glaube,<lb/>
(daß du günstig von mir denkst), so schwöre ich dir bei dem Dimus, daß du<lb/>
frei und ledig sein sollst/"</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1064" next="#ID_1065"> Aus dem Tractat Bava Kaama sehen wir, daß mehrere Talmudlehrer den<lb/>
von Samuel aufgestellten Grundsatz befolgten, daß es erlaubt sei, den Irrthum<lb/>
eines Goi bei Handelsgeschäften zu benutzen. Samuel selbst hatte von einem<lb/>
Nichtjuden eine goldne Flasche, die dieser für eisern gehalten, um vier Silber-<lb/>
linge gekauft und ihm überdies davon nur drei bezahlt. Der Ras Kahcma<lb/>
ferner kaufte einem Goi hundert Fässer (Wein) ab und bekam ans Versehen<lb/>
hundertundzwanzig, sagte aber nur: &#x201E;Siehe, ich verlasse mich auf dich" (daß<lb/>
die Lieferung stimmt), und behielt bei der Zahlung ebenfalls ein Silberstück<lb/>
zurück. Der Rabbena endlich überließ einem Nichtjuden Palmbäume zu Nutz¬<lb/>
holz, und ehe sie abgeholt wurden, sagte er zu seinem Diener: &#x201E;Gehe hin und</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0371] ihn an einen Baum gehenkt, der ihn jedoch nicht tragen wollte. Seine Seele aber ist in die unterste Hölle, den „siedenden Koth", gekommen. Von der im Talmud hie und da vorgetragnen Moral nur folgende Proben. Im Tractat Chagiga lesen wir: „Der Rabbi Ila hat gesagt: wenn die sündliche Lust des Menschen ihn überwältigen will, so gehe er an einen Ort, da man ihn nicht kennt, und ziehe schwarze Kleider an und bedecke sich mit schwarzen Tüchern und thue, wonach sein Herz verlangt, und entheilige den Namen Gottes nicht öffentlich." Also Erlaubniß zum Sündigen, nur muß es in Verhüllung und Verborgenheit geschehen. Im Tractat Bava Mezia heißt es zwar: „Drei Dinge giebt es, vor denen der Vorhang nicht zugezogen wird (d. h. die Gott immer sieht und straft), Betrug, Raub und Götzendienst." In derselben Ab¬ handlung aber wird am Ende der Tosevhot, d. h. der jüngsten Erläuterungen, geradezu gelehrt: „Es ist erlaubt, einen Goi (Nichtjuden) zu betrügen und Wucherzins von ihm zu nehmen." An einer andern Stelle des Talmud, im Tractat Megilla, steht: „Wie, ist es dem Gerechten gestattet, mit Betrug zu wandeln? Und er sprach: ,Ja; denn es ist geschrieben (2. Sam. 22,27): Gegenüber den Reinen bist du rein, und gegenüber den Verkehrten bist dn verkehrt/" Im Jalkut Nubeni endlich wird gelehrt: „Es ist den Gerechten erlaubt, betrügerisch zu handeln, wie Jakob (vgl. oben) gethan hat." Im Tractat Apoda Sara begegnen wir der jesuitischen rssörvario rasutaliZ gegenüber einem Goi. Es wird da erzählt: „Als der Rabbi Elieser von den Abgöttischer (den Römern) gefangen genommen wurde und vor dem Richter¬ stuhle verdammt werden sollte, sprach der Landpfleger zu ihm: ,Sollte ein alter Mann wie du mit solchen eiteln Dingen (der jüdischen Religion) umgehen? Da antwortete er ihm: ,Der Richter ist getreu gegen mich/ Der Landpfleger vermeinte, er habe das von ihm gesagt; er hatte es aber von seinem Vater im Himmel gemeint. So sprach er (der Landpfleger): ,Dieweil ich dir glaube, (daß du günstig von mir denkst), so schwöre ich dir bei dem Dimus, daß du frei und ledig sein sollst/" Aus dem Tractat Bava Kaama sehen wir, daß mehrere Talmudlehrer den von Samuel aufgestellten Grundsatz befolgten, daß es erlaubt sei, den Irrthum eines Goi bei Handelsgeschäften zu benutzen. Samuel selbst hatte von einem Nichtjuden eine goldne Flasche, die dieser für eisern gehalten, um vier Silber- linge gekauft und ihm überdies davon nur drei bezahlt. Der Ras Kahcma ferner kaufte einem Goi hundert Fässer (Wein) ab und bekam ans Versehen hundertundzwanzig, sagte aber nur: „Siehe, ich verlasse mich auf dich" (daß die Lieferung stimmt), und behielt bei der Zahlung ebenfalls ein Silberstück zurück. Der Rabbena endlich überließ einem Nichtjuden Palmbäume zu Nutz¬ holz, und ehe sie abgeholt wurden, sagte er zu seinem Diener: „Gehe hin und

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157681
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157681/371
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Erstes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157681/371>, abgerufen am 23.07.2024.