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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal.

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Absonderung des semitischen Elements vom deutschen abzielte und es von den
Staatsämtern beinahe ganz und von den ständischen Rechten vollständig ausschloß.

Bei der Debatte über den Gesetzentwurf vermieden die meisten Redner die
Principienfrage und drangen auf Wiederherstellung und Erweiterung des Edicts
von 1812. Ueber das Mehr oder Minder der Erweiterung gingen die Meinun¬
gen auseinander, und die vollständige Emancipation der Juden fand auch in
der zweiten Curie der Stände die Mehrheit nicht, da die meisten Abgeordneten
mit vollem Rechte der Ansicht waren, daß eine gänzliche Gleichstellung des
fremden und anders gearteten Volkes mit der deutschen Bevölkerung die Un¬
zufriedenheit der letzteren, wenigstens der Majorität derselben, erregen würde.
Nur darin stimmte die Mehrheit der ersten Curie mit derjenigen der zweiten
überein, daß sie wie jene die Tendenz des Gesetzentwurfes, die Juden wieder
zu einer besonderen Körperschaft zu machen und vou deu übrigen Staatsange¬
hörigen zu trennen, verwarf und daher alle Bestimmungen derselben entfernte,
wodurch die Judenschafteu in eigne politische Corporationen verwandelt wurden.
Beide Curien suchte" ferner die Autonomie der israelitisch eil Gemeinden im
Pnnkte ihrer Cultusaugelegeuheiteu möglichst sicher zu stellen. Dagegen gingen
sie in ihren Ansichten von dem, was weiter zu thun oder zu unterlassen', weit
aus einander. Während die Mehrheit der Herren-Curie im Wesentlichen den
Standpunkt der Regierung einnahm und die Lehre vom christlichen Staate an¬
erkannte, suchte die der Stände-Curie sich dem Gedanken der völligen Emancipa-
tion zu nähern.

Im Verlaufe der Verhandlungen traten die Fragen wegen Zulassung der
Juden zu Staatsämtern, wegen Gewährung ständischer Rechte für dieselben,
wegen Gestattung der Civilehe zwischen ihnen und Christen und wegen Aus¬
dehnung der Gesetzgebung über alle Landestheile in den Vordergrund.

Der Gesetzentwurf wollte die Jsraeliten zu Staatsämtern nur insoweit zu¬
lassen, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere Anspruch auf Civilversor¬
gung erworben hätten und mit den Beamtenstellen nicht obrigkeitliche Autorität
verbunden wäre. Dieselbe Beschränkung sollte auch in Betreff der ihnen zu
übertragenden Gemeindeämter stattfinden. Zu Schiedsmännern sollten sie nur
behufs streitiger Angelegenheiten unter ihren Glaubensgenossen gewählt werdeu
können. Hinsichtlich der akademischen Lehrämter sollten sie an den Universitäten,
bei denen die Ausübung der Lehrthätigkeit nicht statutenmäßig an das Bekenntniß
zum Christenthume geknüpft sei, Privatdocenten, auch außerordentliche Profes¬
soren der mathematischen, naturwissenschaftlichen und medicinischen Fächer werden
können.

Bei der Berathung des Entwurfes wurde mit Bezug hierauf geltend ge¬
macht, daß die Mehrheit des Volkes den Juden abgeneigt sei, und daß die
religiösen Gebräuche derselben ihnen das Uebernehmer öffentlicher Aemter nicht
wohl gestatteten. Andere verlangten, daß man sich an jene Abneigung nicht
kehre (also den Christen Juden als Beamte octroyire), wieder Andere meinten,
man könne die Juden dadurch, daß mau ihnen Aemter zugänglich mache, von
ihrer Liebhaberei für deu Handel abbringen. Zuletzt beschloß die Stände-Curie
mit sehr geringer Majorität (220 gegen 215 Stimmen) Zulassung derselben zu
allen Staatsämtern mit alleiniger Ausnahme derjenigen, mit welchen Leitung
der christlichen Unterrichts- oder Cultusaugelegeuheiteu verbunden sei. Die Zu¬
lassung der Juden zu Gemeindeposten wurde nach Vorgang des Edictes von
1812 mit 254 gegen 212 Stimmen angenommen. In Betreff des Schiedsamtes
wurde die Weglassung der Beschränkung auf Streitigkeiten der Juden unter sich


Absonderung des semitischen Elements vom deutschen abzielte und es von den
Staatsämtern beinahe ganz und von den ständischen Rechten vollständig ausschloß.

Bei der Debatte über den Gesetzentwurf vermieden die meisten Redner die
Principienfrage und drangen auf Wiederherstellung und Erweiterung des Edicts
von 1812. Ueber das Mehr oder Minder der Erweiterung gingen die Meinun¬
gen auseinander, und die vollständige Emancipation der Juden fand auch in
der zweiten Curie der Stände die Mehrheit nicht, da die meisten Abgeordneten
mit vollem Rechte der Ansicht waren, daß eine gänzliche Gleichstellung des
fremden und anders gearteten Volkes mit der deutschen Bevölkerung die Un¬
zufriedenheit der letzteren, wenigstens der Majorität derselben, erregen würde.
Nur darin stimmte die Mehrheit der ersten Curie mit derjenigen der zweiten
überein, daß sie wie jene die Tendenz des Gesetzentwurfes, die Juden wieder
zu einer besonderen Körperschaft zu machen und vou deu übrigen Staatsange¬
hörigen zu trennen, verwarf und daher alle Bestimmungen derselben entfernte,
wodurch die Judenschafteu in eigne politische Corporationen verwandelt wurden.
Beide Curien suchte» ferner die Autonomie der israelitisch eil Gemeinden im
Pnnkte ihrer Cultusaugelegeuheiteu möglichst sicher zu stellen. Dagegen gingen
sie in ihren Ansichten von dem, was weiter zu thun oder zu unterlassen', weit
aus einander. Während die Mehrheit der Herren-Curie im Wesentlichen den
Standpunkt der Regierung einnahm und die Lehre vom christlichen Staate an¬
erkannte, suchte die der Stände-Curie sich dem Gedanken der völligen Emancipa-
tion zu nähern.

Im Verlaufe der Verhandlungen traten die Fragen wegen Zulassung der
Juden zu Staatsämtern, wegen Gewährung ständischer Rechte für dieselben,
wegen Gestattung der Civilehe zwischen ihnen und Christen und wegen Aus¬
dehnung der Gesetzgebung über alle Landestheile in den Vordergrund.

Der Gesetzentwurf wollte die Jsraeliten zu Staatsämtern nur insoweit zu¬
lassen, als sie sich durch den Dienst im stehenden Heere Anspruch auf Civilversor¬
gung erworben hätten und mit den Beamtenstellen nicht obrigkeitliche Autorität
verbunden wäre. Dieselbe Beschränkung sollte auch in Betreff der ihnen zu
übertragenden Gemeindeämter stattfinden. Zu Schiedsmännern sollten sie nur
behufs streitiger Angelegenheiten unter ihren Glaubensgenossen gewählt werdeu
können. Hinsichtlich der akademischen Lehrämter sollten sie an den Universitäten,
bei denen die Ausübung der Lehrthätigkeit nicht statutenmäßig an das Bekenntniß
zum Christenthume geknüpft sei, Privatdocenten, auch außerordentliche Profes¬
soren der mathematischen, naturwissenschaftlichen und medicinischen Fächer werden
können.

Bei der Berathung des Entwurfes wurde mit Bezug hierauf geltend ge¬
macht, daß die Mehrheit des Volkes den Juden abgeneigt sei, und daß die
religiösen Gebräuche derselben ihnen das Uebernehmer öffentlicher Aemter nicht
wohl gestatteten. Andere verlangten, daß man sich an jene Abneigung nicht
kehre (also den Christen Juden als Beamte octroyire), wieder Andere meinten,
man könne die Juden dadurch, daß mau ihnen Aemter zugänglich mache, von
ihrer Liebhaberei für deu Handel abbringen. Zuletzt beschloß die Stände-Curie
mit sehr geringer Majorität (220 gegen 215 Stimmen) Zulassung derselben zu
allen Staatsämtern mit alleiniger Ausnahme derjenigen, mit welchen Leitung
der christlichen Unterrichts- oder Cultusaugelegeuheiteu verbunden sei. Die Zu¬
lassung der Juden zu Gemeindeposten wurde nach Vorgang des Edictes von
1812 mit 254 gegen 212 Stimmen angenommen. In Betreff des Schiedsamtes
wurde die Weglassung der Beschränkung auf Streitigkeiten der Juden unter sich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/44>, abgerufen am 22.07.2024.