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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal.

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venezianischen Gesandten, welche Ranke so fruchtbringend für die Forschung auf dein
Gebiete der neueren Geschichte verwandt hat, sehr werthvolle Aufschlüsse über die
politischen und wirtschaftliche" Zustände der verschiedenen Länder enthalten. Diese
würden, wenn sie allgemein zugänglich wären, für die historische Kunde des Mittel¬
alters von um so höherem Werthe sein, als die Historiographen des Mittelalters
Wohl pragmatisch über die Ereignisse zu berichten verstanden, die rechtlichen,
sittlichen und politischen Zustände aber im Allgemeinen als bekannt voraussetzen,
so daß wir unsere Anschauung vou denselben aus den in früherer Zeit nur spärlich
erhaltenen, obendrein mehr affirmativen, als productiven Gesetzen und vereinzelten
urkundlichen Angaben uns verschaffen müssen. Leider sind nach Munchs Angabe von
diesen unersetzlichen Schätzen nur wenige erhalten, da die Curie ihre Sorgfalt meist
nur auf die Archivalien zu verwenden pflegte, welche für sie selbst irgend ein blei¬
bendes reelles Interesse gewährten. Doch würde auch das Erhaltene des Wisseus-
würdigen noch genug darbieten; man sieht das am besten aus den vereinzelten
Stücken, welche Münch, meist in den Anmerkungen seiner Abhandlung, gelegentlich
mitgetheilt hat. Dieselben beziehen sich zwar ausschließlich auf die Geschichte des
Nordens, lassen aber ahnen, wie ungleich ergibiger eine Forschung im päpstlichen
Archive für die Geschichte anderer Länder ausfalle" müßte.

Von umfangreicheren Publikationen, etwa in der Art der Theincrschen, hat Münch
abgesehen; es kam ihm nur darauf an, von dem Gesmnmtinhalte des päpstlichen
Archives eine Uebersicht zu geben. Der Uebersetzer stimmt übrigens nicht in allen
Punkten mit dem Verfasser überein und hat seine abweichenden Ansichten in einem
Aufsatze in Brieger's "Zeitschrift für Kirchengeschichte" (1879, III, 1, S. 139 fg.)
Publicirt; doch erklärt er am Schlüsse desselben selbst, daß durch diese Berichti¬
gungen im Einzelnen, die wohl zum großen Theil begründet sind, "der Werth des
Ganzen nicht im Mindesten angetastet wird".


Dption und Plebiscit bei Eroberungen und Gebietscessionen. Bon Dr. Felix
Stoerk. Leipzig, Duncke'r & Humblot, 1879.

Die Ereignisse der letzten Jahrzehnte haben dem Begriffe des praktischen
Völkerrechts einen neuen Inhalt gegeben. Während mit diesem Ausdrucke bis dahin
nur der Gegensatz der speculativen naturrechtlichen Schule gemeint sein konnte, ent¬
sprach derselbe fortan den materiellen Veränderungen, die im Gefüge des Völker¬
rechtsstoffes selbst eingetreten waren. In das Lehrgebäude fanden die Sätze Auf¬
nahme, welche bestimmt sind, die höchsten politischen Rechte des bei Gebietsabtre¬
tungen in seiner staatlichen Kohärenz gefährdeten Individuums abzugrenzen und
Zu sichern. Dabei waren die beiden Begriffe der Option und des Plebiscits als
Schutzmittel der in ihren staatsbürgerlichen Rechten bedrohten Persönlichkeit sorg¬
fältig zu prüfen. Dieß konnte in Zeiten hochwogenden Parteiwesens nicht wohl
zum Ziele sichre", und so geht der Verfasser jetzt, in ruhigeren Tagen, an die
Untersuchung und Sichtung dieses völkerrechtlichen Stoffes, indem er zuerst das Recht
der Persönlichkeit bei territorialen Veränderungen des Heimatstaates und die rechts¬
philosophische Grundlage der Einrichtung der Option, dann letztere und das Ple¬
biscit in ihrer Werthrelation seiner Betrachtung unterwirft und schließlich die ge¬
schichtliche Entwicklung des Optionsinstitutes und der Plebiscittheorie überblickt. Der
historische Theil der Arbeit ist vom Verfasser dem Wunsche Bulmerincas gemäß
hinzugefügt worden, welcher eine dogmengeschichtlichc Behandlung der einzelnen
Lehren verlangt, die den breiten Rahmen des internationalen Rechts ausfüllen; auf
diesem Wege gelangt die Schrift mit Nothwendigkeit dahin, daß sie die Plebiscit¬
theorie als Aeußerungsform des geschichtslosen Radikalismus verwirft. Zugleich


venezianischen Gesandten, welche Ranke so fruchtbringend für die Forschung auf dein
Gebiete der neueren Geschichte verwandt hat, sehr werthvolle Aufschlüsse über die
politischen und wirtschaftliche» Zustände der verschiedenen Länder enthalten. Diese
würden, wenn sie allgemein zugänglich wären, für die historische Kunde des Mittel¬
alters von um so höherem Werthe sein, als die Historiographen des Mittelalters
Wohl pragmatisch über die Ereignisse zu berichten verstanden, die rechtlichen,
sittlichen und politischen Zustände aber im Allgemeinen als bekannt voraussetzen,
so daß wir unsere Anschauung vou denselben aus den in früherer Zeit nur spärlich
erhaltenen, obendrein mehr affirmativen, als productiven Gesetzen und vereinzelten
urkundlichen Angaben uns verschaffen müssen. Leider sind nach Munchs Angabe von
diesen unersetzlichen Schätzen nur wenige erhalten, da die Curie ihre Sorgfalt meist
nur auf die Archivalien zu verwenden pflegte, welche für sie selbst irgend ein blei¬
bendes reelles Interesse gewährten. Doch würde auch das Erhaltene des Wisseus-
würdigen noch genug darbieten; man sieht das am besten aus den vereinzelten
Stücken, welche Münch, meist in den Anmerkungen seiner Abhandlung, gelegentlich
mitgetheilt hat. Dieselben beziehen sich zwar ausschließlich auf die Geschichte des
Nordens, lassen aber ahnen, wie ungleich ergibiger eine Forschung im päpstlichen
Archive für die Geschichte anderer Länder ausfalle» müßte.

Von umfangreicheren Publikationen, etwa in der Art der Theincrschen, hat Münch
abgesehen; es kam ihm nur darauf an, von dem Gesmnmtinhalte des päpstlichen
Archives eine Uebersicht zu geben. Der Uebersetzer stimmt übrigens nicht in allen
Punkten mit dem Verfasser überein und hat seine abweichenden Ansichten in einem
Aufsatze in Brieger's „Zeitschrift für Kirchengeschichte" (1879, III, 1, S. 139 fg.)
Publicirt; doch erklärt er am Schlüsse desselben selbst, daß durch diese Berichti¬
gungen im Einzelnen, die wohl zum großen Theil begründet sind, „der Werth des
Ganzen nicht im Mindesten angetastet wird".


Dption und Plebiscit bei Eroberungen und Gebietscessionen. Bon Dr. Felix
Stoerk. Leipzig, Duncke'r & Humblot, 1879.

Die Ereignisse der letzten Jahrzehnte haben dem Begriffe des praktischen
Völkerrechts einen neuen Inhalt gegeben. Während mit diesem Ausdrucke bis dahin
nur der Gegensatz der speculativen naturrechtlichen Schule gemeint sein konnte, ent¬
sprach derselbe fortan den materiellen Veränderungen, die im Gefüge des Völker¬
rechtsstoffes selbst eingetreten waren. In das Lehrgebäude fanden die Sätze Auf¬
nahme, welche bestimmt sind, die höchsten politischen Rechte des bei Gebietsabtre¬
tungen in seiner staatlichen Kohärenz gefährdeten Individuums abzugrenzen und
Zu sichern. Dabei waren die beiden Begriffe der Option und des Plebiscits als
Schutzmittel der in ihren staatsbürgerlichen Rechten bedrohten Persönlichkeit sorg¬
fältig zu prüfen. Dieß konnte in Zeiten hochwogenden Parteiwesens nicht wohl
zum Ziele sichre», und so geht der Verfasser jetzt, in ruhigeren Tagen, an die
Untersuchung und Sichtung dieses völkerrechtlichen Stoffes, indem er zuerst das Recht
der Persönlichkeit bei territorialen Veränderungen des Heimatstaates und die rechts¬
philosophische Grundlage der Einrichtung der Option, dann letztere und das Ple¬
biscit in ihrer Werthrelation seiner Betrachtung unterwirft und schließlich die ge¬
schichtliche Entwicklung des Optionsinstitutes und der Plebiscittheorie überblickt. Der
historische Theil der Arbeit ist vom Verfasser dem Wunsche Bulmerincas gemäß
hinzugefügt worden, welcher eine dogmengeschichtlichc Behandlung der einzelnen
Lehren verlangt, die den breiten Rahmen des internationalen Rechts ausfüllen; auf
diesem Wege gelangt die Schrift mit Nothwendigkeit dahin, daß sie die Plebiscit¬
theorie als Aeußerungsform des geschichtslosen Radikalismus verwirft. Zugleich


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/305>, abgerufen am 03.07.2024.