wcrksmäßig betrieben." Daher ist es nichts Seltenes, daß Personen sich fünf und mehr Mal nach einander verheirathen, ja unsere Quelle berichtet von einem gewissen Chain Cholewke, der nicht weniger als dreißig Weiber nach einander glücklich machte und dann verstieß. Oft "hat der junge Mann die Mußezeit, die das sorglose Leben der ersten Jahre gewährt, (welche die Neuvermählten im Elternhause zu verbringen Pflegen) zur Aneignung von allerlei Kenntnissen benutzt und ist seiner Frau an Geist und Erkenntniß weit vorausgeeilt. Die Nichtigkeit und Erbärmlichkeit seines gegen¬ wärtigen Zustandes wird ihm plötzlich klar, er bemerkt, daß er den Zweck seines Lebens völlig verfehlt hat, und will dies ändern. Ein unbezwingbarer Studier¬ trieb erfaßt ihn und treibt ihn fort aus dieser niedern Sphäre nach den Quellen der Bildung, in die Universitätsstadt. Es versteht sich von selbst (sie), daß unter diesen beiden geistig so verschiedenen Wesen ein Beisammenleben nicht mehr denkbar ist, und daß früher oder später ein vollständiger Bruch erfolgt. Gar viele der jetzt lebenden jüdischen Gelehrten und Schriftsteller haben ein ähnliches Schicksal zu verzeichnen, und fortwährend wiederholen sich solche Fälle. Reiche Mäcenaten er¬ barmen sich derartiger Personen und setzen sie in den Stand, das drückende Joch abzuschütteln. Berlin, wohin sich talentvolle Juden aus Lithauen und Polen meist wenden, weiß viel davon zu erzählen."
Die Einwilligung zur Scheidung soll von beiden Seiten erfolgen, doch kann die Frau unter Umständen dazu gezwungen werden, und im Allgemeinen gilt sie als geschieden, sobald sie den Scheidebrief (Gek) in Anwesenheit von zwei Zeugen empfangen hat, gleichviel ob sie weiß, daß es ein solches Dokument ist. "Alle ehre etwaigen Einwände gelten weder vor dem geistlichen noch vor dem weltlichen Gerichte." "Ein Scheidebrief muß in Städten geschrieben werden, die an einem fließenden Wasser liegen, und darf nicht am Sabbath übergeben werden." Er wird bei gewöhnlichen Leuten in Briefform gebrochen, bei einem Manne aus priester¬ lichen Geschlecht (Kohn) aber zwölfmal fächerartig zusammengefaltet und darauf Zusammengenäht. Ein Kohn darf keine geschiedene Frau heirathen, nur solchen Juden, die einfach zu den Stämmen Juda und Levi, also nicht zum Geschlecht Aaron gehören wollen, ist dies gestattet.
Nach dem mosaischen Gesetze ist der Bruder eines kinderlos Verstorbenen ver¬ pflichtet, dessen Hinterbliebene Wittwe zu heirathen, und weigert er sich dessen, so soll sie ihm in Gegenwart der Aeltesten den Schuh vom Fuße ziehen, vor ihm ausspucken und sagen: "So geschieht dem Manne, der nicht baut das Haus seines Bruders. Sein Haus soll fortan in Israel das Haus des Barfüßers heißen." Die späteren Talmudisten untersagten die Ehe unter solchen Personen. Das Schuh¬ ausziehen und Ausspucken, die sogenannte Chalize, aber ist von ihnen beibehalten worden, und diese Ceremonie hat in Polen selbst da, wo der Verstorbene ein Kind hinterlassen hat, zu erfolgen, wenn die Wittwe sich wieder verehelichen will. Gesetzlich Zwingen kann sie den Schwager dazu nicht, und so muß sie allerlei andere Hebel in Bewegung setzen und oft erhebliche Geldopfer bringen, um ihn zu bewegen, den Akt an sich vollziehen zu lassen. Derselbe ist ein Symbol stärkster Verachtung; indeß
Grenzboten II. 1880. 21
wcrksmäßig betrieben." Daher ist es nichts Seltenes, daß Personen sich fünf und mehr Mal nach einander verheirathen, ja unsere Quelle berichtet von einem gewissen Chain Cholewke, der nicht weniger als dreißig Weiber nach einander glücklich machte und dann verstieß. Oft „hat der junge Mann die Mußezeit, die das sorglose Leben der ersten Jahre gewährt, (welche die Neuvermählten im Elternhause zu verbringen Pflegen) zur Aneignung von allerlei Kenntnissen benutzt und ist seiner Frau an Geist und Erkenntniß weit vorausgeeilt. Die Nichtigkeit und Erbärmlichkeit seines gegen¬ wärtigen Zustandes wird ihm plötzlich klar, er bemerkt, daß er den Zweck seines Lebens völlig verfehlt hat, und will dies ändern. Ein unbezwingbarer Studier¬ trieb erfaßt ihn und treibt ihn fort aus dieser niedern Sphäre nach den Quellen der Bildung, in die Universitätsstadt. Es versteht sich von selbst (sie), daß unter diesen beiden geistig so verschiedenen Wesen ein Beisammenleben nicht mehr denkbar ist, und daß früher oder später ein vollständiger Bruch erfolgt. Gar viele der jetzt lebenden jüdischen Gelehrten und Schriftsteller haben ein ähnliches Schicksal zu verzeichnen, und fortwährend wiederholen sich solche Fälle. Reiche Mäcenaten er¬ barmen sich derartiger Personen und setzen sie in den Stand, das drückende Joch abzuschütteln. Berlin, wohin sich talentvolle Juden aus Lithauen und Polen meist wenden, weiß viel davon zu erzählen."
Die Einwilligung zur Scheidung soll von beiden Seiten erfolgen, doch kann die Frau unter Umständen dazu gezwungen werden, und im Allgemeinen gilt sie als geschieden, sobald sie den Scheidebrief (Gek) in Anwesenheit von zwei Zeugen empfangen hat, gleichviel ob sie weiß, daß es ein solches Dokument ist. „Alle ehre etwaigen Einwände gelten weder vor dem geistlichen noch vor dem weltlichen Gerichte." „Ein Scheidebrief muß in Städten geschrieben werden, die an einem fließenden Wasser liegen, und darf nicht am Sabbath übergeben werden." Er wird bei gewöhnlichen Leuten in Briefform gebrochen, bei einem Manne aus priester¬ lichen Geschlecht (Kohn) aber zwölfmal fächerartig zusammengefaltet und darauf Zusammengenäht. Ein Kohn darf keine geschiedene Frau heirathen, nur solchen Juden, die einfach zu den Stämmen Juda und Levi, also nicht zum Geschlecht Aaron gehören wollen, ist dies gestattet.
Nach dem mosaischen Gesetze ist der Bruder eines kinderlos Verstorbenen ver¬ pflichtet, dessen Hinterbliebene Wittwe zu heirathen, und weigert er sich dessen, so soll sie ihm in Gegenwart der Aeltesten den Schuh vom Fuße ziehen, vor ihm ausspucken und sagen: „So geschieht dem Manne, der nicht baut das Haus seines Bruders. Sein Haus soll fortan in Israel das Haus des Barfüßers heißen." Die späteren Talmudisten untersagten die Ehe unter solchen Personen. Das Schuh¬ ausziehen und Ausspucken, die sogenannte Chalize, aber ist von ihnen beibehalten worden, und diese Ceremonie hat in Polen selbst da, wo der Verstorbene ein Kind hinterlassen hat, zu erfolgen, wenn die Wittwe sich wieder verehelichen will. Gesetzlich Zwingen kann sie den Schwager dazu nicht, und so muß sie allerlei andere Hebel in Bewegung setzen und oft erhebliche Geldopfer bringen, um ihn zu bewegen, den Akt an sich vollziehen zu lassen. Derselbe ist ein Symbol stärkster Verachtung; indeß
Grenzboten II. 1880. 21
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Chain Cholewke, der nicht weniger als dreißig Weiber nach einander glücklich machte
und dann verstieß. Oft „hat der junge Mann die Mußezeit, die das sorglose Leben
der ersten Jahre gewährt, (welche die Neuvermählten im Elternhause zu verbringen
Pflegen) zur Aneignung von allerlei Kenntnissen benutzt und ist seiner Frau an Geist
und Erkenntniß weit vorausgeeilt. Die Nichtigkeit und Erbärmlichkeit seines gegen¬
wärtigen Zustandes wird ihm plötzlich klar, er bemerkt, daß er den Zweck seines
Lebens völlig verfehlt hat, und will dies ändern. Ein unbezwingbarer Studier¬
trieb erfaßt ihn und treibt ihn fort aus dieser niedern Sphäre nach den Quellen
der Bildung, in die Universitätsstadt. Es versteht sich von selbst (sie), daß unter
diesen beiden geistig so verschiedenen Wesen ein Beisammenleben nicht mehr denkbar
ist, und daß früher oder später ein vollständiger Bruch erfolgt. Gar viele der
jetzt lebenden jüdischen Gelehrten und Schriftsteller haben ein ähnliches Schicksal zu
verzeichnen, und fortwährend wiederholen sich solche Fälle. Reiche Mäcenaten er¬
barmen sich derartiger Personen und setzen sie in den Stand, das drückende Joch
abzuschütteln. Berlin, wohin sich talentvolle Juden aus Lithauen und Polen meist
wenden, weiß viel davon zu erzählen."
Die Einwilligung zur Scheidung soll von beiden Seiten erfolgen, doch kann
die Frau unter Umständen dazu gezwungen werden, und im Allgemeinen gilt sie
als geschieden, sobald sie den Scheidebrief (Gek) in Anwesenheit von zwei Zeugen
empfangen hat, gleichviel ob sie weiß, daß es ein solches Dokument ist. „Alle
ehre etwaigen Einwände gelten weder vor dem geistlichen noch vor dem weltlichen
Gerichte." „Ein Scheidebrief muß in Städten geschrieben werden, die an einem
fließenden Wasser liegen, und darf nicht am Sabbath übergeben werden." Er wird
bei gewöhnlichen Leuten in Briefform gebrochen, bei einem Manne aus priester¬
lichen Geschlecht (Kohn) aber zwölfmal fächerartig zusammengefaltet und darauf
Zusammengenäht. Ein Kohn darf keine geschiedene Frau heirathen, nur solchen
Juden, die einfach zu den Stämmen Juda und Levi, also nicht zum Geschlecht
Aaron gehören wollen, ist dies gestattet.
Nach dem mosaischen Gesetze ist der Bruder eines kinderlos Verstorbenen ver¬
pflichtet, dessen Hinterbliebene Wittwe zu heirathen, und weigert er sich dessen, so
soll sie ihm in Gegenwart der Aeltesten den Schuh vom Fuße ziehen, vor ihm
ausspucken und sagen: „So geschieht dem Manne, der nicht baut das Haus seines
Bruders. Sein Haus soll fortan in Israel das Haus des Barfüßers heißen."
Die späteren Talmudisten untersagten die Ehe unter solchen Personen. Das Schuh¬
ausziehen und Ausspucken, die sogenannte Chalize, aber ist von ihnen beibehalten
worden, und diese Ceremonie hat in Polen selbst da, wo der Verstorbene ein Kind
hinterlassen hat, zu erfolgen, wenn die Wittwe sich wieder verehelichen will. Gesetzlich
Zwingen kann sie den Schwager dazu nicht, und so muß sie allerlei andere Hebel
in Bewegung setzen und oft erhebliche Geldopfer bringen, um ihn zu bewegen, den
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Die Grenzboten. Jg. 39, 1880, Zweites Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341831_157679/165>, abgerufen am 25.01.2025.
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