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Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Viertes Quartal.

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rath und der Kreis-Synodalvorstand bilden, die schwerlich zu einer herben,
verletzenden und verbitternden Auslegung des Gesetzes die Hand bieten werden.*)

Der vierte größere Gesetzentwurf, der aus den Arbeiten der Synode her¬
vorgegangen ist, bezieht sich auf die Pfarrwahl-Ordnung. Die Synode hatte
hier die Initiative ergriffen; im Anschluß an eine Vorlage des Kirchenregi¬
ments, betreffend das Dienstalter der Geistlichen, wonach auch die akademische
Thätigkeit, der Dienst in evangelischen Vereinen oder Anstalten für innere
Mission oder für sonstige Zwecke christlicher Liebesthätigkeit, sowie die Verwal¬
tung eines geistlichen Amts in evangelischen Gemeinden außerhalb Deutschlands
angerechnet werden sollten, letztere bis zum doppelten Betrage, wenn die Thätigkeit
der Geistlichen eine besonders anstrengende oder die Gesundheit gefährdende
gewesen sei, wurde eine allgemeine Regelung der Pfarrwahl entworfen. Be¬
trachten wir diesen Entwurf, wie er gegenwärtig vorliegt, so bietet er zu weni¬
gen Bedenken Anlaß. Die Fassung der ersten Lesung freilich hätten wir nicht



*) Die wichtigsten übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind folgende: Z ^Kirchen¬
lieder, welche die Taufe eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes verweigern oder be¬
harrlich versäumen, sollen der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, des kirchlichen
Wahlrechts, sowie des Rechts der Tcmfpathcnschaft verlustig erklärt werden. Die Einsegnung
der Wöchnerinnen unterbleibt, so lange durch Schuld der Eltern die Taufe nicht begehrt
wird. --. ^ H. g An Verlust der in 8 4 genannten Rechte trifft auch solche Kirchcnglieder,
welche in Verachtung der kirchlichen Ordnung entweder ein evangelisches, unter ihrer Gewalt
stehendes Kind beharrlich der Vorbereitung für die Konfirmation entziehen, beziehungsweise
in die Konfirmation desselben nicht einwilligen, oder welche verweigern, für ein von ihnen
geschlossenes Ehebündniß die Trauung nachzusuchen. Doch kaun in einzelnen, für eine
mildere Beurtheilung geeigneten Fällen dieser Art die Entziehung kirchlicher Rechte aus¬
nahmsweise zunächst auf den Verlust der Wählbarkeit und der Fähigkeit, ein kirchliches Amt
SU bekleiden, beschränkt werden. Z 6. Ein Kirchcnglied, welches sich verpflichtet, seine sämmt¬
lichen Kinder der religiösen Erziehung in einer nichtevaugelischen Religionsgesellschaft zu
überlassen, ist der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des kirchlichen Wahl¬
rechts, in schweren Fällen auch des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Inwie¬
weit die Entziehung dieser Rechte auch da einzutreten hat, wo die gedachte Pflichtverletzung
ohne vorangegangenes Versprechen thatsächlich vorliegt, bleibt dem Ermessen der zuständigen
Organe überlassen. Z 7. Ein Kircheuglicd, welches eine Ehe schließt, der die Trauung aus
kirchlichen, Gründen nach Maßgabe der Vorschriften der Trauungsordnung versagt werden
Muß, ist der kirchlichen Wählbarkeit und in schweren Fällen auch des Wahlrechts, sowie
des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Z 3- Die nachträgliche Entziehung
kirchlicher Rechte ist nicht zulässig, wenn die Erfüllung der genannten kirchlichen Pflichten
thatsächlich nicht mehr möglich ist. H 9. Wird die versäumte kirchliche Pflicht nachträglich
erfüllt, so siud die entzogenen Rechte dem Betroffenen auf seinen Antrag wieder beizulegen.
8 14. Evangelischen Eltern soll für solche Kinder, welche im kirchlich unmündigen Alter
umgetauft gestorben sind, die Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof nicht versagt werden.
Jedoch können die geistliche Begleitung und die kirchlichen Ehren bei der Beerdigung solcher
Kinder, welche durch Schuld der Eltern umgetauft geblieben sind, seitens der Angehörigen
nicht beansprucht werden. § Is. Die Unterlassung der Trauung seitens der Eltern ist kein
Grund, den Kindern die Taufe zu versagen.
Grenzboten IV. 187S. Ü3

rath und der Kreis-Synodalvorstand bilden, die schwerlich zu einer herben,
verletzenden und verbitternden Auslegung des Gesetzes die Hand bieten werden.*)

Der vierte größere Gesetzentwurf, der aus den Arbeiten der Synode her¬
vorgegangen ist, bezieht sich auf die Pfarrwahl-Ordnung. Die Synode hatte
hier die Initiative ergriffen; im Anschluß an eine Vorlage des Kirchenregi¬
ments, betreffend das Dienstalter der Geistlichen, wonach auch die akademische
Thätigkeit, der Dienst in evangelischen Vereinen oder Anstalten für innere
Mission oder für sonstige Zwecke christlicher Liebesthätigkeit, sowie die Verwal¬
tung eines geistlichen Amts in evangelischen Gemeinden außerhalb Deutschlands
angerechnet werden sollten, letztere bis zum doppelten Betrage, wenn die Thätigkeit
der Geistlichen eine besonders anstrengende oder die Gesundheit gefährdende
gewesen sei, wurde eine allgemeine Regelung der Pfarrwahl entworfen. Be¬
trachten wir diesen Entwurf, wie er gegenwärtig vorliegt, so bietet er zu weni¬
gen Bedenken Anlaß. Die Fassung der ersten Lesung freilich hätten wir nicht



*) Die wichtigsten übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind folgende: Z ^Kirchen¬
lieder, welche die Taufe eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes verweigern oder be¬
harrlich versäumen, sollen der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, des kirchlichen
Wahlrechts, sowie des Rechts der Tcmfpathcnschaft verlustig erklärt werden. Die Einsegnung
der Wöchnerinnen unterbleibt, so lange durch Schuld der Eltern die Taufe nicht begehrt
wird. —. ^ H. g An Verlust der in 8 4 genannten Rechte trifft auch solche Kirchcnglieder,
welche in Verachtung der kirchlichen Ordnung entweder ein evangelisches, unter ihrer Gewalt
stehendes Kind beharrlich der Vorbereitung für die Konfirmation entziehen, beziehungsweise
in die Konfirmation desselben nicht einwilligen, oder welche verweigern, für ein von ihnen
geschlossenes Ehebündniß die Trauung nachzusuchen. Doch kaun in einzelnen, für eine
mildere Beurtheilung geeigneten Fällen dieser Art die Entziehung kirchlicher Rechte aus¬
nahmsweise zunächst auf den Verlust der Wählbarkeit und der Fähigkeit, ein kirchliches Amt
SU bekleiden, beschränkt werden. Z 6. Ein Kirchcnglied, welches sich verpflichtet, seine sämmt¬
lichen Kinder der religiösen Erziehung in einer nichtevaugelischen Religionsgesellschaft zu
überlassen, ist der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des kirchlichen Wahl¬
rechts, in schweren Fällen auch des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Inwie¬
weit die Entziehung dieser Rechte auch da einzutreten hat, wo die gedachte Pflichtverletzung
ohne vorangegangenes Versprechen thatsächlich vorliegt, bleibt dem Ermessen der zuständigen
Organe überlassen. Z 7. Ein Kircheuglicd, welches eine Ehe schließt, der die Trauung aus
kirchlichen, Gründen nach Maßgabe der Vorschriften der Trauungsordnung versagt werden
Muß, ist der kirchlichen Wählbarkeit und in schweren Fällen auch des Wahlrechts, sowie
des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Z 3- Die nachträgliche Entziehung
kirchlicher Rechte ist nicht zulässig, wenn die Erfüllung der genannten kirchlichen Pflichten
thatsächlich nicht mehr möglich ist. H 9. Wird die versäumte kirchliche Pflicht nachträglich
erfüllt, so siud die entzogenen Rechte dem Betroffenen auf seinen Antrag wieder beizulegen.
8 14. Evangelischen Eltern soll für solche Kinder, welche im kirchlich unmündigen Alter
umgetauft gestorben sind, die Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof nicht versagt werden.
Jedoch können die geistliche Begleitung und die kirchlichen Ehren bei der Beerdigung solcher
Kinder, welche durch Schuld der Eltern umgetauft geblieben sind, seitens der Angehörigen
nicht beansprucht werden. § Is. Die Unterlassung der Trauung seitens der Eltern ist kein
Grund, den Kindern die Taufe zu versagen.
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[0445] rath und der Kreis-Synodalvorstand bilden, die schwerlich zu einer herben, verletzenden und verbitternden Auslegung des Gesetzes die Hand bieten werden.*) Der vierte größere Gesetzentwurf, der aus den Arbeiten der Synode her¬ vorgegangen ist, bezieht sich auf die Pfarrwahl-Ordnung. Die Synode hatte hier die Initiative ergriffen; im Anschluß an eine Vorlage des Kirchenregi¬ ments, betreffend das Dienstalter der Geistlichen, wonach auch die akademische Thätigkeit, der Dienst in evangelischen Vereinen oder Anstalten für innere Mission oder für sonstige Zwecke christlicher Liebesthätigkeit, sowie die Verwal¬ tung eines geistlichen Amts in evangelischen Gemeinden außerhalb Deutschlands angerechnet werden sollten, letztere bis zum doppelten Betrage, wenn die Thätigkeit der Geistlichen eine besonders anstrengende oder die Gesundheit gefährdende gewesen sei, wurde eine allgemeine Regelung der Pfarrwahl entworfen. Be¬ trachten wir diesen Entwurf, wie er gegenwärtig vorliegt, so bietet er zu weni¬ gen Bedenken Anlaß. Die Fassung der ersten Lesung freilich hätten wir nicht *) Die wichtigsten übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind folgende: Z ^Kirchen¬ lieder, welche die Taufe eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes verweigern oder be¬ harrlich versäumen, sollen der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, des kirchlichen Wahlrechts, sowie des Rechts der Tcmfpathcnschaft verlustig erklärt werden. Die Einsegnung der Wöchnerinnen unterbleibt, so lange durch Schuld der Eltern die Taufe nicht begehrt wird. —. ^ H. g An Verlust der in 8 4 genannten Rechte trifft auch solche Kirchcnglieder, welche in Verachtung der kirchlichen Ordnung entweder ein evangelisches, unter ihrer Gewalt stehendes Kind beharrlich der Vorbereitung für die Konfirmation entziehen, beziehungsweise in die Konfirmation desselben nicht einwilligen, oder welche verweigern, für ein von ihnen geschlossenes Ehebündniß die Trauung nachzusuchen. Doch kaun in einzelnen, für eine mildere Beurtheilung geeigneten Fällen dieser Art die Entziehung kirchlicher Rechte aus¬ nahmsweise zunächst auf den Verlust der Wählbarkeit und der Fähigkeit, ein kirchliches Amt SU bekleiden, beschränkt werden. Z 6. Ein Kirchcnglied, welches sich verpflichtet, seine sämmt¬ lichen Kinder der religiösen Erziehung in einer nichtevaugelischen Religionsgesellschaft zu überlassen, ist der Fähigkeit, ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des kirchlichen Wahl¬ rechts, in schweren Fällen auch des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Inwie¬ weit die Entziehung dieser Rechte auch da einzutreten hat, wo die gedachte Pflichtverletzung ohne vorangegangenes Versprechen thatsächlich vorliegt, bleibt dem Ermessen der zuständigen Organe überlassen. Z 7. Ein Kircheuglicd, welches eine Ehe schließt, der die Trauung aus kirchlichen, Gründen nach Maßgabe der Vorschriften der Trauungsordnung versagt werden Muß, ist der kirchlichen Wählbarkeit und in schweren Fällen auch des Wahlrechts, sowie des Rechts der Taufpathenschaft verlustig zu erklären. Z 3- Die nachträgliche Entziehung kirchlicher Rechte ist nicht zulässig, wenn die Erfüllung der genannten kirchlichen Pflichten thatsächlich nicht mehr möglich ist. H 9. Wird die versäumte kirchliche Pflicht nachträglich erfüllt, so siud die entzogenen Rechte dem Betroffenen auf seinen Antrag wieder beizulegen. 8 14. Evangelischen Eltern soll für solche Kinder, welche im kirchlich unmündigen Alter umgetauft gestorben sind, die Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof nicht versagt werden. Jedoch können die geistliche Begleitung und die kirchlichen Ehren bei der Beerdigung solcher Kinder, welche durch Schuld der Eltern umgetauft geblieben sind, seitens der Angehörigen nicht beansprucht werden. § Is. Die Unterlassung der Trauung seitens der Eltern ist kein Grund, den Kindern die Taufe zu versagen. Grenzboten IV. 187S. Ü3

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Viertes Quartal, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341829_157675/445>, abgerufen am 26.08.2024.