Die Grenzboten. Jg. 38, 1879, Zweites Quartal.lich auf schwere Beleidigung (ontr^sah gegen die Versammlung, einen Theil Indem wir bitten, das, was unsere Schrift über Belgien und das Ver¬ In Bayern herrschten in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sehr *) Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 23. März 1349 enthielt die Bestimmung,
daß jedes Haus befugt sein solle, Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu bestrafen und äußersten Falles auszuschließen. Zur Ausschließung sollten zwei Drittheile der Stimmen erforderlich sein. lich auf schwere Beleidigung (ontr^sah gegen die Versammlung, einen Theil Indem wir bitten, das, was unsere Schrift über Belgien und das Ver¬ In Bayern herrschten in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sehr *) Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 23. März 1349 enthielt die Bestimmung,
daß jedes Haus befugt sein solle, Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause nach Maßgabe der Geschäftsordnung zu bestrafen und äußersten Falles auszuschließen. Zur Ausschließung sollten zwei Drittheile der Stimmen erforderlich sein. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0009" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/141964"/> <p xml:id="ID_13" prev="#ID_12"> lich auf schwere Beleidigung (ontr^sah gegen die Versammlung, einen Theil<lb/> derselben oder den Vorsitzenden. Der Ausgeschlossene hat die Kammer sofort<lb/> zu verlassen und darf in den drei folgenden Sitzungen nicht wieder erscheinen,<lb/> widrigenfalls er verhaftet und drei Tage in Haft gehalten werden soll. Beide<lb/> Arten des Verweises werden auf Vorschlag des Hauses notirt und im Proto¬<lb/> koll vermerkt. Mit beiden ist Verlust der Hälfte der Tagegelder des Abgeord¬<lb/> neten während eines Monats und Anschlag des Verweises in allen Gemeinden,<lb/> wo derselbe gewählt worden, auf seine Kosten verbunden. Der Repräsentant,<lb/> gegen den eine solche Strafe beantragt ist, hat das Recht, gehört zu werden<lb/> oder einen Kollegen für sich sprechen zu lassen. Die Verhandlungen der National¬<lb/> versammlung sind öffentlich, wenn nicht fünf Mitglieder eine geheime Sitzung<lb/> verlangen.</p><lb/> <p xml:id="ID_14"> Indem wir bitten, das, was unsere Schrift über Belgien und das Ver¬<lb/> fahren der deutschen Parlamente von 1848 bis 1850 mittheilt, in ihr selbst<lb/> nachzulesen*), entnehmen wir ihr nur noch einige Notizen über die hierher ge¬<lb/> hörigen Einrichtungen der Landtage in den deutschen Einzelstaaten, wobei wir<lb/> den preußischen und die einiger kleineren Länder außer Betracht lassen.</p><lb/> <p xml:id="ID_15" next="#ID_16"> In Bayern herrschten in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sehr<lb/> strenge Bestimmungen. Das Edikt über die Geschäftsordnung für die Kammer<lb/> der Abgeordneten vom Jahre 1825 sagt u. a.: „Sollten Sie (die Abgeordneten)<lb/> sich persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die königliche Familie oder die<lb/> einzelnen Mitglieder der Kammer erlauben, oder Anträge gegen die allgemeine<lb/> Staatsverfassung zu stellen unternehmen und ungeachtet der von dem Präsi¬<lb/> denten gemachten Erinnerung hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und<lb/> verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der<lb/> folgenden Sitzung über die Bestrafung des fehlenden Mitgliedes der Kammer<lb/> vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf oder<lb/> zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sei.<lb/> Hiernach soll der Präsident insbesondere auch beleidigende Ausfälle gegen die<lb/> eigene Regierung und Regierungsbehörden, gegen fremde Regierungen, gegen<lb/> den Deutschen Bund, gegen die Stättdeversammluug oder gegen eine einzelne<lb/> Kammer derselben niemals dulden, sondern mit Verweisung zur Ordnung und<lb/> nach Beschaffenheit der Sache mit Untersagung der ferneren Wortführung un-<lb/> verweilt und ernstlich einschreiten." Dieser Paragraph der Geschäftsordnung</p><lb/> <note xml:id="FID_2" place="foot"> *) Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 23. März 1349 enthielt die Bestimmung,<lb/> daß jedes Haus befugt sein solle, Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause nach<lb/> Maßgabe der Geschäftsordnung zu bestrafen und äußersten Falles auszuschließen. Zur<lb/> Ausschließung sollten zwei Drittheile der Stimmen erforderlich sein.</note><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0009]
lich auf schwere Beleidigung (ontr^sah gegen die Versammlung, einen Theil
derselben oder den Vorsitzenden. Der Ausgeschlossene hat die Kammer sofort
zu verlassen und darf in den drei folgenden Sitzungen nicht wieder erscheinen,
widrigenfalls er verhaftet und drei Tage in Haft gehalten werden soll. Beide
Arten des Verweises werden auf Vorschlag des Hauses notirt und im Proto¬
koll vermerkt. Mit beiden ist Verlust der Hälfte der Tagegelder des Abgeord¬
neten während eines Monats und Anschlag des Verweises in allen Gemeinden,
wo derselbe gewählt worden, auf seine Kosten verbunden. Der Repräsentant,
gegen den eine solche Strafe beantragt ist, hat das Recht, gehört zu werden
oder einen Kollegen für sich sprechen zu lassen. Die Verhandlungen der National¬
versammlung sind öffentlich, wenn nicht fünf Mitglieder eine geheime Sitzung
verlangen.
Indem wir bitten, das, was unsere Schrift über Belgien und das Ver¬
fahren der deutschen Parlamente von 1848 bis 1850 mittheilt, in ihr selbst
nachzulesen*), entnehmen wir ihr nur noch einige Notizen über die hierher ge¬
hörigen Einrichtungen der Landtage in den deutschen Einzelstaaten, wobei wir
den preußischen und die einiger kleineren Länder außer Betracht lassen.
In Bayern herrschten in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sehr
strenge Bestimmungen. Das Edikt über die Geschäftsordnung für die Kammer
der Abgeordneten vom Jahre 1825 sagt u. a.: „Sollten Sie (die Abgeordneten)
sich persönliche Ausfälle gegen den Regenten, die königliche Familie oder die
einzelnen Mitglieder der Kammer erlauben, oder Anträge gegen die allgemeine
Staatsverfassung zu stellen unternehmen und ungeachtet der von dem Präsi¬
denten gemachten Erinnerung hiermit fortfahren, so ist derselbe berechtigt und
verpflichtet, die Sitzung für diesen Tag auf der Stelle zu schließen und in der
folgenden Sitzung über die Bestrafung des fehlenden Mitgliedes der Kammer
vorzutragen, welche entscheiden wird, ob dasselbe zum bloßen Widerruf oder
zum zeitlichen oder gänzlichen Ausschluß aus der Kammer zu verurtheilen sei.
Hiernach soll der Präsident insbesondere auch beleidigende Ausfälle gegen die
eigene Regierung und Regierungsbehörden, gegen fremde Regierungen, gegen
den Deutschen Bund, gegen die Stättdeversammluug oder gegen eine einzelne
Kammer derselben niemals dulden, sondern mit Verweisung zur Ordnung und
nach Beschaffenheit der Sache mit Untersagung der ferneren Wortführung un-
verweilt und ernstlich einschreiten." Dieser Paragraph der Geschäftsordnung
*) Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 23. März 1349 enthielt die Bestimmung,
daß jedes Haus befugt sein solle, Mitglieder wegen unwürdigen Verhaltens im Hause nach
Maßgabe der Geschäftsordnung zu bestrafen und äußersten Falles auszuschließen. Zur
Ausschließung sollten zwei Drittheile der Stimmen erforderlich sein.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |