Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

drei Republikaner G. M. Mac Crary, G. F. Hoar und G. Willard. Mithin
waren die beiden rivalisirenden Parteien in diesem gemeinsamen Konnte gleich
stark vertreten. Das Resultat der Berathungen des KomitM war die soge¬
nannte Kompro alß- oder Ausgleichungsbill, welche, mit Ausnahme
von Olivier P. Morton, von sämmtlichen Komik^angliedern unterzeichnet und
in den letzten Tagen des Januar d. I. den beiden Kongreßhünsern zur Be¬
schlußfassung vorgelegt wurde. Bei der Berathung derselben entbrannte ein
äußerst erbitterter Redekampf. Die Gegner der Bill machten vornehmlich drei
Punkte geltend: 1) Die angebliche Lückenhaftigkeit der Bundesverfassung in
Bezug auf die Aufzählung des Elektoralvotums habe niemals gehindert, daß
die Elektoralstimmen den Bestimmungen, der Konstitution gemäß von dem jedes¬
maligen Senatspräsidenten gezählt seien, und daß letzterer darnach das Resultat
selbständig festgestellt habe; 2) es sei nicht in der Ordnung, daß die beiden
Kongreßhäuser sich der in der fraglichen Angelegenheit ihnen gesetzlich zu¬
stehenden Gewalt so weit entäußerten, daß sie dieselbe einer Kommission über¬
trugen; 3) die Bill überweise den Richtern des Oberbundesgerichts etwas,
was nicht in den Bereich der richterlichen Funktionen, welche die Konstitution
dem Oberbnndesgerichte zugetheilt habe, gehöre. Dagegen wiesen die Freunde
des Ausgleichs mit Erfolg uach, daß der Senatspräsident sich vom Bestehen
der Republik an niemals angemaßt habe, bei der Zählung der Elektoralstimmeu
einen zweifelhaften Fall eigenmächtig- zu entscheiden, sondern daß dies stets
von beiden Häusern des Kongresses in gemeinsamer Sitzung geschehen sei; daß
in der Ueberweisung der Entscheidung zweifelhafter Fragen an eine speziell
dazu gewählte Kommission in erster Instanz mit Vorbehalt der schließlichen
Bestätigung dnrch die beiden Kougreßhäuser keine größere Entäußerung und
Uebertmgung von konstitutioneller Gewalt liege, als diejenige, welche von jeher
in ähnlichen Fällen gebräuchlich gewesen sei; und endlich, daß das Heranziehen
von Mitgliedern des Oberbundesgerichts zu Geschäften, welche nicht durch die
Verfassung ausdrücklich als innerhalb ihrer regelmäßigen richterlichen Funktionen
liegend bezeichnet seien, ebenfalls von den frühesten Zeiten der Unionsregiernng
an stattgefunden habe und mit dem Geiste der Bundesverfassung vollkommen
im Einklang stehe. Außerdem betonten die Vertheidiger der Ausgleichuugsbill,
daß unter den obwaltenden kritischen Verhältnissen eine möglichst unparteiische
Entscheidung der Präsideutschaftsfrage angestrebt werden müsse. Als es zur
Abstimmung ging, stimmten im Senate von den Demokraten sechsundzwanzig
für die Bill und nur einer dagegen, von den Republikanern waren einund¬
zwanzig dafür und sechzehn dagegen. Auch im Repräsentantenhause, welches
mit hnnderteinnndneunzig gegen sechsundachtzig Stimmen sich für den Aus¬
gleich entschied, traten die Demokraten zahlreich für denselben ein.


drei Republikaner G. M. Mac Crary, G. F. Hoar und G. Willard. Mithin
waren die beiden rivalisirenden Parteien in diesem gemeinsamen Konnte gleich
stark vertreten. Das Resultat der Berathungen des KomitM war die soge¬
nannte Kompro alß- oder Ausgleichungsbill, welche, mit Ausnahme
von Olivier P. Morton, von sämmtlichen Komik^angliedern unterzeichnet und
in den letzten Tagen des Januar d. I. den beiden Kongreßhünsern zur Be¬
schlußfassung vorgelegt wurde. Bei der Berathung derselben entbrannte ein
äußerst erbitterter Redekampf. Die Gegner der Bill machten vornehmlich drei
Punkte geltend: 1) Die angebliche Lückenhaftigkeit der Bundesverfassung in
Bezug auf die Aufzählung des Elektoralvotums habe niemals gehindert, daß
die Elektoralstimmen den Bestimmungen, der Konstitution gemäß von dem jedes¬
maligen Senatspräsidenten gezählt seien, und daß letzterer darnach das Resultat
selbständig festgestellt habe; 2) es sei nicht in der Ordnung, daß die beiden
Kongreßhäuser sich der in der fraglichen Angelegenheit ihnen gesetzlich zu¬
stehenden Gewalt so weit entäußerten, daß sie dieselbe einer Kommission über¬
trugen; 3) die Bill überweise den Richtern des Oberbundesgerichts etwas,
was nicht in den Bereich der richterlichen Funktionen, welche die Konstitution
dem Oberbnndesgerichte zugetheilt habe, gehöre. Dagegen wiesen die Freunde
des Ausgleichs mit Erfolg uach, daß der Senatspräsident sich vom Bestehen
der Republik an niemals angemaßt habe, bei der Zählung der Elektoralstimmeu
einen zweifelhaften Fall eigenmächtig- zu entscheiden, sondern daß dies stets
von beiden Häusern des Kongresses in gemeinsamer Sitzung geschehen sei; daß
in der Ueberweisung der Entscheidung zweifelhafter Fragen an eine speziell
dazu gewählte Kommission in erster Instanz mit Vorbehalt der schließlichen
Bestätigung dnrch die beiden Kougreßhäuser keine größere Entäußerung und
Uebertmgung von konstitutioneller Gewalt liege, als diejenige, welche von jeher
in ähnlichen Fällen gebräuchlich gewesen sei; und endlich, daß das Heranziehen
von Mitgliedern des Oberbundesgerichts zu Geschäften, welche nicht durch die
Verfassung ausdrücklich als innerhalb ihrer regelmäßigen richterlichen Funktionen
liegend bezeichnet seien, ebenfalls von den frühesten Zeiten der Unionsregiernng
an stattgefunden habe und mit dem Geiste der Bundesverfassung vollkommen
im Einklang stehe. Außerdem betonten die Vertheidiger der Ausgleichuugsbill,
daß unter den obwaltenden kritischen Verhältnissen eine möglichst unparteiische
Entscheidung der Präsideutschaftsfrage angestrebt werden müsse. Als es zur
Abstimmung ging, stimmten im Senate von den Demokraten sechsundzwanzig
für die Bill und nur einer dagegen, von den Republikanern waren einund¬
zwanzig dafür und sechzehn dagegen. Auch im Repräsentantenhause, welches
mit hnnderteinnndneunzig gegen sechsundachtzig Stimmen sich für den Aus¬
gleich entschied, traten die Demokraten zahlreich für denselben ein.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0476" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/137649"/>
          <p xml:id="ID_1537" prev="#ID_1536"> drei Republikaner G. M. Mac Crary, G. F. Hoar und G. Willard. Mithin<lb/>
waren die beiden rivalisirenden Parteien in diesem gemeinsamen Konnte gleich<lb/>
stark vertreten. Das Resultat der Berathungen des KomitM war die soge¬<lb/>
nannte Kompro alß- oder Ausgleichungsbill, welche, mit Ausnahme<lb/>
von Olivier P. Morton, von sämmtlichen Komik^angliedern unterzeichnet und<lb/>
in den letzten Tagen des Januar d. I. den beiden Kongreßhünsern zur Be¬<lb/>
schlußfassung vorgelegt wurde. Bei der Berathung derselben entbrannte ein<lb/>
äußerst erbitterter Redekampf.  Die Gegner der Bill machten vornehmlich drei<lb/>
Punkte geltend: 1) Die angebliche Lückenhaftigkeit der Bundesverfassung in<lb/>
Bezug auf die Aufzählung des Elektoralvotums habe niemals gehindert, daß<lb/>
die Elektoralstimmen den Bestimmungen, der Konstitution gemäß von dem jedes¬<lb/>
maligen Senatspräsidenten gezählt seien, und daß letzterer darnach das Resultat<lb/>
selbständig festgestellt habe; 2) es sei nicht in der Ordnung, daß die beiden<lb/>
Kongreßhäuser sich der in der fraglichen Angelegenheit ihnen gesetzlich zu¬<lb/>
stehenden Gewalt so weit entäußerten, daß sie dieselbe einer Kommission über¬<lb/>
trugen; 3) die Bill überweise den Richtern des Oberbundesgerichts etwas,<lb/>
was nicht in den Bereich der richterlichen Funktionen, welche die Konstitution<lb/>
dem Oberbnndesgerichte zugetheilt habe, gehöre.  Dagegen wiesen die Freunde<lb/>
des Ausgleichs mit Erfolg uach, daß der Senatspräsident sich vom Bestehen<lb/>
der Republik an niemals angemaßt habe, bei der Zählung der Elektoralstimmeu<lb/>
einen zweifelhaften Fall eigenmächtig- zu entscheiden, sondern daß dies stets<lb/>
von beiden Häusern des Kongresses in gemeinsamer Sitzung geschehen sei; daß<lb/>
in der Ueberweisung der Entscheidung zweifelhafter Fragen an eine speziell<lb/>
dazu gewählte Kommission in erster Instanz mit Vorbehalt der schließlichen<lb/>
Bestätigung dnrch die beiden Kougreßhäuser keine größere Entäußerung und<lb/>
Uebertmgung von konstitutioneller Gewalt liege, als diejenige, welche von jeher<lb/>
in ähnlichen Fällen gebräuchlich gewesen sei; und endlich, daß das Heranziehen<lb/>
von Mitgliedern des Oberbundesgerichts zu Geschäften, welche nicht durch die<lb/>
Verfassung ausdrücklich als innerhalb ihrer regelmäßigen richterlichen Funktionen<lb/>
liegend bezeichnet seien, ebenfalls von den frühesten Zeiten der Unionsregiernng<lb/>
an stattgefunden habe und mit dem Geiste der Bundesverfassung vollkommen<lb/>
im Einklang stehe. Außerdem betonten die Vertheidiger der Ausgleichuugsbill,<lb/>
daß unter den obwaltenden kritischen Verhältnissen eine möglichst unparteiische<lb/>
Entscheidung der Präsideutschaftsfrage angestrebt werden müsse. Als es zur<lb/>
Abstimmung ging, stimmten im Senate von den Demokraten sechsundzwanzig<lb/>
für die Bill und nur einer dagegen, von den Republikanern waren einund¬<lb/>
zwanzig dafür und sechzehn dagegen.  Auch im Repräsentantenhause, welches<lb/>
mit hnnderteinnndneunzig gegen sechsundachtzig Stimmen sich für den Aus¬<lb/>
gleich entschied, traten die Demokraten zahlreich für denselben ein.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0476] drei Republikaner G. M. Mac Crary, G. F. Hoar und G. Willard. Mithin waren die beiden rivalisirenden Parteien in diesem gemeinsamen Konnte gleich stark vertreten. Das Resultat der Berathungen des KomitM war die soge¬ nannte Kompro alß- oder Ausgleichungsbill, welche, mit Ausnahme von Olivier P. Morton, von sämmtlichen Komik^angliedern unterzeichnet und in den letzten Tagen des Januar d. I. den beiden Kongreßhünsern zur Be¬ schlußfassung vorgelegt wurde. Bei der Berathung derselben entbrannte ein äußerst erbitterter Redekampf. Die Gegner der Bill machten vornehmlich drei Punkte geltend: 1) Die angebliche Lückenhaftigkeit der Bundesverfassung in Bezug auf die Aufzählung des Elektoralvotums habe niemals gehindert, daß die Elektoralstimmen den Bestimmungen, der Konstitution gemäß von dem jedes¬ maligen Senatspräsidenten gezählt seien, und daß letzterer darnach das Resultat selbständig festgestellt habe; 2) es sei nicht in der Ordnung, daß die beiden Kongreßhäuser sich der in der fraglichen Angelegenheit ihnen gesetzlich zu¬ stehenden Gewalt so weit entäußerten, daß sie dieselbe einer Kommission über¬ trugen; 3) die Bill überweise den Richtern des Oberbundesgerichts etwas, was nicht in den Bereich der richterlichen Funktionen, welche die Konstitution dem Oberbnndesgerichte zugetheilt habe, gehöre. Dagegen wiesen die Freunde des Ausgleichs mit Erfolg uach, daß der Senatspräsident sich vom Bestehen der Republik an niemals angemaßt habe, bei der Zählung der Elektoralstimmeu einen zweifelhaften Fall eigenmächtig- zu entscheiden, sondern daß dies stets von beiden Häusern des Kongresses in gemeinsamer Sitzung geschehen sei; daß in der Ueberweisung der Entscheidung zweifelhafter Fragen an eine speziell dazu gewählte Kommission in erster Instanz mit Vorbehalt der schließlichen Bestätigung dnrch die beiden Kougreßhäuser keine größere Entäußerung und Uebertmgung von konstitutioneller Gewalt liege, als diejenige, welche von jeher in ähnlichen Fällen gebräuchlich gewesen sei; und endlich, daß das Heranziehen von Mitgliedern des Oberbundesgerichts zu Geschäften, welche nicht durch die Verfassung ausdrücklich als innerhalb ihrer regelmäßigen richterlichen Funktionen liegend bezeichnet seien, ebenfalls von den frühesten Zeiten der Unionsregiernng an stattgefunden habe und mit dem Geiste der Bundesverfassung vollkommen im Einklang stehe. Außerdem betonten die Vertheidiger der Ausgleichuugsbill, daß unter den obwaltenden kritischen Verhältnissen eine möglichst unparteiische Entscheidung der Präsideutschaftsfrage angestrebt werden müsse. Als es zur Abstimmung ging, stimmten im Senate von den Demokraten sechsundzwanzig für die Bill und nur einer dagegen, von den Republikanern waren einund¬ zwanzig dafür und sechzehn dagegen. Auch im Repräsentantenhause, welches mit hnnderteinnndneunzig gegen sechsundachtzig Stimmen sich für den Aus¬ gleich entschied, traten die Demokraten zahlreich für denselben ein.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157640
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157640/476
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157640/476>, abgerufen am 23.07.2024.