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Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band.

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der indischen Compagnie auf die Krone über, und alle Steuern,
Tribute und sonstigen Einkünfte werden von nun an im Namen Ihrer Majestät
in Empfang genommen und lediglich für Indien verwandt, das eine ganz
selbständige Finanzwirthschaft führt.

Speziell betraut mit der Ausübung der Machtbefugnisse der ehemaligen
Compagnie sowie des ehemaligen aufsichtführcudeu Regierungs - Organs, des
doarä c>5 control, ist der Staats - Secretair für Indien, zur Zeit der
Marquis of Salisbury. Er steht dem indischen Amt (Inäia, okkioe) vor,
das aus zwei Unter-Staats-Seeretairen und verschiedenen die Rolle von Fach-
Ministerien versehenden Departements besteht; dazu kommen noch verschiedene
Collegien. Der Director für den Truppen-Transport ist, soweit
dieser Dienst Indien betrifft, dem indischen Amte unterstellt. Transport-
Offiziere sind in Suez und Bombay stationirt. Ein Rath von fünfzehn
Gliedern, sämmtlich frühere indische Staatsmänner, ist den: Staats-Seeretair
zur Seite gestellt und hat legislatorische Befugnisse.

Die höchste Executiv-Gewalt in Indien ist einem General-
Gouverneur, der deu parlamentarisch nicht berechtigten Titel
eines Vicekönigs führt, übertragen. Gegenwärtig nimmt diese Stelle
Lord Lytton ein. Dem Vicekönig ist ein Rath, aus sechs ordentlichen Mit¬
gliedern bestehend, beigegeben, dem als außerordentliches Mitglied der Ober¬
befehlshaber der Truppen in Indien (zur Zeit General Sir Hahnes) und,
wenn der Rath sich im Territorium der Präsidentschaften Madras und Bombay
versammelt, auch der betreffende Gouverneur angehören. Für Zwecke der
Gesetzgebung treten noch zehn Mitglieder, darunter drei einheimische Große
hinzu. Ein kleines Ministerium bilden die verschiedenen dem Vicekönig direct
unterstellten Departements, in denen die Mitglieder des Raths als Chefs
fungiren. Uebrigens haben die drei alten Präsidentschaften Bengal,
Madras und Bombay eigene Räthe gleichfalls mit einheimischen Mit¬
gliedern mit gesetzgebender Befugniß und genießen somit einer größeren Selbst-
ständigkeit als die übrigen Provinzen. Die beiden letzten stehen unter einem
Gouverneur, Bombay unter einem lücmtcnmnt dovernor, die übrigen Provinzen
gleichfalls unter einem solchen oder unter einem ekivk eominissioner. Die Zahl der
Provinzen ist neun: Nieder-Bengalen, die Nord-West-Provinzen,
das Pandschab, Audh, die Central-Provinzen, Madras, Bombay,
Ass am und Britisch B arma. Jede derselben zerfällt noch in Divisionen
und Districte. Außerdem bestehen die selbständigen Districte Kürg,Berar
und Adschmer. Ueber die Eintheilung und spezielle Verwaltung vollkommen
klar zu werden, ist schwer, da fortwährend Veränderungen in dieser Beziehung
stattgefunden haben und fast alle Quellen in ihren Angaben etwas variiren.


der indischen Compagnie auf die Krone über, und alle Steuern,
Tribute und sonstigen Einkünfte werden von nun an im Namen Ihrer Majestät
in Empfang genommen und lediglich für Indien verwandt, das eine ganz
selbständige Finanzwirthschaft führt.

Speziell betraut mit der Ausübung der Machtbefugnisse der ehemaligen
Compagnie sowie des ehemaligen aufsichtführcudeu Regierungs - Organs, des
doarä c>5 control, ist der Staats - Secretair für Indien, zur Zeit der
Marquis of Salisbury. Er steht dem indischen Amt (Inäia, okkioe) vor,
das aus zwei Unter-Staats-Seeretairen und verschiedenen die Rolle von Fach-
Ministerien versehenden Departements besteht; dazu kommen noch verschiedene
Collegien. Der Director für den Truppen-Transport ist, soweit
dieser Dienst Indien betrifft, dem indischen Amte unterstellt. Transport-
Offiziere sind in Suez und Bombay stationirt. Ein Rath von fünfzehn
Gliedern, sämmtlich frühere indische Staatsmänner, ist den: Staats-Seeretair
zur Seite gestellt und hat legislatorische Befugnisse.

Die höchste Executiv-Gewalt in Indien ist einem General-
Gouverneur, der deu parlamentarisch nicht berechtigten Titel
eines Vicekönigs führt, übertragen. Gegenwärtig nimmt diese Stelle
Lord Lytton ein. Dem Vicekönig ist ein Rath, aus sechs ordentlichen Mit¬
gliedern bestehend, beigegeben, dem als außerordentliches Mitglied der Ober¬
befehlshaber der Truppen in Indien (zur Zeit General Sir Hahnes) und,
wenn der Rath sich im Territorium der Präsidentschaften Madras und Bombay
versammelt, auch der betreffende Gouverneur angehören. Für Zwecke der
Gesetzgebung treten noch zehn Mitglieder, darunter drei einheimische Große
hinzu. Ein kleines Ministerium bilden die verschiedenen dem Vicekönig direct
unterstellten Departements, in denen die Mitglieder des Raths als Chefs
fungiren. Uebrigens haben die drei alten Präsidentschaften Bengal,
Madras und Bombay eigene Räthe gleichfalls mit einheimischen Mit¬
gliedern mit gesetzgebender Befugniß und genießen somit einer größeren Selbst-
ständigkeit als die übrigen Provinzen. Die beiden letzten stehen unter einem
Gouverneur, Bombay unter einem lücmtcnmnt dovernor, die übrigen Provinzen
gleichfalls unter einem solchen oder unter einem ekivk eominissioner. Die Zahl der
Provinzen ist neun: Nieder-Bengalen, die Nord-West-Provinzen,
das Pandschab, Audh, die Central-Provinzen, Madras, Bombay,
Ass am und Britisch B arma. Jede derselben zerfällt noch in Divisionen
und Districte. Außerdem bestehen die selbständigen Districte Kürg,Berar
und Adschmer. Ueber die Eintheilung und spezielle Verwaltung vollkommen
klar zu werden, ist schwer, da fortwährend Veränderungen in dieser Beziehung
stattgefunden haben und fast alle Quellen in ihren Angaben etwas variiren.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 36, 1877, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341825_157640/216>, abgerufen am 23.07.2024.