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Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, I. Band.

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nisse amtlich untersucht und nach Bedürfniß Abhilfe gebracht werden muß,
sobald nur ein Zehntheil ihrer Steuerzahler darauf anträgt.*)

Wie energisch man in England neuerdings nach dieser Seite hin vorgeht,
läßt sich an Vielem erkennen. So z. B. hat ein namhafter Arzt, John
Simon, alles Ernstes die Frage aufgeworfen: -- ob denn wirklich fort
und fort lediglich Privatleute und Gesellschaften. Wasserleitungsunternehmer,
Eisenbahn-Verwaltungen :c. verantwortlich sein sollen gegenüber Solchen, die
durch die Schuld jener zu Schaden kamen, und nicht mit ebenso gutem Recht
auch Localbehörden, wenn djese ihre Pflichten verabsäumen und nach,
weisbar Unheil dadurch verursachen, zu Geldentschädigung an dieBe-
nachtheiligten gesetzlich zu verpflichten wären? -- Pettenkofer, der
sich um die Anregung hygieinischer Fragen in Deutschland sehr verdient ge¬
macht hat, sagte in seinen, im März 1873 gehaltenen Vorlesungen "über
den Werth der Gesundheit" u. A.: Wenn eine englische Ortschaft, Stadt
oder Dorf, sobald sie nur 300 Steuerzahler einschließt, in den vorausgegange¬
nen letzten 7 Jahren eine durchschnittliche höhere Sterblichkeit als 23 xro mille
gehabt hat, muß sich jeder solcher Ort bei Strafe eine strenge Untersuchung
auf Alles, was mit der Gesundheit zusammenhängt, gefallen lassen und je
nach Befund gewisse Einrichtungen treffen. Im freien England regiert also,
was Gesundheit anlangt, nicht die Majorität, sondern eine kleine intelligente
Minorität.

Auf 1000 Einwohner kommen nun aber jährlich an Sterbefällen in
London 22, Paris 22, (nach einer Angabe im Temps hat sich diese Zahl
neuerdings noch günstiger gestellt), New-York 28, Bombay 31, München 33,
Wien 35, Berlin 37 (!), Rom 39. Madras 42. Die Hauptstadt des deutschen
Reichs steht also an Salubrität unter dem "ungesunden" Wien und München,



Ueber die Gesundheitsämter sagt die "Vierteljahrsschrift für öffentliche Gesundheits¬
pflege" 1869 Heft 1, in einem inhaltsvollen Aufsatze: "Durch Verbindung einsichtiger Ge¬
meindeglieder wird, neben den für den einzelnen Fall zu erwählenden Mediciualbcamten behufs
polizeilich-strafrechtlicher Untersuchungen, ein Arzt auf je drei Jahre angestellt, um die Gesund¬
heilsangelegenheiten zu überwachen, während sich in Deutschland meistens die Geschäfte so
vertheilen, daß die schwierigere strafrechtliche Voruntersuchung dem Polizeiarzt, die Beihilfe
zur richterlichen Untersuchung dem Bezirksarzt und die hygieinische Sorge dem Stadtphysikus
anheimfallen. Jener locale Gesundhcitsrath hat die Rechte einer moralischen Person und
einer Behörde, kann Steuern ausschreiben, Arkaden aufnehmen, Grundstücke erwerben, Bauten
ausführen, ja er darf sogar unter Umständen einen richterlichen Befehl erwirken, der ihm ge¬
stattet, die Wohnung eines Gemeindegliedes gegen dessen Willen zu betreten, um sich von
etwaigen Mißständen zu überzeugen. Unter ihm stehen: Straßengesundheitspolizei, Wasser¬
zufuhr, Kloaken, Schwemmsiele, Düngerstätten, Logirhäuser, Gasthöfe, Restaurants, Mieth¬
stuben, Feuerstätten und alle Etablissements, soweit es sich um Luft- und Vodenverderbniß
handelt, Bade- und Waschanstalten :c. Die Befugniß dieser Behörden ist also eine sehr weit
ausgedehnte und zwar in dem Lande, wo man auf persönliche Freiheit am eifersüchtigsten ist.
Eine "Medicinalpolizei" in unsrem Sinne giebt es in England nicht."

nisse amtlich untersucht und nach Bedürfniß Abhilfe gebracht werden muß,
sobald nur ein Zehntheil ihrer Steuerzahler darauf anträgt.*)

Wie energisch man in England neuerdings nach dieser Seite hin vorgeht,
läßt sich an Vielem erkennen. So z. B. hat ein namhafter Arzt, John
Simon, alles Ernstes die Frage aufgeworfen: — ob denn wirklich fort
und fort lediglich Privatleute und Gesellschaften. Wasserleitungsunternehmer,
Eisenbahn-Verwaltungen :c. verantwortlich sein sollen gegenüber Solchen, die
durch die Schuld jener zu Schaden kamen, und nicht mit ebenso gutem Recht
auch Localbehörden, wenn djese ihre Pflichten verabsäumen und nach,
weisbar Unheil dadurch verursachen, zu Geldentschädigung an dieBe-
nachtheiligten gesetzlich zu verpflichten wären? — Pettenkofer, der
sich um die Anregung hygieinischer Fragen in Deutschland sehr verdient ge¬
macht hat, sagte in seinen, im März 1873 gehaltenen Vorlesungen „über
den Werth der Gesundheit" u. A.: Wenn eine englische Ortschaft, Stadt
oder Dorf, sobald sie nur 300 Steuerzahler einschließt, in den vorausgegange¬
nen letzten 7 Jahren eine durchschnittliche höhere Sterblichkeit als 23 xro mille
gehabt hat, muß sich jeder solcher Ort bei Strafe eine strenge Untersuchung
auf Alles, was mit der Gesundheit zusammenhängt, gefallen lassen und je
nach Befund gewisse Einrichtungen treffen. Im freien England regiert also,
was Gesundheit anlangt, nicht die Majorität, sondern eine kleine intelligente
Minorität.

Auf 1000 Einwohner kommen nun aber jährlich an Sterbefällen in
London 22, Paris 22, (nach einer Angabe im Temps hat sich diese Zahl
neuerdings noch günstiger gestellt), New-York 28, Bombay 31, München 33,
Wien 35, Berlin 37 (!), Rom 39. Madras 42. Die Hauptstadt des deutschen
Reichs steht also an Salubrität unter dem „ungesunden" Wien und München,



Ueber die Gesundheitsämter sagt die „Vierteljahrsschrift für öffentliche Gesundheits¬
pflege" 1869 Heft 1, in einem inhaltsvollen Aufsatze: „Durch Verbindung einsichtiger Ge¬
meindeglieder wird, neben den für den einzelnen Fall zu erwählenden Mediciualbcamten behufs
polizeilich-strafrechtlicher Untersuchungen, ein Arzt auf je drei Jahre angestellt, um die Gesund¬
heilsangelegenheiten zu überwachen, während sich in Deutschland meistens die Geschäfte so
vertheilen, daß die schwierigere strafrechtliche Voruntersuchung dem Polizeiarzt, die Beihilfe
zur richterlichen Untersuchung dem Bezirksarzt und die hygieinische Sorge dem Stadtphysikus
anheimfallen. Jener locale Gesundhcitsrath hat die Rechte einer moralischen Person und
einer Behörde, kann Steuern ausschreiben, Arkaden aufnehmen, Grundstücke erwerben, Bauten
ausführen, ja er darf sogar unter Umständen einen richterlichen Befehl erwirken, der ihm ge¬
stattet, die Wohnung eines Gemeindegliedes gegen dessen Willen zu betreten, um sich von
etwaigen Mißständen zu überzeugen. Unter ihm stehen: Straßengesundheitspolizei, Wasser¬
zufuhr, Kloaken, Schwemmsiele, Düngerstätten, Logirhäuser, Gasthöfe, Restaurants, Mieth¬
stuben, Feuerstätten und alle Etablissements, soweit es sich um Luft- und Vodenverderbniß
handelt, Bade- und Waschanstalten :c. Die Befugniß dieser Behörden ist also eine sehr weit
ausgedehnte und zwar in dem Lande, wo man auf persönliche Freiheit am eifersüchtigsten ist.
Eine „Medicinalpolizei" in unsrem Sinne giebt es in England nicht."
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 35, 1876, I. Semester, I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341823_157636/90>, abgerufen am 22.07.2024.