Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.formulirten Programms die bestehenden Zustände zu untersuchen und unter Außerdem müßten wir uns von dem Irrthum fern halten, in welchen Das letzte Resultat der Commissionsarbeiten müßte, wie bereits ange¬ formulirten Programms die bestehenden Zustände zu untersuchen und unter Außerdem müßten wir uns von dem Irrthum fern halten, in welchen Das letzte Resultat der Commissionsarbeiten müßte, wie bereits ange¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0226" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/133514"/> <p xml:id="ID_741" prev="#ID_740"> formulirten Programms die bestehenden Zustände zu untersuchen und unter<lb/> Berücksichtigung des Bestehenden ein allgemeines Bibliothek -Reglement<lb/> zu entwerfen. Die Mit Irrung von Parlamentsmitgliedern, welche man in<lb/> Italien beliebt hat, wär^ schon aus sachlichen Gründen auszuschließen, weil<lb/> es sich um eine rein technische Angelegenheit handelt.</p><lb/> <p xml:id="ID_742"> Außerdem müßten wir uns von dem Irrthum fern halten, in welchen<lb/> man in Italien durch Vermischung des Bibliothekwesens mit dem Archiv -<lb/> wesen hineingerathen ist, indem man nicht nur Bibliothekare, sondern auch<lb/> Archivare in die Commission berufen hat. Denn es ist eine zwar verbreitete,<lb/> aber durch nichts begründete Meinung, daß in Einrichtungen, Zweck- und<lb/> Verwaltungsgrundsätzen der Bibliotheken und der Archive ein verwandtes<lb/> Element enthalten sei. Beide Gattungen von Staatsanstalten haben ihren<lb/> Schwerpunkt in der Ordnung der Schätze, welche sie bergen, aber die Princi¬<lb/> pien der Ordnung sind bei beiden doch grundverschieden. Wahre«d die Bi¬<lb/> bliotheken den „Körper" der gesammten Wissenschaften darstellen sollen, hat<lb/> die Ordnung der Archive von rein historischen oder juristischen Gesichtspunkten<lb/> auszugehen. Nicht minder ist der Zweck, dem beide Anstalten dienen, ein<lb/> verschiedener. Bei den Bibliotheken tritt die Benutzung, bei den Archiven die<lb/> Conservirung in den Bordergrund. Jene haben die Conservirung nur als<lb/> Mittel zum Zweck zu betrachten und den durch Abnutzung und Verbrauch<lb/> entstehenden Ausfall anderweitig zu decken; diesen ist die Conservirung<lb/> Hauptzweck, und es darf bei ihrer Benutzung von einem Verbrauch keine Rede<lb/> sein. Dazu kommt, daß die Benutzung der Bibliotheken an keine Rücksichten<lb/> gebunden ist, die außerhalb der Sache liegen; die Benutzung der Archive da¬<lb/> gegen wird stets nur eine eingeschränkte und von Rücksichten des Staatsge¬<lb/> heimnisses abhängige sein dürfen. Alle diese Gründe leiten auf die Noth¬<lb/> wendigkeit hin, bei Berufung einer bibliothekarischen Sachverständigen-Com¬<lb/> mission die Hineinziehung heterogener Elemente zu vermeiden und die Zu¬<lb/> sammensetzung der Commission auf reine Bibliothekare zu beschränken.</p><lb/> <p xml:id="ID_743" next="#ID_744"> Das letzte Resultat der Commissionsarbeiten müßte, wie bereits ange¬<lb/> deutet, der Entwurf eines Bibliothek-Reglements sein, welches ebensowohl<lb/> für die Einrichtung der Bibliotheken, als für ihre Verwaltung und Benutzung<lb/> einheitliche Grundsätze aufzustellen hätte. Natürlich ist das, nach früher<lb/> Bemerkten, mit der Einschränkung zu verstehen, daß die Einzelheiten des<lb/> bibliographischen Systems unberührt gelassen werden, und die wissenschaftliche<lb/> Freiheit den Bibliothekaren in diesem Punkte gewahrt bleibt. Wohl aber<lb/> müßten in allen übrigen technischen Fragen der Ordnung und Katalogisirung<lb/> weit detaillirtere Bestimmungen getroffen werden, als es in den alten Bi¬<lb/> bliothek-Reglements der Fall ist, die zu viel dem „Ermessen" der Leitung<lb/> anheimstellen. Alsdann der öffentlichen Beurtheilung unterbreitet und nach</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0226]
formulirten Programms die bestehenden Zustände zu untersuchen und unter
Berücksichtigung des Bestehenden ein allgemeines Bibliothek -Reglement
zu entwerfen. Die Mit Irrung von Parlamentsmitgliedern, welche man in
Italien beliebt hat, wär^ schon aus sachlichen Gründen auszuschließen, weil
es sich um eine rein technische Angelegenheit handelt.
Außerdem müßten wir uns von dem Irrthum fern halten, in welchen
man in Italien durch Vermischung des Bibliothekwesens mit dem Archiv -
wesen hineingerathen ist, indem man nicht nur Bibliothekare, sondern auch
Archivare in die Commission berufen hat. Denn es ist eine zwar verbreitete,
aber durch nichts begründete Meinung, daß in Einrichtungen, Zweck- und
Verwaltungsgrundsätzen der Bibliotheken und der Archive ein verwandtes
Element enthalten sei. Beide Gattungen von Staatsanstalten haben ihren
Schwerpunkt in der Ordnung der Schätze, welche sie bergen, aber die Princi¬
pien der Ordnung sind bei beiden doch grundverschieden. Wahre«d die Bi¬
bliotheken den „Körper" der gesammten Wissenschaften darstellen sollen, hat
die Ordnung der Archive von rein historischen oder juristischen Gesichtspunkten
auszugehen. Nicht minder ist der Zweck, dem beide Anstalten dienen, ein
verschiedener. Bei den Bibliotheken tritt die Benutzung, bei den Archiven die
Conservirung in den Bordergrund. Jene haben die Conservirung nur als
Mittel zum Zweck zu betrachten und den durch Abnutzung und Verbrauch
entstehenden Ausfall anderweitig zu decken; diesen ist die Conservirung
Hauptzweck, und es darf bei ihrer Benutzung von einem Verbrauch keine Rede
sein. Dazu kommt, daß die Benutzung der Bibliotheken an keine Rücksichten
gebunden ist, die außerhalb der Sache liegen; die Benutzung der Archive da¬
gegen wird stets nur eine eingeschränkte und von Rücksichten des Staatsge¬
heimnisses abhängige sein dürfen. Alle diese Gründe leiten auf die Noth¬
wendigkeit hin, bei Berufung einer bibliothekarischen Sachverständigen-Com¬
mission die Hineinziehung heterogener Elemente zu vermeiden und die Zu¬
sammensetzung der Commission auf reine Bibliothekare zu beschränken.
Das letzte Resultat der Commissionsarbeiten müßte, wie bereits ange¬
deutet, der Entwurf eines Bibliothek-Reglements sein, welches ebensowohl
für die Einrichtung der Bibliotheken, als für ihre Verwaltung und Benutzung
einheitliche Grundsätze aufzustellen hätte. Natürlich ist das, nach früher
Bemerkten, mit der Einschränkung zu verstehen, daß die Einzelheiten des
bibliographischen Systems unberührt gelassen werden, und die wissenschaftliche
Freiheit den Bibliothekaren in diesem Punkte gewahrt bleibt. Wohl aber
müßten in allen übrigen technischen Fragen der Ordnung und Katalogisirung
weit detaillirtere Bestimmungen getroffen werden, als es in den alten Bi¬
bliothek-Reglements der Fall ist, die zu viel dem „Ermessen" der Leitung
anheimstellen. Alsdann der öffentlichen Beurtheilung unterbreitet und nach
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