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Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band.

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Zettelbankorganisationen vorgeführt: die reine Centralisation, die Baufreiheit
mit Concentration der Note, ein gemischtes System, bei welchem eine große
Bank von einer Schaar von Satelliten umgeben ist und endlich ein System
in der Zahl beschränkter mittelgroßer Banken, wie wir es in Italien gesehen
haben. --

Es bleibt uns nun noch übrig die Bankfreiheit, beziehungsweise die
Bankvielheit bei Zersplitterung der Notenausgabe zu betrachten. In Be¬
ziehung auf die zersplitterte Zettelbank-Freiheit sind die reichsten Erfahrungen
im zweiten Viertel dieses Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten gemacht
worden. Es würde uns zu weit führen, die Nachtheile zu schildern, welche
dieses System zur Folge gehabt hat; es genügt hier darauf hinzuweisen,
daß die Uebelstände dieses Systems zu der Nadical-Reform geführt haben,
durch welche das amerikanische Zettelbankwesen unter dem Vorgange New-
Aorks in seine jetzige concentrirte Gestalt verwandelt worden ist. Die Un¬
Haltbarkeit der zersplitterten Zettelbankfreiheit ist damit für Amerika wenig¬
stens faktisch erwiesen. Wir wollen uns auf ein europäisches Beispiel der
Gegenwart beschränken, aus die schweizerischen Zettelbanken. Die Schweiz
ist zwar gegenwärtig damit beschäftigt zum Ausbau ihrer neu revidirten Bun¬
desverfassung auch ein allgemeines Bankgesetz zu erlassen, durch welches das
Verhältniß der Zettelbanken zu einander ähnlich wie im deutschen Reiche nur
Mit etwas laxeren Bestimmungen geregelt wird, bis jetzt aber war das No¬
tenbank-Wesen nur der Gesetzgebung der 25 einzelnen souverainen Cantone
und Halbeantone unterworfen. Obwohl in den einen derselben die Noten¬
ausgabe Monopol einer einzigen Anstalt, in den andern von der Concession
der Negierung abhängig war und in dem dritten sogar unbedingte Freiheit
der Zettelausgabe sogar für Privatpersonen bestand, obgleich also,nicht in
jedem Cantone die Zettelbankfreiheit existirte, so wurde doch in der ganzen
Schweiz, weil die meisten Cantone Concessionen und manche sogar mehrere
ertheilten, wahrscheinlich mehr Zettelbanken hergestellt, als in einem centra-
lisirten Staate von gleicher Bevölkerungszahl bei voller Zettelbankfreiheit er¬
richtet werden würden. Denn 22 Zettelbanken, welche bis vor Kurzem in
der Schweiz bestanden, sind für eine Bevölkerung von 2,600,000 Menschen
Mehr, als ein anderer europäischer Staat, Schottland nicht ausgenommen,
aufzuweisen hat. Man kann also sagen, daß die Vielheit der Zettelbanken
in der Schweiz in der Wirkung der vollen Zettelbankfreiheit gleichkommt, zu¬
mal die letztere in einem großen Theil der Cantone bisher auch wirklich ge¬
setzlich bestand. Was sind nun die Wirkungen dieser Einrichtung? Die erste
Zettelbank war im Jahre 1836 gegründet worden. Die Zahl der Noten¬
banken war bis im Jahre 1864 auf 22 gebracht worden. Im Jahre 1868
Waren aber zwei davon schon wieder eingegangen, über welche der Concurs


Zettelbankorganisationen vorgeführt: die reine Centralisation, die Baufreiheit
mit Concentration der Note, ein gemischtes System, bei welchem eine große
Bank von einer Schaar von Satelliten umgeben ist und endlich ein System
in der Zahl beschränkter mittelgroßer Banken, wie wir es in Italien gesehen
haben. —

Es bleibt uns nun noch übrig die Bankfreiheit, beziehungsweise die
Bankvielheit bei Zersplitterung der Notenausgabe zu betrachten. In Be¬
ziehung auf die zersplitterte Zettelbank-Freiheit sind die reichsten Erfahrungen
im zweiten Viertel dieses Jahrhunderts in den Vereinigten Staaten gemacht
worden. Es würde uns zu weit führen, die Nachtheile zu schildern, welche
dieses System zur Folge gehabt hat; es genügt hier darauf hinzuweisen,
daß die Uebelstände dieses Systems zu der Nadical-Reform geführt haben,
durch welche das amerikanische Zettelbankwesen unter dem Vorgange New-
Aorks in seine jetzige concentrirte Gestalt verwandelt worden ist. Die Un¬
Haltbarkeit der zersplitterten Zettelbankfreiheit ist damit für Amerika wenig¬
stens faktisch erwiesen. Wir wollen uns auf ein europäisches Beispiel der
Gegenwart beschränken, aus die schweizerischen Zettelbanken. Die Schweiz
ist zwar gegenwärtig damit beschäftigt zum Ausbau ihrer neu revidirten Bun¬
desverfassung auch ein allgemeines Bankgesetz zu erlassen, durch welches das
Verhältniß der Zettelbanken zu einander ähnlich wie im deutschen Reiche nur
Mit etwas laxeren Bestimmungen geregelt wird, bis jetzt aber war das No¬
tenbank-Wesen nur der Gesetzgebung der 25 einzelnen souverainen Cantone
und Halbeantone unterworfen. Obwohl in den einen derselben die Noten¬
ausgabe Monopol einer einzigen Anstalt, in den andern von der Concession
der Negierung abhängig war und in dem dritten sogar unbedingte Freiheit
der Zettelausgabe sogar für Privatpersonen bestand, obgleich also,nicht in
jedem Cantone die Zettelbankfreiheit existirte, so wurde doch in der ganzen
Schweiz, weil die meisten Cantone Concessionen und manche sogar mehrere
ertheilten, wahrscheinlich mehr Zettelbanken hergestellt, als in einem centra-
lisirten Staate von gleicher Bevölkerungszahl bei voller Zettelbankfreiheit er¬
richtet werden würden. Denn 22 Zettelbanken, welche bis vor Kurzem in
der Schweiz bestanden, sind für eine Bevölkerung von 2,600,000 Menschen
Mehr, als ein anderer europäischer Staat, Schottland nicht ausgenommen,
aufzuweisen hat. Man kann also sagen, daß die Vielheit der Zettelbanken
in der Schweiz in der Wirkung der vollen Zettelbankfreiheit gleichkommt, zu¬
mal die letztere in einem großen Theil der Cantone bisher auch wirklich ge¬
setzlich bestand. Was sind nun die Wirkungen dieser Einrichtung? Die erste
Zettelbank war im Jahre 1836 gegründet worden. Die Zahl der Noten¬
banken war bis im Jahre 1864 auf 22 gebracht worden. Im Jahre 1868
Waren aber zwei davon schon wieder eingegangen, über welche der Concurs


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 34, 1875, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341821_134976/113>, abgerufen am 06.02.2025.