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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.

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genübersteht, wird allerdings der Überschwemmung durch Silber ein Damm
entgegengesetzt und die Furcht ausgeschlossen, daß Silber in den Ländern
der lateinischen Münzkonvention das einzige Zahlungsmittel bilden könnte.
Diese Bestimmung ist also eine Erweiterung des Artikels 9 der Münzkonven¬
tion vom 23. Dezember 1865, in welchem festgesetzt wurde, daß jeder der
kontrahirenden Staaten nur soviel Silbermünze in Stücken von 2, 1, und
1/5. Frank in Umlauf setzen dürfe, daß der Satz von 6 Franken kleiner Sil¬
bermünze pro Kopf der Bevölkerung nicht überschritten werde. Es wurde demnach:

Belgien die Ausprägung von 32 Millionen Franken.
Frankreich - - - 239 " -
Italien - - - 141 - -
der Schweiz - - - 17 "

in kleiner Silbermünze gestattet.

Daß die im Artikel 1 des Zusatzvertrages normirten Summen der groben
Silberausprägung für das Jahr 1874 nicht proportional sind den Einwohner¬
zahlen der betreffenden Länder, thut ebenso wenig zur Sache, wie die Ver¬
günstigung, welche Italien zu Theil wurde, indem man diesem Lande die
Ausprägung von 20 Millionen Franken neben den auf Italien fallenden
40 Millionen gestattete. Der erstere Umstand erklärt sich daraus, daß auch
die schon vorhandenen Mengen grober Silbermünze in den einzelnen Ländern
nicht in gleichem Verhältniß zu den Einwohnerzahlen der betreffenden Länder
stehen und daß jene Maximalsummen wahrscheinlich so bemessen worden sind,
um im laufenden Jahre eine annähernde Ausgleichung in den Silberaus¬
prägungen Frankreichs. Belgiens, Italiens und der Schweiz zu ermöglichen.*)
Die Italien zugestandene Vergünstigung aber beruht darauf, daß sich dieser
Staat contractlich gegenüber der Nationalbank verpflichtet hatte, ihr in der
ersten Hälfte dieses Jahres die Ausprägung von etwa 60 Millionen Franken
in Fünffrankenstücken zu erlauben.

Aber zur Hauptsache! Was will man durch Normirung jener Maximal¬
summen erreichen? Freilich, einer Ueberschwemmung durch Silber wird da¬
durch vorgebeugt werden, wie wir schon feststellten; aber was weiter? Wo¬
durch wird die in den erforderlichen Zahlungsmitteln entstandene Lücke aus¬
gefüllt werden? Durch Gold? Die Vertreter der Ansicht, daß die jüngsten
Pariser Beschlüsse eine Versöhnung zwischen den Anhängern der Doppel¬
währung und Goldwährung herbeigeführt haben, werden nicht umhin können,
diese letzte Frage zu bejahen. Aber da stoßen wir auf den Irrthum!



") stattfinden wird eine solche Ausgleichung voraussichtlich nicht. Ja, es ist zu erwar¬
ten, daß z. B. die Schweiz nicht von der Vertragsbestimmung Gebrauch macht, im laufenden
Jahre 8 Millionen Fr. grobe Silbermünze auszuprägen.
Grenzboten l. 1874. 63

genübersteht, wird allerdings der Überschwemmung durch Silber ein Damm
entgegengesetzt und die Furcht ausgeschlossen, daß Silber in den Ländern
der lateinischen Münzkonvention das einzige Zahlungsmittel bilden könnte.
Diese Bestimmung ist also eine Erweiterung des Artikels 9 der Münzkonven¬
tion vom 23. Dezember 1865, in welchem festgesetzt wurde, daß jeder der
kontrahirenden Staaten nur soviel Silbermünze in Stücken von 2, 1, und
1/5. Frank in Umlauf setzen dürfe, daß der Satz von 6 Franken kleiner Sil¬
bermünze pro Kopf der Bevölkerung nicht überschritten werde. Es wurde demnach:

Belgien die Ausprägung von 32 Millionen Franken.
Frankreich - - - 239 » -
Italien - - - 141 - -
der Schweiz - - - 17 »

in kleiner Silbermünze gestattet.

Daß die im Artikel 1 des Zusatzvertrages normirten Summen der groben
Silberausprägung für das Jahr 1874 nicht proportional sind den Einwohner¬
zahlen der betreffenden Länder, thut ebenso wenig zur Sache, wie die Ver¬
günstigung, welche Italien zu Theil wurde, indem man diesem Lande die
Ausprägung von 20 Millionen Franken neben den auf Italien fallenden
40 Millionen gestattete. Der erstere Umstand erklärt sich daraus, daß auch
die schon vorhandenen Mengen grober Silbermünze in den einzelnen Ländern
nicht in gleichem Verhältniß zu den Einwohnerzahlen der betreffenden Länder
stehen und daß jene Maximalsummen wahrscheinlich so bemessen worden sind,
um im laufenden Jahre eine annähernde Ausgleichung in den Silberaus¬
prägungen Frankreichs. Belgiens, Italiens und der Schweiz zu ermöglichen.*)
Die Italien zugestandene Vergünstigung aber beruht darauf, daß sich dieser
Staat contractlich gegenüber der Nationalbank verpflichtet hatte, ihr in der
ersten Hälfte dieses Jahres die Ausprägung von etwa 60 Millionen Franken
in Fünffrankenstücken zu erlauben.

Aber zur Hauptsache! Was will man durch Normirung jener Maximal¬
summen erreichen? Freilich, einer Ueberschwemmung durch Silber wird da¬
durch vorgebeugt werden, wie wir schon feststellten; aber was weiter? Wo¬
durch wird die in den erforderlichen Zahlungsmitteln entstandene Lücke aus¬
gefüllt werden? Durch Gold? Die Vertreter der Ansicht, daß die jüngsten
Pariser Beschlüsse eine Versöhnung zwischen den Anhängern der Doppel¬
währung und Goldwährung herbeigeführt haben, werden nicht umhin können,
diese letzte Frage zu bejahen. Aber da stoßen wir auf den Irrthum!



") stattfinden wird eine solche Ausgleichung voraussichtlich nicht. Ja, es ist zu erwar¬
ten, daß z. B. die Schweiz nicht von der Vertragsbestimmung Gebrauch macht, im laufenden
Jahre 8 Millionen Fr. grobe Silbermünze auszuprägen.
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[0503] genübersteht, wird allerdings der Überschwemmung durch Silber ein Damm entgegengesetzt und die Furcht ausgeschlossen, daß Silber in den Ländern der lateinischen Münzkonvention das einzige Zahlungsmittel bilden könnte. Diese Bestimmung ist also eine Erweiterung des Artikels 9 der Münzkonven¬ tion vom 23. Dezember 1865, in welchem festgesetzt wurde, daß jeder der kontrahirenden Staaten nur soviel Silbermünze in Stücken von 2, 1, und 1/5. Frank in Umlauf setzen dürfe, daß der Satz von 6 Franken kleiner Sil¬ bermünze pro Kopf der Bevölkerung nicht überschritten werde. Es wurde demnach: Belgien die Ausprägung von 32 Millionen Franken. Frankreich - - - 239 » - Italien - - - 141 - - der Schweiz - - - 17 » in kleiner Silbermünze gestattet. Daß die im Artikel 1 des Zusatzvertrages normirten Summen der groben Silberausprägung für das Jahr 1874 nicht proportional sind den Einwohner¬ zahlen der betreffenden Länder, thut ebenso wenig zur Sache, wie die Ver¬ günstigung, welche Italien zu Theil wurde, indem man diesem Lande die Ausprägung von 20 Millionen Franken neben den auf Italien fallenden 40 Millionen gestattete. Der erstere Umstand erklärt sich daraus, daß auch die schon vorhandenen Mengen grober Silbermünze in den einzelnen Ländern nicht in gleichem Verhältniß zu den Einwohnerzahlen der betreffenden Länder stehen und daß jene Maximalsummen wahrscheinlich so bemessen worden sind, um im laufenden Jahre eine annähernde Ausgleichung in den Silberaus¬ prägungen Frankreichs. Belgiens, Italiens und der Schweiz zu ermöglichen.*) Die Italien zugestandene Vergünstigung aber beruht darauf, daß sich dieser Staat contractlich gegenüber der Nationalbank verpflichtet hatte, ihr in der ersten Hälfte dieses Jahres die Ausprägung von etwa 60 Millionen Franken in Fünffrankenstücken zu erlauben. Aber zur Hauptsache! Was will man durch Normirung jener Maximal¬ summen erreichen? Freilich, einer Ueberschwemmung durch Silber wird da¬ durch vorgebeugt werden, wie wir schon feststellten; aber was weiter? Wo¬ durch wird die in den erforderlichen Zahlungsmitteln entstandene Lücke aus¬ gefüllt werden? Durch Gold? Die Vertreter der Ansicht, daß die jüngsten Pariser Beschlüsse eine Versöhnung zwischen den Anhängern der Doppel¬ währung und Goldwährung herbeigeführt haben, werden nicht umhin können, diese letzte Frage zu bejahen. Aber da stoßen wir auf den Irrthum! ") stattfinden wird eine solche Ausgleichung voraussichtlich nicht. Ja, es ist zu erwar¬ ten, daß z. B. die Schweiz nicht von der Vertragsbestimmung Gebrauch macht, im laufenden Jahre 8 Millionen Fr. grobe Silbermünze auszuprägen. Grenzboten l. 1874. 63

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_130643/503>, abgerufen am 26.12.2024.