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Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.

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setzliche Werthrelation festsetzte. So zeigt sich die Ohnmacht des Gesetzgeber"
und der auf seine Befehle lauschenden und als so mächtig gefürchteten Bank
gegenüber dem unaufhaltsamen Walten wirthschaftlicher Gesetze!

Wie zu erwarten, erregte diese Veränderung in dem Werthverhältniß der
beiden Edelmetalle in Belgien und der Schweiz -- Italien hat Papier¬
währung -- große Bestürzung. Denn schon war Silber das alleinige Zahlungs¬
mittel geworden. Die Pariser Münzkonferenz war das Resultat der Be¬
strebungen, welche den mit der Silberwährung verbundenen Uebelständen ein
Ende machen und der Entwerthung des nationalen Vermögens -- wie man
sich ausdrückte -- vorbeugen sollte.

"Schade ums Porto!" waren die einzigen Worte, mit welchen eine
schweizerische Zeitung die Wiedergabe der Beschlüsse dieser jüngsten Pariser
Münzkonferenz begleitet. Und in der That diese Zeitung hat nicht Unrecht;
man kann dreist behaupten, daß nichts beschlossen wurde, was der Entwickelung
des Münzwesens eines der Staaten der lateinischen Münzkonvention oder der
Gesammtheit derselben von Nutzen sein wird. Folgendes ist der Wortlaut des
soeben beschlossenen Zusatzartikels zur Pariser Münzkonvention:

"§ 1. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich für das Jahr 1874, die
Prägung silberner 5Franksstücke, nach den in dz 3 des Vertrages vom 23.
Dezember 1866 vorgeschriebenen Ausmünzungs - Bedingungen, für Belgien auf 12,
für Frankreich auf 60, für Italien auf 40, für die Schweiz auf 8 Millionen Fr.
zu beschränken. In diesen Beträgen sind die am 31. Dezember 1873 ausgestellt
gewesenen "Bons de Monnaie" inbegriffen: für Belgien mit S,900,000, für Frank¬
reich mit 34,968.000 und für Italien mit 9.000.000 Fr. -- § 2. Abgesehen
von dem in § 1 erwähnten Prägungsbetrage ist die italienische Regierung ermäch¬
tigt, während des Jahres 1874 weitere 20 Millionen Fr. in silbernen SFranks-
stücken für den Reservefonds der "Banca Nazionale nel Regno d'Italia" prägen
zu lassen. Diese letzteren 20 Millionen Fr. sollen, unter der Garantie der italie¬
nischen Negierung, in den Kassen der "Banco Nazionale" deponirt bleiben, bis die
in § 3 verabredete Münzkonferenz stattgefunden hat. -- § 3. Abgeordnete der
hohen Kontrahenten werden im Januar 1875 in Paris zu einer Münzkonferenz
zusammentreten. -- § 4. Die in 12 des Vertrages vom 23. Dezember 1865
enthaltene, auf den Beitritt bezügliche Klausel wird durch folgende Bestimmung ver¬
vollständigt: "Zur Annahme oder Verwerfung der Beitrittsgesuche ist die Ueberein¬
stimmung (I'aeoorö) der hohen Kontrahenten erforderlich." -- § 5. Die in § 4 ent¬
haltene Bestimmung hat die gleiche Dauer wie der Vertrag vom 23. Dezember
1865. -- K 6. Sobald als möglich soll der gegenwärtige Zusatz-Vertrag ratifizirt
werden und die Auswechslung der Ratifikationen in Paris stattfinden."

Indem der erste Artikel eine Maximalsumme für die Ausprägung von
silbernen Fünffrankenstücken während des Jahres 1874 festsetzt, die sich im
Ganzen auf 120 Millionen beläuft und welcher die Summe der groben Sil-
berausprägung des Vorjahres im Betrage von 300 Millionen Franken ge>


setzliche Werthrelation festsetzte. So zeigt sich die Ohnmacht des Gesetzgeber«
und der auf seine Befehle lauschenden und als so mächtig gefürchteten Bank
gegenüber dem unaufhaltsamen Walten wirthschaftlicher Gesetze!

Wie zu erwarten, erregte diese Veränderung in dem Werthverhältniß der
beiden Edelmetalle in Belgien und der Schweiz — Italien hat Papier¬
währung — große Bestürzung. Denn schon war Silber das alleinige Zahlungs¬
mittel geworden. Die Pariser Münzkonferenz war das Resultat der Be¬
strebungen, welche den mit der Silberwährung verbundenen Uebelständen ein
Ende machen und der Entwerthung des nationalen Vermögens — wie man
sich ausdrückte — vorbeugen sollte.

„Schade ums Porto!" waren die einzigen Worte, mit welchen eine
schweizerische Zeitung die Wiedergabe der Beschlüsse dieser jüngsten Pariser
Münzkonferenz begleitet. Und in der That diese Zeitung hat nicht Unrecht;
man kann dreist behaupten, daß nichts beschlossen wurde, was der Entwickelung
des Münzwesens eines der Staaten der lateinischen Münzkonvention oder der
Gesammtheit derselben von Nutzen sein wird. Folgendes ist der Wortlaut des
soeben beschlossenen Zusatzartikels zur Pariser Münzkonvention:

„§ 1. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich für das Jahr 1874, die
Prägung silberner 5Franksstücke, nach den in dz 3 des Vertrages vom 23.
Dezember 1866 vorgeschriebenen Ausmünzungs - Bedingungen, für Belgien auf 12,
für Frankreich auf 60, für Italien auf 40, für die Schweiz auf 8 Millionen Fr.
zu beschränken. In diesen Beträgen sind die am 31. Dezember 1873 ausgestellt
gewesenen „Bons de Monnaie" inbegriffen: für Belgien mit S,900,000, für Frank¬
reich mit 34,968.000 und für Italien mit 9.000.000 Fr. — § 2. Abgesehen
von dem in § 1 erwähnten Prägungsbetrage ist die italienische Regierung ermäch¬
tigt, während des Jahres 1874 weitere 20 Millionen Fr. in silbernen SFranks-
stücken für den Reservefonds der „Banca Nazionale nel Regno d'Italia" prägen
zu lassen. Diese letzteren 20 Millionen Fr. sollen, unter der Garantie der italie¬
nischen Negierung, in den Kassen der „Banco Nazionale" deponirt bleiben, bis die
in § 3 verabredete Münzkonferenz stattgefunden hat. — § 3. Abgeordnete der
hohen Kontrahenten werden im Januar 1875 in Paris zu einer Münzkonferenz
zusammentreten. — § 4. Die in 12 des Vertrages vom 23. Dezember 1865
enthaltene, auf den Beitritt bezügliche Klausel wird durch folgende Bestimmung ver¬
vollständigt: „Zur Annahme oder Verwerfung der Beitrittsgesuche ist die Ueberein¬
stimmung (I'aeoorö) der hohen Kontrahenten erforderlich." — § 5. Die in § 4 ent¬
haltene Bestimmung hat die gleiche Dauer wie der Vertrag vom 23. Dezember
1865. — K 6. Sobald als möglich soll der gegenwärtige Zusatz-Vertrag ratifizirt
werden und die Auswechslung der Ratifikationen in Paris stattfinden."

Indem der erste Artikel eine Maximalsumme für die Ausprägung von
silbernen Fünffrankenstücken während des Jahres 1874 festsetzt, die sich im
Ganzen auf 120 Millionen beläuft und welcher die Summe der groben Sil-
berausprägung des Vorjahres im Betrage von 300 Millionen Franken ge>


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[0502] setzliche Werthrelation festsetzte. So zeigt sich die Ohnmacht des Gesetzgeber« und der auf seine Befehle lauschenden und als so mächtig gefürchteten Bank gegenüber dem unaufhaltsamen Walten wirthschaftlicher Gesetze! Wie zu erwarten, erregte diese Veränderung in dem Werthverhältniß der beiden Edelmetalle in Belgien und der Schweiz — Italien hat Papier¬ währung — große Bestürzung. Denn schon war Silber das alleinige Zahlungs¬ mittel geworden. Die Pariser Münzkonferenz war das Resultat der Be¬ strebungen, welche den mit der Silberwährung verbundenen Uebelständen ein Ende machen und der Entwerthung des nationalen Vermögens — wie man sich ausdrückte — vorbeugen sollte. „Schade ums Porto!" waren die einzigen Worte, mit welchen eine schweizerische Zeitung die Wiedergabe der Beschlüsse dieser jüngsten Pariser Münzkonferenz begleitet. Und in der That diese Zeitung hat nicht Unrecht; man kann dreist behaupten, daß nichts beschlossen wurde, was der Entwickelung des Münzwesens eines der Staaten der lateinischen Münzkonvention oder der Gesammtheit derselben von Nutzen sein wird. Folgendes ist der Wortlaut des soeben beschlossenen Zusatzartikels zur Pariser Münzkonvention: „§ 1. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich für das Jahr 1874, die Prägung silberner 5Franksstücke, nach den in dz 3 des Vertrages vom 23. Dezember 1866 vorgeschriebenen Ausmünzungs - Bedingungen, für Belgien auf 12, für Frankreich auf 60, für Italien auf 40, für die Schweiz auf 8 Millionen Fr. zu beschränken. In diesen Beträgen sind die am 31. Dezember 1873 ausgestellt gewesenen „Bons de Monnaie" inbegriffen: für Belgien mit S,900,000, für Frank¬ reich mit 34,968.000 und für Italien mit 9.000.000 Fr. — § 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Prägungsbetrage ist die italienische Regierung ermäch¬ tigt, während des Jahres 1874 weitere 20 Millionen Fr. in silbernen SFranks- stücken für den Reservefonds der „Banca Nazionale nel Regno d'Italia" prägen zu lassen. Diese letzteren 20 Millionen Fr. sollen, unter der Garantie der italie¬ nischen Negierung, in den Kassen der „Banco Nazionale" deponirt bleiben, bis die in § 3 verabredete Münzkonferenz stattgefunden hat. — § 3. Abgeordnete der hohen Kontrahenten werden im Januar 1875 in Paris zu einer Münzkonferenz zusammentreten. — § 4. Die in 12 des Vertrages vom 23. Dezember 1865 enthaltene, auf den Beitritt bezügliche Klausel wird durch folgende Bestimmung ver¬ vollständigt: „Zur Annahme oder Verwerfung der Beitrittsgesuche ist die Ueberein¬ stimmung (I'aeoorö) der hohen Kontrahenten erforderlich." — § 5. Die in § 4 ent¬ haltene Bestimmung hat die gleiche Dauer wie der Vertrag vom 23. Dezember 1865. — K 6. Sobald als möglich soll der gegenwärtige Zusatz-Vertrag ratifizirt werden und die Auswechslung der Ratifikationen in Paris stattfinden." Indem der erste Artikel eine Maximalsumme für die Ausprägung von silbernen Fünffrankenstücken während des Jahres 1874 festsetzt, die sich im Ganzen auf 120 Millionen beläuft und welcher die Summe der groben Sil- berausprägung des Vorjahres im Betrage von 300 Millionen Franken ge>

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341819_130643/502>, abgerufen am 26.12.2024.