Die Grenzboten. Jg. 33, 1874, I. Semester. I. Band.mußte geloben die unverkauften Bilder zu eines Rathes Handen und auf das Im Jahre 1530 ließ derselbe eine Contrafaktur der Belagerung Wiens Im Jahre 1535 fand man bei Guldenmund "etliche schentliche und lester- Es ist leicht ersichtlich, daß alle diese Zunftbestimmungen nicht geeignet sind, mußte geloben die unverkauften Bilder zu eines Rathes Handen und auf das Im Jahre 1530 ließ derselbe eine Contrafaktur der Belagerung Wiens Im Jahre 1535 fand man bei Guldenmund „etliche schentliche und lester- Es ist leicht ersichtlich, daß alle diese Zunftbestimmungen nicht geeignet sind, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0149" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/130793"/> <p xml:id="ID_440" prev="#ID_439"> mußte geloben die unverkauften Bilder zu eines Rathes Handen und auf das<lb/> Rathhaus zu bringen, damit man sie abthue. Dem Maler und Formschneider,<lb/> die das Bild gerissen und geschnitten, wurde eine „sträfliche Rede" gethan.<lb/> Im Jahre 1523 wurden unter dem Rathhause viele Briefe, Gemälde und<lb/> Büchlein feilgehalten, die sich gegen Pabst und Kaiser und den König von<lb/> England (der damals gerade sich in den Streit der Reformation gemischt<lb/> hatte und von Luther auch ein wenig in „grobianischer Manier" abgefertigt<lb/> war) richteten. Der Rath verbot den Verkauf dieser Bücher. — Zu dem<lb/> Büchlein des Predigers Osiander, über den Fall des Pabstthumes, machte<lb/> der oben genannte Guldenmund die Bilder und Hans Sachs die Reime.<lb/> Der Rath verbot im Jahre 1627 dem Osiander den Druck und die Verbrei¬<lb/> tung solcher Büchlein und Bilder; Guldenmund mußte den vorhandenen Vor¬<lb/> rath der Büchlein und die Form auf das Rathhaus abgeben und geloben<lb/> „solchen Drucks künftig müßig zu stehen". Hans Sachs erhielt die Weisung,<lb/> des Schuhmachers und seines Handwerks zu warten. Er soll sich enthalten<lb/> künftig Büchlein oder Reime ausgehen zu lassen. Das sei seines Amts nicht.<lb/> Für diesmal wolle ein Rath die Strafe bei sich behalten. Auch der Form¬<lb/> schneider Jeronymus wurde in Pflicht genommen. Die Form zu den Bildern<lb/> der Prophetin, wurde Guldenmund später wieder zurückgestellt, weil sich fest¬<lb/> setzen ließ, daß diese Bilder schon viele Jahre zuvor gedruckt waren. Doch<lb/> soll er keinen Text wieder dazusetzen.</p><lb/> <p xml:id="ID_441"> Im Jahre 1530 ließ derselbe eine Contrafaktur der Belagerung Wiens<lb/> ausgehen. Das wurde ihm verboten, weil man schon dem Maler Nikolaus<lb/> Meldeman „der mit schweren Kosten darnach gezogen" (also der erste Special-<lb/> artist, von dem wir zu berichten haben), die Anfertigung eines solchen Ge¬<lb/> mäldes zugesagt hatte. Auch mußte Guldmmund die Holzstöcke dem Rathe<lb/> zustellen.</p><lb/> <p xml:id="ID_442"> Im Jahre 1535 fand man bei Guldenmund „etliche schentliche und lester-<lb/> liche Büchlein mit vnzüchtigen genialen von unordentlichr lieb." Das wurde dem<lb/> Rath hinterbracht, Guldenmund aber antwortete, er habe das Büchlein vom<lb/> Formschneider Hannes Schwarzenberger zu Augsburg erhalten, er habe sie<lb/> nach Frankfurt und Leipzig mitgenommen und in letzterer Stadt alle verkauft.<lb/> Auch gab er an, daß die Form noch im Besitze Schwarzenbergers oder seines<lb/> Vetters sei. Der Rath bat die Stadt Augsburg, ihm eines der Büchlein<lb/> mitzutheilen, „nit darumb. das wir das zu sehen begirig", son¬<lb/> dern um mit weiterer Strafe gegen Guldenmund einschreiten zu können.<lb/> (Baader a. a. O.) ^</p><lb/> <p xml:id="ID_443" next="#ID_444"> Es ist leicht ersichtlich, daß alle diese Zunftbestimmungen nicht geeignet sind,<lb/> einer Kunstübung als Rahmen zu dienen, die sie sich bewußt als Kunst<lb/> erkannt und vom Handwerk unterscheiden gelernt hat. Der wirkliche Künstler</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0149]
mußte geloben die unverkauften Bilder zu eines Rathes Handen und auf das
Rathhaus zu bringen, damit man sie abthue. Dem Maler und Formschneider,
die das Bild gerissen und geschnitten, wurde eine „sträfliche Rede" gethan.
Im Jahre 1523 wurden unter dem Rathhause viele Briefe, Gemälde und
Büchlein feilgehalten, die sich gegen Pabst und Kaiser und den König von
England (der damals gerade sich in den Streit der Reformation gemischt
hatte und von Luther auch ein wenig in „grobianischer Manier" abgefertigt
war) richteten. Der Rath verbot den Verkauf dieser Bücher. — Zu dem
Büchlein des Predigers Osiander, über den Fall des Pabstthumes, machte
der oben genannte Guldenmund die Bilder und Hans Sachs die Reime.
Der Rath verbot im Jahre 1627 dem Osiander den Druck und die Verbrei¬
tung solcher Büchlein und Bilder; Guldenmund mußte den vorhandenen Vor¬
rath der Büchlein und die Form auf das Rathhaus abgeben und geloben
„solchen Drucks künftig müßig zu stehen". Hans Sachs erhielt die Weisung,
des Schuhmachers und seines Handwerks zu warten. Er soll sich enthalten
künftig Büchlein oder Reime ausgehen zu lassen. Das sei seines Amts nicht.
Für diesmal wolle ein Rath die Strafe bei sich behalten. Auch der Form¬
schneider Jeronymus wurde in Pflicht genommen. Die Form zu den Bildern
der Prophetin, wurde Guldenmund später wieder zurückgestellt, weil sich fest¬
setzen ließ, daß diese Bilder schon viele Jahre zuvor gedruckt waren. Doch
soll er keinen Text wieder dazusetzen.
Im Jahre 1530 ließ derselbe eine Contrafaktur der Belagerung Wiens
ausgehen. Das wurde ihm verboten, weil man schon dem Maler Nikolaus
Meldeman „der mit schweren Kosten darnach gezogen" (also der erste Special-
artist, von dem wir zu berichten haben), die Anfertigung eines solchen Ge¬
mäldes zugesagt hatte. Auch mußte Guldmmund die Holzstöcke dem Rathe
zustellen.
Im Jahre 1535 fand man bei Guldenmund „etliche schentliche und lester-
liche Büchlein mit vnzüchtigen genialen von unordentlichr lieb." Das wurde dem
Rath hinterbracht, Guldenmund aber antwortete, er habe das Büchlein vom
Formschneider Hannes Schwarzenberger zu Augsburg erhalten, er habe sie
nach Frankfurt und Leipzig mitgenommen und in letzterer Stadt alle verkauft.
Auch gab er an, daß die Form noch im Besitze Schwarzenbergers oder seines
Vetters sei. Der Rath bat die Stadt Augsburg, ihm eines der Büchlein
mitzutheilen, „nit darumb. das wir das zu sehen begirig", son¬
dern um mit weiterer Strafe gegen Guldenmund einschreiten zu können.
(Baader a. a. O.) ^
Es ist leicht ersichtlich, daß alle diese Zunftbestimmungen nicht geeignet sind,
einer Kunstübung als Rahmen zu dienen, die sie sich bewußt als Kunst
erkannt und vom Handwerk unterscheiden gelernt hat. Der wirkliche Künstler
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