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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.

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Privat-Stempelung diesen Punkt zu regeln habe. Am meisten dürste es sich
vielleicht empfehlen, wenn der Verfertiger eines solchen Gegenstandes ange¬
halten würde, den Durchschnittsfeingehalt desselben, der sich aus dem Gewichts¬
verhältniß der einzelnen, verschieden feinhaltigen Theile zu einander ergiebt,
nebst einem besonderen, die Verschiedenheit der Güte der einzelnen Theile kenn¬
zeichnenden, Zusätze der Waare aufzuprägen. Nach diesem Principe müßte
z. B. eine goldene Kette, die zu einem Gewichtsviertel aus 12karätigem, zu
einem anderen Viertel aus 18karätigem, zur Hälfte aber aus 14karätigem Golde
bestände, mit dem Stempel

14.s V

versehen werden. Diese Bezeichnung würde besagen, daß die verschiedenen Le"
girungen der einzelnen Theile soviel Gold enthielten, als wenn der Gegen¬
stand aus einer einheitlichen 14^ karätigen Legirung bestünde. Eine solche
Bezeichnung würde einfach und verständlich sein. Der Käufer würde, auch
wenn er die Bedeutung V nicht kennte, und von der Annahme einer durch¬
weg 14,s karätigen Legirung ausginge, bei einer hierauf begründeten Abschä¬
tzung des Metallwerthes nicht fehlgehen, und doch würde der Goldarbeiter,
der einen abgenutzten Gegenstand dieser Art in stückweiser Trennung ein¬
schmölze, vor der irrthümlichen Annahme einheitlicher Legirung bewahrt
bleiben.

Hiernach ist zu befürworten, daß:

I. eine, gesetzliche Regelung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaa¬
ren an sich zu empfehlen sei, daß aber

II. das hierfür anzuwendende Mittel

1) nicht in zwangsweiser Präventiv - Controle und Stempelung durch
Staatsorgane,

2) nicht in der Festsetzung eines Legirungszwanges oder Minimalfeinge¬
haltes, auch

3) nicht in fakultativer Staatscontrole mit oder ohne Begünstigung ge¬
wisser Legirungen, sondern

4) nur in der Verpflichtung des Verfertigers zu der civil- und strafrecht¬
lich von ihm zu vertretenden Angabe des Feingehaltes gefunden werden könne,
daß die letztgenannte Verpflichtung

s,. bei allen Waaren, welche ganz oder theilweise aus Edelmetall be¬
stehen, mit Ausschluß der blos vergoldeten oder versilberten, dagegen mit Ein¬
schluß der platlirten, anzuerkennen sei. und daß

b. bei Edelmetallwaaren, welche in ihren verschiedenen Theilen aus ver-


Privat-Stempelung diesen Punkt zu regeln habe. Am meisten dürste es sich
vielleicht empfehlen, wenn der Verfertiger eines solchen Gegenstandes ange¬
halten würde, den Durchschnittsfeingehalt desselben, der sich aus dem Gewichts¬
verhältniß der einzelnen, verschieden feinhaltigen Theile zu einander ergiebt,
nebst einem besonderen, die Verschiedenheit der Güte der einzelnen Theile kenn¬
zeichnenden, Zusätze der Waare aufzuprägen. Nach diesem Principe müßte
z. B. eine goldene Kette, die zu einem Gewichtsviertel aus 12karätigem, zu
einem anderen Viertel aus 18karätigem, zur Hälfte aber aus 14karätigem Golde
bestände, mit dem Stempel

14.s V

versehen werden. Diese Bezeichnung würde besagen, daß die verschiedenen Le«
girungen der einzelnen Theile soviel Gold enthielten, als wenn der Gegen¬
stand aus einer einheitlichen 14^ karätigen Legirung bestünde. Eine solche
Bezeichnung würde einfach und verständlich sein. Der Käufer würde, auch
wenn er die Bedeutung V nicht kennte, und von der Annahme einer durch¬
weg 14,s karätigen Legirung ausginge, bei einer hierauf begründeten Abschä¬
tzung des Metallwerthes nicht fehlgehen, und doch würde der Goldarbeiter,
der einen abgenutzten Gegenstand dieser Art in stückweiser Trennung ein¬
schmölze, vor der irrthümlichen Annahme einheitlicher Legirung bewahrt
bleiben.

Hiernach ist zu befürworten, daß:

I. eine, gesetzliche Regelung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaa¬
ren an sich zu empfehlen sei, daß aber

II. das hierfür anzuwendende Mittel

1) nicht in zwangsweiser Präventiv - Controle und Stempelung durch
Staatsorgane,

2) nicht in der Festsetzung eines Legirungszwanges oder Minimalfeinge¬
haltes, auch

3) nicht in fakultativer Staatscontrole mit oder ohne Begünstigung ge¬
wisser Legirungen, sondern

4) nur in der Verpflichtung des Verfertigers zu der civil- und strafrecht¬
lich von ihm zu vertretenden Angabe des Feingehaltes gefunden werden könne,
daß die letztgenannte Verpflichtung

s,. bei allen Waaren, welche ganz oder theilweise aus Edelmetall be¬
stehen, mit Ausschluß der blos vergoldeten oder versilberten, dagegen mit Ein¬
schluß der platlirten, anzuerkennen sei. und daß

b. bei Edelmetallwaaren, welche in ihren verschiedenen Theilen aus ver-


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[0358] Privat-Stempelung diesen Punkt zu regeln habe. Am meisten dürste es sich vielleicht empfehlen, wenn der Verfertiger eines solchen Gegenstandes ange¬ halten würde, den Durchschnittsfeingehalt desselben, der sich aus dem Gewichts¬ verhältniß der einzelnen, verschieden feinhaltigen Theile zu einander ergiebt, nebst einem besonderen, die Verschiedenheit der Güte der einzelnen Theile kenn¬ zeichnenden, Zusätze der Waare aufzuprägen. Nach diesem Principe müßte z. B. eine goldene Kette, die zu einem Gewichtsviertel aus 12karätigem, zu einem anderen Viertel aus 18karätigem, zur Hälfte aber aus 14karätigem Golde bestände, mit dem Stempel 14.s V versehen werden. Diese Bezeichnung würde besagen, daß die verschiedenen Le« girungen der einzelnen Theile soviel Gold enthielten, als wenn der Gegen¬ stand aus einer einheitlichen 14^ karätigen Legirung bestünde. Eine solche Bezeichnung würde einfach und verständlich sein. Der Käufer würde, auch wenn er die Bedeutung V nicht kennte, und von der Annahme einer durch¬ weg 14,s karätigen Legirung ausginge, bei einer hierauf begründeten Abschä¬ tzung des Metallwerthes nicht fehlgehen, und doch würde der Goldarbeiter, der einen abgenutzten Gegenstand dieser Art in stückweiser Trennung ein¬ schmölze, vor der irrthümlichen Annahme einheitlicher Legirung bewahrt bleiben. Hiernach ist zu befürworten, daß: I. eine, gesetzliche Regelung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaa¬ ren an sich zu empfehlen sei, daß aber II. das hierfür anzuwendende Mittel 1) nicht in zwangsweiser Präventiv - Controle und Stempelung durch Staatsorgane, 2) nicht in der Festsetzung eines Legirungszwanges oder Minimalfeinge¬ haltes, auch 3) nicht in fakultativer Staatscontrole mit oder ohne Begünstigung ge¬ wisser Legirungen, sondern 4) nur in der Verpflichtung des Verfertigers zu der civil- und strafrecht¬ lich von ihm zu vertretenden Angabe des Feingehaltes gefunden werden könne, daß die letztgenannte Verpflichtung s,. bei allen Waaren, welche ganz oder theilweise aus Edelmetall be¬ stehen, mit Ausschluß der blos vergoldeten oder versilberten, dagegen mit Ein¬ schluß der platlirten, anzuerkennen sei. und daß b. bei Edelmetallwaaren, welche in ihren verschiedenen Theilen aus ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_192802/358>, abgerufen am 06.02.2025.