Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.fertigung und den Verkauf von Silberwaaren frei, gestattet aber die /S. Wie mir die Handelskammer zu Hanau bereitwilligst mitgetheilt hat, fertigung und den Verkauf von Silberwaaren frei, gestattet aber die /S. Wie mir die Handelskammer zu Hanau bereitwilligst mitgetheilt hat, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0356" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/193159"/> <p xml:id="ID_1223" prev="#ID_1222"> fertigung und den Verkauf von Silberwaaren frei, gestattet aber die<lb/> Aufstempelun g des Feingehaltes nur den feinerhaltigen (min¬<lb/> destens 0,8., Silber enthaltenden) Waaren, Wie gewichtig auch das Zeugniß<lb/> der Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern ist, welche die Erstreckung<lb/> dieser Gesetzgebung auf ganz Deutschland befürwortet hat, so lassen sich doch<lb/> erhebliche Bedenken gegen diese Maßregel nicht unterdrücken. Zunächst fehlt<lb/> jeder aus der inneren Natur oder aus dem practischen Verkehre der Waare<lb/> herzuleitende Grund, um die Grenze der 0,«g Legirung zu rechtfertigen. Denn<lb/> wenn auch diese als die geringhaltigste der wünschen so erth en Le-<lb/> girungen oder als die gebräuchlichste Legirung angesehen werden sollte,<lb/> was bei der Verschiedenheit der Bedürfnisse verschiedener Gegenden und Zeit¬<lb/> perioden kaum richtig sein dürfte, so geben doch nicht blos die wünschens-<lb/> werthen oder die gebräuchlichsten, sondern überhaupt alle existirenden Erzeug¬<lb/> nisse der Industrie Anrecht auf denselben gesetzlichen Schutz, oder — vom<lb/> Standpunkte des weniger reellen Geschäftsmannes aus betrachtet — Anlaß<lb/> zu derselben gesetzlichen Beschränkung. Ebenso wenig kann der Grund durch¬<lb/> schlagen, daß die besseren Legirungen wegen ihres höheren Preises mehr An¬<lb/> laß zur Feingehaltsangabe böten, als die geringeren. Denn der höhere speci¬<lb/> fische Werth der Masse ist unabhängig von dem höheren oder geringeren<lb/> Werthe der aus ihr gefertigten Waare. Und wenn man auch zugeben muß,<lb/> daß Gegenstände von größeren Dimensionen meist aus feinlöthigem. seiner<lb/> Weichheit wegen zur Verarbeitung mehr geeignetem Silber angefertigt wer¬<lb/> den, und somit ein höherer specifischer Werth der Silberlegirung mit einem<lb/> höheren Verkaufswerthe der aus ihm gefertigten Gegenstände oftmals zu¬<lb/> sammenfällt, so ist doch nicht zu vergessen, daß bei ökonomischen Gesetzen der<lb/> vorliegenden Art nicht der Betrag des einzelnen Geschäftes, sondern der<lb/> Gesammtbetrag und die Gesammtsrequenz der Geschäftsgattun gen in das<lb/> Auge zu fassen ist. Hierbei dürfte es aber keinem Zweifel unterliegen, daß<lb/> der Gesammtumsatz ordinärer Silberwaaren eine höhere Geldsumme und eine<lb/> größere Anzahl von Geschäftsabschlüssen repräsentirt, als der Gesammtumsatz<lb/> feiner Silberprunkstücke. Mit Recht ist sodann darauf hingewiesen worden,<lb/> daß das größere Publikum, bei welchem eine Kenntniß der erwähnten Ver¬<lb/> ordnung nicht überall vorausgesetzt werden kann, in dem Fehlen des Silber¬<lb/> stempels das Anzeichen einer unter 0,g« stehenden Legirung oft gar nicht er¬<lb/> blicken wird.</p><lb/> <p xml:id="ID_1224" next="#ID_1225"> /S. Wie mir die Handelskammer zu Hanau bereitwilligst mitgetheilt hat,<lb/> ist im vormaligen Kurfürstenthum Hessen, nach Aufhebung der Vorschrift<lb/> 13kothigen Gehaltes, den Fabrikanten von Silberwaaren unter Strafandrohung<lb/> auferlegt worden, ihren Fabrikaten, welche sie im Kleinen und nicht<lb/> an Wiederverkäufer absetzen, den Fabrikstempel und den</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0356]
fertigung und den Verkauf von Silberwaaren frei, gestattet aber die
Aufstempelun g des Feingehaltes nur den feinerhaltigen (min¬
destens 0,8., Silber enthaltenden) Waaren, Wie gewichtig auch das Zeugniß
der Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern ist, welche die Erstreckung
dieser Gesetzgebung auf ganz Deutschland befürwortet hat, so lassen sich doch
erhebliche Bedenken gegen diese Maßregel nicht unterdrücken. Zunächst fehlt
jeder aus der inneren Natur oder aus dem practischen Verkehre der Waare
herzuleitende Grund, um die Grenze der 0,«g Legirung zu rechtfertigen. Denn
wenn auch diese als die geringhaltigste der wünschen so erth en Le-
girungen oder als die gebräuchlichste Legirung angesehen werden sollte,
was bei der Verschiedenheit der Bedürfnisse verschiedener Gegenden und Zeit¬
perioden kaum richtig sein dürfte, so geben doch nicht blos die wünschens-
werthen oder die gebräuchlichsten, sondern überhaupt alle existirenden Erzeug¬
nisse der Industrie Anrecht auf denselben gesetzlichen Schutz, oder — vom
Standpunkte des weniger reellen Geschäftsmannes aus betrachtet — Anlaß
zu derselben gesetzlichen Beschränkung. Ebenso wenig kann der Grund durch¬
schlagen, daß die besseren Legirungen wegen ihres höheren Preises mehr An¬
laß zur Feingehaltsangabe böten, als die geringeren. Denn der höhere speci¬
fische Werth der Masse ist unabhängig von dem höheren oder geringeren
Werthe der aus ihr gefertigten Waare. Und wenn man auch zugeben muß,
daß Gegenstände von größeren Dimensionen meist aus feinlöthigem. seiner
Weichheit wegen zur Verarbeitung mehr geeignetem Silber angefertigt wer¬
den, und somit ein höherer specifischer Werth der Silberlegirung mit einem
höheren Verkaufswerthe der aus ihm gefertigten Gegenstände oftmals zu¬
sammenfällt, so ist doch nicht zu vergessen, daß bei ökonomischen Gesetzen der
vorliegenden Art nicht der Betrag des einzelnen Geschäftes, sondern der
Gesammtbetrag und die Gesammtsrequenz der Geschäftsgattun gen in das
Auge zu fassen ist. Hierbei dürfte es aber keinem Zweifel unterliegen, daß
der Gesammtumsatz ordinärer Silberwaaren eine höhere Geldsumme und eine
größere Anzahl von Geschäftsabschlüssen repräsentirt, als der Gesammtumsatz
feiner Silberprunkstücke. Mit Recht ist sodann darauf hingewiesen worden,
daß das größere Publikum, bei welchem eine Kenntniß der erwähnten Ver¬
ordnung nicht überall vorausgesetzt werden kann, in dem Fehlen des Silber¬
stempels das Anzeichen einer unter 0,g« stehenden Legirung oft gar nicht er¬
blicken wird.
/S. Wie mir die Handelskammer zu Hanau bereitwilligst mitgetheilt hat,
ist im vormaligen Kurfürstenthum Hessen, nach Aufhebung der Vorschrift
13kothigen Gehaltes, den Fabrikanten von Silberwaaren unter Strafandrohung
auferlegt worden, ihren Fabrikaten, welche sie im Kleinen und nicht
an Wiederverkäufer absetzen, den Fabrikstempel und den
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