Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, II. Semester. I. Band.aus dem Grunde, daß dann andere Gewerbe zur Erhöhung der Absatzfähig¬ 4) Die Bezeichnung des Feingehaltes von Gold- und Silber¬ waaren dem Verfertiger bei eigener civil-, bez. strafrechtlicher Verantwortung vorzuschreiben. Nach dem Rechte des Königlich Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches Der erste Punkt rechtfertigt es vollkommen, wenn von dem Verfertiger Der zweite Punkt, den Inhalt der gegenseitigen Verabredung be¬ Grenzboten 1873. III. 44
aus dem Grunde, daß dann andere Gewerbe zur Erhöhung der Absatzfähig¬ 4) Die Bezeichnung des Feingehaltes von Gold- und Silber¬ waaren dem Verfertiger bei eigener civil-, bez. strafrechtlicher Verantwortung vorzuschreiben. Nach dem Rechte des Königlich Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches Der erste Punkt rechtfertigt es vollkommen, wenn von dem Verfertiger Der zweite Punkt, den Inhalt der gegenseitigen Verabredung be¬ Grenzboten 1873. III. 44
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aus dem Grunde, daß dann andere Gewerbe zur Erhöhung der Absatzfähig¬
keit ihrer Waaren Staatsprüfung und Staatsgarantie verlangen könnten —
denn eine solche wird ja nur auf Kosten der Benutzer gewährt — sondern
deshalb, weil dasselbe Ergebniß auf einfachere, besondere Prüfungsstätten
gar nicht beanspruchende, Weise erlangt werden kann, schlagen wir vor
4) Die Bezeichnung des Feingehaltes von Gold- und Silber¬
waaren dem Verfertiger bei eigener civil-, bez. strafrechtlicher
Verantwortung vorzuschreiben.
Nach dem Rechte des Königlich Sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuches
haftet bei Verträgen, durch welche eine Sache gegen eine Gegenleistung veräußert
wird, der Veräußerer dem Erwerber für das Vorhandensein versprochener Ei¬
genschaften und das Abhandensein verborgener Mängel. (K, 899.) Wenn nun
bei einer gekauften Gold- oder Silberwaare, deren Dauer doch in der Regel
eine längere Reihe von Jahren umfaßt, sich später, gelegentlich einer Re-
paratur oder Umschmelzung herausstellt, daß sie statt des vorausgesetzten und
scheinbaren edlen Kernes eine unedle Unterlage enthielt, oder aus geringerer
Legirung bestand, als versprochen wurde, so wird der geschädigte Erwerber
oder dessen Erbe mit Recht die Aufhebung des Vertrages oder Minderung
seiner Gegenleistung verlangen. Nehmen wir den verhältnißmäßig günstigen
Fall an, daß er schon nach Verlauf eines Jahres den wirklichen Werth seines
Schmuckes erfährt, so wird doch der Erfolg seiner Klage gegen den Veräußerer
eventuell davon abhängen, daß er gegenüber der (auf §. 923 gestützten)
Einrede der fechsmonatigen Verjährung, replikweise den schwierigen Beweis
führt, der Veräußerer habe zur Zeit des Vertragschlusses den verborgenen
Mangel der Sache gekannt. Die Geltendmachung solcher Ansprüche setzt da¬
her voraus, daß der Eigenthümer der Edelmetallwaare beweise, von wem
dieselbe gekauft sei, welche Eigenschaften beim Verkaufe versprochen,
und welche Eigenschaften wirklich gewährt worden seien.
Der erste Punkt rechtfertigt es vollkommen, wenn von dem Verfertiger
verlangt wird, daß er, wenn auch abgekürzt, seine Firma, und seinen Wohn¬
ort auf die Waare stempele. Wie sich ein rechter Vater seiner Kinder nicht
schämt, ja die Sitte, auf Maschinen, auf Lampen, auf Kleider u. f. w. die
Firma des Verfertigers anzubringen, das Zeichen eines auf die Güte seiner
Waare vertrauenden Fabrikanten ist, so wird auch nur der unreelle Goldar¬
beiter gegen diese Forderung Einwendungen machen. Das Gesetz muß aber
stets den Standpunkt des Ehrlichen einnehmen.
Der zweite Punkt, den Inhalt der gegenseitigen Verabredung be¬
treffend, tritt in der auf Vorbeugung von Streitigkeiten gerichteten Thätig¬
keit des Staates vielfach hervor. Derselbe Grund, welcher einen Staat ver»
anlaßt den rechtsgültigen Abschluß gewisser Verträge an bestimmte Formen
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