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Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band.

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eine Liste von drei Candidaten ein. Bis dahin gelten dieselben Bestimmungen
auch für die augsburgische Confession. In Paris besteht ein Centralrath der
reformirten Kirchen, welcher dieselben bei der Regierung vertritt und sich mit
den Fragen von allgemeinem Kirchen-Interesse beschäftigt. Dieser Rath be¬
steht aus einer Anzahl Seitens der Regierung ernannter Notablen und aus
den zwei ältesten Pastoren von Paris. Für je 5 reformirte Consistorien be¬
steht eine Synode (1 Geistlicher und einige Laien), welche über den Lebens¬
wandel und die Lehre der Geistlichen wachen. Wird die Stelle eines Profes¬
sors frei, so legt der Centralrath dem Minister die Vota der Consistorien vor.

(Augsburgische Confession.) Für je 5 Consistorien eine Inspection,
welche der reformirten Synode entspricht und sich ebenso wie jene nicht ohne Ge¬
nehmigung und Anwesenheit der Behörden versammeln darf. Jede Kirche wählt
zur Inspection ein Mitglied (Geistlichen oder Laien). Diese Inspection wählt
in sich einen Inspector (Geistlichen) und 2 Laien. Die drei Wahlen sind durch
das Staats-Oberhaupt zu bestätigen. Diese drei wachen über die Geistlichen
und die Ordnung in der Kirche.

Die Kirchen und Consistorien. der augsburgischen Confession stehen un¬
ter dem General-Consistorium und dem Directorium.

Das General-Consistorium besteht 1. aus zwei Deputirten (Laien) per
Inspection, 2. aus sämmtlichen Jnspectoren, 3. einem Seminar-Professor, 4.
dem Präsidenten des Directoriums, der von Rechts wegen Präsident des Gen.
Consistoriums ist, und aus einem Laien, Mitglied des Directoriums, von der
Regierung ernannt. Das General-Consistorium wird von der Regierung ent¬
weder auf Antrag des Directoriums oder ex otkieio berufen, wenigstens
einmal jährlich.

Das Directorium legt vor ihm Rechnung von seiner Verwaltung ab.
Außerdem überwacht das General - Consistorium die Disciplin und Erhaltung
der Constitution der Kirche, verfaßt oder genehmigt die Reglements betreffs
der inneren Ordnung derselben und beurtheilt in letzter Instanz die Anwen¬
dung derselben. Es genehmigt lithurgische Formulare und religiöse Bücher
für Gottesdienst und Unterricht, prüft auch die Rechnungen der Consistorial-
Verwaltungen.

Das Directorium besteht aus einem Präsident, einem Laien-Mitgliede
und einem Inspector, alle drei von der Regierung ernannt, und aus zwei
durch das General-Consistorium ernannten Deputirten. Das Directorium
hat die Verwaltungsgewalt. Es ernennt die Pastoren, Vicare, Almoseniere ?c.,
vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regierung, versetzt auch die Pastoren.
Es überwacht den Unterricht im Seminar und Gymnasium, ernennt die Pro¬
fessoren des Seminars auf Vorschlag der Anstalt, die des Gymnasiums mit
Genehmigung der Regierung.


eine Liste von drei Candidaten ein. Bis dahin gelten dieselben Bestimmungen
auch für die augsburgische Confession. In Paris besteht ein Centralrath der
reformirten Kirchen, welcher dieselben bei der Regierung vertritt und sich mit
den Fragen von allgemeinem Kirchen-Interesse beschäftigt. Dieser Rath be¬
steht aus einer Anzahl Seitens der Regierung ernannter Notablen und aus
den zwei ältesten Pastoren von Paris. Für je 5 reformirte Consistorien be¬
steht eine Synode (1 Geistlicher und einige Laien), welche über den Lebens¬
wandel und die Lehre der Geistlichen wachen. Wird die Stelle eines Profes¬
sors frei, so legt der Centralrath dem Minister die Vota der Consistorien vor.

(Augsburgische Confession.) Für je 5 Consistorien eine Inspection,
welche der reformirten Synode entspricht und sich ebenso wie jene nicht ohne Ge¬
nehmigung und Anwesenheit der Behörden versammeln darf. Jede Kirche wählt
zur Inspection ein Mitglied (Geistlichen oder Laien). Diese Inspection wählt
in sich einen Inspector (Geistlichen) und 2 Laien. Die drei Wahlen sind durch
das Staats-Oberhaupt zu bestätigen. Diese drei wachen über die Geistlichen
und die Ordnung in der Kirche.

Die Kirchen und Consistorien. der augsburgischen Confession stehen un¬
ter dem General-Consistorium und dem Directorium.

Das General-Consistorium besteht 1. aus zwei Deputirten (Laien) per
Inspection, 2. aus sämmtlichen Jnspectoren, 3. einem Seminar-Professor, 4.
dem Präsidenten des Directoriums, der von Rechts wegen Präsident des Gen.
Consistoriums ist, und aus einem Laien, Mitglied des Directoriums, von der
Regierung ernannt. Das General-Consistorium wird von der Regierung ent¬
weder auf Antrag des Directoriums oder ex otkieio berufen, wenigstens
einmal jährlich.

Das Directorium legt vor ihm Rechnung von seiner Verwaltung ab.
Außerdem überwacht das General - Consistorium die Disciplin und Erhaltung
der Constitution der Kirche, verfaßt oder genehmigt die Reglements betreffs
der inneren Ordnung derselben und beurtheilt in letzter Instanz die Anwen¬
dung derselben. Es genehmigt lithurgische Formulare und religiöse Bücher
für Gottesdienst und Unterricht, prüft auch die Rechnungen der Consistorial-
Verwaltungen.

Das Directorium besteht aus einem Präsident, einem Laien-Mitgliede
und einem Inspector, alle drei von der Regierung ernannt, und aus zwei
durch das General-Consistorium ernannten Deputirten. Das Directorium
hat die Verwaltungsgewalt. Es ernennt die Pastoren, Vicare, Almoseniere ?c.,
vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regierung, versetzt auch die Pastoren.
Es überwacht den Unterricht im Seminar und Gymnasium, ernennt die Pro¬
fessoren des Seminars auf Vorschlag der Anstalt, die des Gymnasiums mit
Genehmigung der Regierung.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 32, 1873, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341817_128991/360>, abgerufen am 22.07.2024.