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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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zum wenigsten die Größe von 1 Meter 54 Centimeter haben; 3) lesen und schreiben
können; 4) im Besitze seiner bürgerlichen Rechte sein; 5) weder verheirathet noch
Wittwer mit Kindern sein; V) muß ein Zeugniß Betreffs seines guten Lebenswandels
und seiner guten Sitten besitzen, welches ihm der Mare seines Domicils ausstellt :c.

Art. 47. Die Dauer der freiwilligen Kapitulation betragt fünf Jahre. Die
Jahre der freiwilligen Kapitulationen zählen für die Dauer des im Art. 37 festgesetzten
Militärdienstes. Im Falle eines Krieges wird jedem Franzosen, welcher der für die
active Armee und die Reserve vorgeschriebenen Dienstzeit genügt hat, gestattet, in der
activen Armee ein Engagement für die Dauer des Krieges einzugehen.

Art. 48. Den Leuten, welche, nachdem sie den Bedingungen der Art. 41 und 42 des
gegenwärtigen Gesetzes Genüge geleistet, zur Verfügung gestellt sind, kann gestattet werden,
in der activen Armee zu bleiben, bis sie ihre fünf Jahre Dienstzeit vollendet haben.

Art. 49. Die freiwillig Angeworbenen, die Leute, welchen gestattet worden ist,
in der aktiven Armee zu bleiben, so wie die, welche, nachdem sie zur Verfügung gestellt,
ermächtigt worden sind, ihre fünfjährige Dienstzeit in der genannten Armee zu vollen¬
den, können ohne ihre Zustimmung nicht beurlaubt werden.

Art. 50. Die freiwilligen Kapitulationen werden nach den Artikeln 34, 35, 36,
37, 38, 39, 40, 42 und 44 des Civilgesetzbuches vor den Maires der Hauptorte
der Kantone eingegangen. Die Bedingungen betreffs der Dauer der Kapitulationen
werden in den nämlichen Act eingereiht. Die übrigen Bedingungen werden den Kon¬
trahenten vor der Unterzeichnung vorgetragen und an dem Ende des Actes Erwähnung
davon gemacht, widrigenfalls der Act keine Gültigkeit hat.

2. Abtheilung. Von der Erneuerung der Kapitulationen. Art. 51.
Die Erneuerung der Kapitulation kann für wenigstens ein Jahr und für höchstens zwei
Jahre angenommen werden. Die Erneuerung der Kapitulationen kann nur während des
letzten Dienstjahres angenommen werden. Sie darf bis zum Alter von 29 für die Kor¬
porale und Soldaten und bis 32 Jahre für die Unterofficiere erneuert werden. Die
übrigen Bedingungen werden in einem Reglement, das in das Bulletin clos Isis ein¬
zurücken ist, festgesetzt werden. Die Erneuerung der Kapitulation nach fünfjährigem
Dienst unter den Fahnen giebt das Recht auf einen höheren Sold.

Art. 52. enthält noch nähere Bestimmungen über die Kapitulation, die aber ohne
allgemeines Interesse sind.

Diese Artikel umgeben das Rengagement gegen früher mit wesentlichen
Einschränkungen, und die Motive bezeichnen das als eine wichtige Neuerung.
Man wahrt sich die Möglichkeit, eine größere Anzahl gedienter Leute unter
den Fahnen zu halten, ohne die Truppen zu nöthigen, Taugenichtse und ge¬
scheiterte Existenzen in ihren Reihen zu behalten.

Die Artikel 83--68 beschäftigen sich mit der Einführung des In¬
stitutes der Einjährig-Freiwilligen. Die Motive betrachten das¬
selbe zunächst als Ersatz für Loskauf und Stellvertretung. Der Ausgangs¬
punkt ist also ein ganz anderer wie einst in Preußen, und ein deutscher Be¬
urtheiler kennzeichnet den Unterschied sehr treffend mit folgenden Worten:


zum wenigsten die Größe von 1 Meter 54 Centimeter haben; 3) lesen und schreiben
können; 4) im Besitze seiner bürgerlichen Rechte sein; 5) weder verheirathet noch
Wittwer mit Kindern sein; V) muß ein Zeugniß Betreffs seines guten Lebenswandels
und seiner guten Sitten besitzen, welches ihm der Mare seines Domicils ausstellt :c.

Art. 47. Die Dauer der freiwilligen Kapitulation betragt fünf Jahre. Die
Jahre der freiwilligen Kapitulationen zählen für die Dauer des im Art. 37 festgesetzten
Militärdienstes. Im Falle eines Krieges wird jedem Franzosen, welcher der für die
active Armee und die Reserve vorgeschriebenen Dienstzeit genügt hat, gestattet, in der
activen Armee ein Engagement für die Dauer des Krieges einzugehen.

Art. 48. Den Leuten, welche, nachdem sie den Bedingungen der Art. 41 und 42 des
gegenwärtigen Gesetzes Genüge geleistet, zur Verfügung gestellt sind, kann gestattet werden,
in der activen Armee zu bleiben, bis sie ihre fünf Jahre Dienstzeit vollendet haben.

Art. 49. Die freiwillig Angeworbenen, die Leute, welchen gestattet worden ist,
in der aktiven Armee zu bleiben, so wie die, welche, nachdem sie zur Verfügung gestellt,
ermächtigt worden sind, ihre fünfjährige Dienstzeit in der genannten Armee zu vollen¬
den, können ohne ihre Zustimmung nicht beurlaubt werden.

Art. 50. Die freiwilligen Kapitulationen werden nach den Artikeln 34, 35, 36,
37, 38, 39, 40, 42 und 44 des Civilgesetzbuches vor den Maires der Hauptorte
der Kantone eingegangen. Die Bedingungen betreffs der Dauer der Kapitulationen
werden in den nämlichen Act eingereiht. Die übrigen Bedingungen werden den Kon¬
trahenten vor der Unterzeichnung vorgetragen und an dem Ende des Actes Erwähnung
davon gemacht, widrigenfalls der Act keine Gültigkeit hat.

2. Abtheilung. Von der Erneuerung der Kapitulationen. Art. 51.
Die Erneuerung der Kapitulation kann für wenigstens ein Jahr und für höchstens zwei
Jahre angenommen werden. Die Erneuerung der Kapitulationen kann nur während des
letzten Dienstjahres angenommen werden. Sie darf bis zum Alter von 29 für die Kor¬
porale und Soldaten und bis 32 Jahre für die Unterofficiere erneuert werden. Die
übrigen Bedingungen werden in einem Reglement, das in das Bulletin clos Isis ein¬
zurücken ist, festgesetzt werden. Die Erneuerung der Kapitulation nach fünfjährigem
Dienst unter den Fahnen giebt das Recht auf einen höheren Sold.

Art. 52. enthält noch nähere Bestimmungen über die Kapitulation, die aber ohne
allgemeines Interesse sind.

Diese Artikel umgeben das Rengagement gegen früher mit wesentlichen
Einschränkungen, und die Motive bezeichnen das als eine wichtige Neuerung.
Man wahrt sich die Möglichkeit, eine größere Anzahl gedienter Leute unter
den Fahnen zu halten, ohne die Truppen zu nöthigen, Taugenichtse und ge¬
scheiterte Existenzen in ihren Reihen zu behalten.

Die Artikel 83—68 beschäftigen sich mit der Einführung des In¬
stitutes der Einjährig-Freiwilligen. Die Motive betrachten das¬
selbe zunächst als Ersatz für Loskauf und Stellvertretung. Der Ausgangs¬
punkt ist also ein ganz anderer wie einst in Preußen, und ein deutscher Be¬
urtheiler kennzeichnet den Unterschied sehr treffend mit folgenden Worten:


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/272>, abgerufen am 22.07.2024.