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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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Am 12. Juni wurde die Debatte fortgesetzt und die Artikel 37 bis 41 ohne
Discussion angenommen. Ihr Inhalt ist folgender:

Artikel 37 bestimmt, daß die Seetruppcn und die sonstigen Corps der ^ruso <Zo
mLi' 5 Jahr activ und nur 2 Jahr in der Reserve zu dienen haben; dann aber zur
Territorialarmee übertreten. -- Es gehören in diese Categorie:

1) Freiwillige und Capitulcmten der Marine, auf welche in erster Reihe gerechnet
wird. 2) Diejenigen Mannschaften, welche vor dem Ncvisionsrath den Wunsch zu er¬
kennen geben, auf der Marine zu dienen und dazu für tauglich erachtet werden. 3) Das
in Ermnngcluug hinreichender Kräfte (sud 1 und 2) vom Kriegsminister anzuweisende
Nccrutcncontingcnt. Dasselbe wird dem ersten Theil der Cantonal -Necrutirungsliste
durch Loosung entnommen, doch ist der Tausch (Permutation) mit zur Landarmee
designirter Mannschaften vor dem Eintritt gestattet.

Artikel 38 setzt fest, daß das Dienstjahr mit dem 1. Juni des Jahres beginnt,
in welchem die Loosung stattfindet. Am 30. Juni jeden Jahres wird denjenigen Mann¬
schaften, welche in einer der vier Categorieen des Heeres (vgl. Artikel 36) ihre Dienst¬
pflicht erfüllt haben, ein Uebcrlrittszeugniß in die nächste Categorie, resp, den aus der
zweiten Reserve Ausscheidenden ein EntlassungSzcugniß ausgehändigt. In Kriegszeiten
wird dieses Zeugniß sofort nach Ankunft der Ersatzmannschaften ertheilt.

Letzterer Bestimmung zufolge findet also der Uebertritt zur Reserve und
Landwehr resp, der Austritt aus dem Heeresverbande auch in Kriegszeiten
statt, eine von den deutschen Bestimmungen abweichende und mit dem Begriff
der "Ehrenpflicht der Vertheidigung des Vaterlandes" wohl nicht recht zu ver¬
einbarende Maßregel, die indeß altfranzösischer Sitte entspricht und eine
Einrichtung der Söldnerheere in die moderne Volksarmee herüber zieht.

Artikel 39. Alle jungen Leute der aufgerufenen Classe, welche wegen
Lcibesgebrechcn nicht vom Militärdienste befreit, in Anwendung der Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes nicht dispensirt, keinen Aufschub für die Einstellung erhalten
oder nicht der See-Armee zugetheilt sind, gehören zur activen Armee und
werden zur Verfügung des Ministers gestellt. Diese jungen Leute werden
alle in die verschiedenen Corps der Armee eingeschrieben und in die genannten Corps
oder in die Bataillone der Jnstrnctionsschnlen gesandt.

Artikel 40. Nach einem einjährigen Dienste der jungen Leute werden unter den
Fahnen nur noch so viel Leute gehalten, als jedes Jahr von dem Kriegsminister fest¬
gesetzt wird. Sie werden nach der Reihenfolge der Nummern auf dem ersten Theil
der Necrutirungsliste eines jeden Cantons und in dem von dem Beschlusse des Mini¬
sters festgesetzten Verhältnisse genommen. Dieser Beschluß wird erlassen, sobald alle
Operationen der Recrutirung beendet sind.

Artikel 41 gab wieder Anlaß zu lebhafter Discussion. Er lautet:

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels kann der Militär, der
sich in der Kategorie deren befindet, welche nicht unter den Waffen bleiben sollen, der
jedoch nach dem im obigen Artikel erwähnten Jahre nicht lesen und schreiben kann und
den vom Kriegsminister angeordneten Prüfungen nicht genügt, während eines zweiten


Am 12. Juni wurde die Debatte fortgesetzt und die Artikel 37 bis 41 ohne
Discussion angenommen. Ihr Inhalt ist folgender:

Artikel 37 bestimmt, daß die Seetruppcn und die sonstigen Corps der ^ruso <Zo
mLi' 5 Jahr activ und nur 2 Jahr in der Reserve zu dienen haben; dann aber zur
Territorialarmee übertreten. — Es gehören in diese Categorie:

1) Freiwillige und Capitulcmten der Marine, auf welche in erster Reihe gerechnet
wird. 2) Diejenigen Mannschaften, welche vor dem Ncvisionsrath den Wunsch zu er¬
kennen geben, auf der Marine zu dienen und dazu für tauglich erachtet werden. 3) Das
in Ermnngcluug hinreichender Kräfte (sud 1 und 2) vom Kriegsminister anzuweisende
Nccrutcncontingcnt. Dasselbe wird dem ersten Theil der Cantonal -Necrutirungsliste
durch Loosung entnommen, doch ist der Tausch (Permutation) mit zur Landarmee
designirter Mannschaften vor dem Eintritt gestattet.

Artikel 38 setzt fest, daß das Dienstjahr mit dem 1. Juni des Jahres beginnt,
in welchem die Loosung stattfindet. Am 30. Juni jeden Jahres wird denjenigen Mann¬
schaften, welche in einer der vier Categorieen des Heeres (vgl. Artikel 36) ihre Dienst¬
pflicht erfüllt haben, ein Uebcrlrittszeugniß in die nächste Categorie, resp, den aus der
zweiten Reserve Ausscheidenden ein EntlassungSzcugniß ausgehändigt. In Kriegszeiten
wird dieses Zeugniß sofort nach Ankunft der Ersatzmannschaften ertheilt.

Letzterer Bestimmung zufolge findet also der Uebertritt zur Reserve und
Landwehr resp, der Austritt aus dem Heeresverbande auch in Kriegszeiten
statt, eine von den deutschen Bestimmungen abweichende und mit dem Begriff
der „Ehrenpflicht der Vertheidigung des Vaterlandes" wohl nicht recht zu ver¬
einbarende Maßregel, die indeß altfranzösischer Sitte entspricht und eine
Einrichtung der Söldnerheere in die moderne Volksarmee herüber zieht.

Artikel 39. Alle jungen Leute der aufgerufenen Classe, welche wegen
Lcibesgebrechcn nicht vom Militärdienste befreit, in Anwendung der Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes nicht dispensirt, keinen Aufschub für die Einstellung erhalten
oder nicht der See-Armee zugetheilt sind, gehören zur activen Armee und
werden zur Verfügung des Ministers gestellt. Diese jungen Leute werden
alle in die verschiedenen Corps der Armee eingeschrieben und in die genannten Corps
oder in die Bataillone der Jnstrnctionsschnlen gesandt.

Artikel 40. Nach einem einjährigen Dienste der jungen Leute werden unter den
Fahnen nur noch so viel Leute gehalten, als jedes Jahr von dem Kriegsminister fest¬
gesetzt wird. Sie werden nach der Reihenfolge der Nummern auf dem ersten Theil
der Necrutirungsliste eines jeden Cantons und in dem von dem Beschlusse des Mini¬
sters festgesetzten Verhältnisse genommen. Dieser Beschluß wird erlassen, sobald alle
Operationen der Recrutirung beendet sind.

Artikel 41 gab wieder Anlaß zu lebhafter Discussion. Er lautet:

Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels kann der Militär, der
sich in der Kategorie deren befindet, welche nicht unter den Waffen bleiben sollen, der
jedoch nach dem im obigen Artikel erwähnten Jahre nicht lesen und schreiben kann und
den vom Kriegsminister angeordneten Prüfungen nicht genügt, während eines zweiten


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/270>, abgerufen am 22.07.2024.