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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band.

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Hieran soll sich dann Artikel 24 in folgendem Texte anschließen:

Die Gesuche um Aufschub sind an den Maire (persönlich und nicht an den Ge¬
meinderath) zu richten; dieser prüft sie und der Gemeinderath gibt sein Gutachten ab;
sie werden dann dem Nevisionsrath unterbreitet und abschriftlich dem Unterpräfectcn
mitgetheilt, welcher sie mit seinen eigenen Bemerkungen und allen nothwendigen Doku¬
menten an den Präfecten sendet. Es können für das ganze Departement und für jede
Klasse nur Aufschübe der Einstellung bis zu 4 Procent der Zahl der jungen Leute,
welche sich in der genannten Klasse für den Militärdienst eignen und in dem ersten
Theil der Listen der Cantonal-Recrutirung einbegriffen sind, bewilligt werden.

Artikel 25 bestimmt, daß ein Aufschub nur auf ein Jahr ertheilt, aber zwei Jahre
hintereinander wiederholt werden kann.

Art. 26. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee, dem
Art. 17 des gegenwärtigen Gesetzes gemäß, befreit werden, die jungen Leute, welche als
Stützen ihrer Familien frei sind, so wie die jungen Leute, welchen ein Aufschub in der
Einstellung bewilligt wird, werden durch ein Reglement des Kricgsiuiuisters zu gewissen
Uebungen angehalten. Wenn die Ursachen der Befreiung vom Militärdienste aufhören,
so sind sie allen Verpflichtungen der Klasse unterworfen, zu welcher sie gehören.

Art. 27. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee laut des
Art. 17 befreit sind, die als Stützen ihrer Familien befreiten jungen Leute, sowie die,
welche eiuen Aufschub in der Einstellung erhalten haben, werden in Kriegszeiten wie
die Leute ihrer Klasse einberufen. Die Militärbehörde verfügt alsdann über sie nach
den Bedürfnissen der verschiedenen Dienste.

Die kurze Debatte über diese Artikel zeugt von der Strenge, mit welcher
die Versammlung, die Commission an der Spitze, nach den letzten Zwischen¬
fällen und Gambetta's Ermahnungen vorzugehen entschlossen ist. Als Herr von
Meaur nämlich beantragt, Artikel 27 zu streichen, widersetzt sich dem General
Billot im Namen der Commission. Das Gesetz sei in seinen Dispensationen
so weit gehend als irgend möglich: im Kriegsfall aber müsse jeder unbedingt
zur Stelle sein. Die Versammlung ist damit durchaus einverstanden.

Der dritte Theil des Titels II (Art. 27--32) regelt das eigentliche Ne-
krutenaushebungsgeschäft.

Alljährlich hält zu diesem Zwecke in jedem Canton ein "Nevisions-Rath" öffent¬
lichen Termin ab; derselbe besteht aus dem Preisenden, als Präsidenten, einem Präfcctnr-
Nath, einem Mitgliede des General-Rathes des Departements, einem Mitgliede deö
Arrondissements-Rathes und einem von der Militär-Behörde zu bestimmenden General
oder Stabsofficier. Zugegen sind ferner- ein Mitglied der Intendanz (Jurist), der
Bezirks-Commandant (oommanäaM <in roorutoinsut), ein Militärarzt, der Sous-
Präfcct und die Mcnrcs der Gemeinden. Die Militärpflichtiger müssen in dem Termin
erscheinen, sie werden gemustert und können angeben, bei welcher Waffe sie zu dienen
wünschen. Die Necrutirungs-Vorarbeiten werden geprüft, Beschwerden über dieselben
entgegengenommen, die Ereuiptions- und Dispensationsgesuche erledigt. In den Füllen,
wo es sich um Ercmption wegen körperlicher Gebrechen handelt, wird der Arzt gehört.


Hieran soll sich dann Artikel 24 in folgendem Texte anschließen:

Die Gesuche um Aufschub sind an den Maire (persönlich und nicht an den Ge¬
meinderath) zu richten; dieser prüft sie und der Gemeinderath gibt sein Gutachten ab;
sie werden dann dem Nevisionsrath unterbreitet und abschriftlich dem Unterpräfectcn
mitgetheilt, welcher sie mit seinen eigenen Bemerkungen und allen nothwendigen Doku¬
menten an den Präfecten sendet. Es können für das ganze Departement und für jede
Klasse nur Aufschübe der Einstellung bis zu 4 Procent der Zahl der jungen Leute,
welche sich in der genannten Klasse für den Militärdienst eignen und in dem ersten
Theil der Listen der Cantonal-Recrutirung einbegriffen sind, bewilligt werden.

Artikel 25 bestimmt, daß ein Aufschub nur auf ein Jahr ertheilt, aber zwei Jahre
hintereinander wiederholt werden kann.

Art. 26. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee, dem
Art. 17 des gegenwärtigen Gesetzes gemäß, befreit werden, die jungen Leute, welche als
Stützen ihrer Familien frei sind, so wie die jungen Leute, welchen ein Aufschub in der
Einstellung bewilligt wird, werden durch ein Reglement des Kricgsiuiuisters zu gewissen
Uebungen angehalten. Wenn die Ursachen der Befreiung vom Militärdienste aufhören,
so sind sie allen Verpflichtungen der Klasse unterworfen, zu welcher sie gehören.

Art. 27. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee laut des
Art. 17 befreit sind, die als Stützen ihrer Familien befreiten jungen Leute, sowie die,
welche eiuen Aufschub in der Einstellung erhalten haben, werden in Kriegszeiten wie
die Leute ihrer Klasse einberufen. Die Militärbehörde verfügt alsdann über sie nach
den Bedürfnissen der verschiedenen Dienste.

Die kurze Debatte über diese Artikel zeugt von der Strenge, mit welcher
die Versammlung, die Commission an der Spitze, nach den letzten Zwischen¬
fällen und Gambetta's Ermahnungen vorzugehen entschlossen ist. Als Herr von
Meaur nämlich beantragt, Artikel 27 zu streichen, widersetzt sich dem General
Billot im Namen der Commission. Das Gesetz sei in seinen Dispensationen
so weit gehend als irgend möglich: im Kriegsfall aber müsse jeder unbedingt
zur Stelle sein. Die Versammlung ist damit durchaus einverstanden.

Der dritte Theil des Titels II (Art. 27—32) regelt das eigentliche Ne-
krutenaushebungsgeschäft.

Alljährlich hält zu diesem Zwecke in jedem Canton ein „Nevisions-Rath" öffent¬
lichen Termin ab; derselbe besteht aus dem Preisenden, als Präsidenten, einem Präfcctnr-
Nath, einem Mitgliede des General-Rathes des Departements, einem Mitgliede deö
Arrondissements-Rathes und einem von der Militär-Behörde zu bestimmenden General
oder Stabsofficier. Zugegen sind ferner- ein Mitglied der Intendanz (Jurist), der
Bezirks-Commandant (oommanäaM <in roorutoinsut), ein Militärarzt, der Sous-
Präfcct und die Mcnrcs der Gemeinden. Die Militärpflichtiger müssen in dem Termin
erscheinen, sie werden gemustert und können angeben, bei welcher Waffe sie zu dienen
wünschen. Die Necrutirungs-Vorarbeiten werden geprüft, Beschwerden über dieselben
entgegengenommen, die Ereuiptions- und Dispensationsgesuche erledigt. In den Füllen,
wo es sich um Ercmption wegen körperlicher Gebrechen handelt, wird der Arzt gehört.


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[0266] Hieran soll sich dann Artikel 24 in folgendem Texte anschließen: Die Gesuche um Aufschub sind an den Maire (persönlich und nicht an den Ge¬ meinderath) zu richten; dieser prüft sie und der Gemeinderath gibt sein Gutachten ab; sie werden dann dem Nevisionsrath unterbreitet und abschriftlich dem Unterpräfectcn mitgetheilt, welcher sie mit seinen eigenen Bemerkungen und allen nothwendigen Doku¬ menten an den Präfecten sendet. Es können für das ganze Departement und für jede Klasse nur Aufschübe der Einstellung bis zu 4 Procent der Zahl der jungen Leute, welche sich in der genannten Klasse für den Militärdienst eignen und in dem ersten Theil der Listen der Cantonal-Recrutirung einbegriffen sind, bewilligt werden. Artikel 25 bestimmt, daß ein Aufschub nur auf ein Jahr ertheilt, aber zwei Jahre hintereinander wiederholt werden kann. Art. 26. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee, dem Art. 17 des gegenwärtigen Gesetzes gemäß, befreit werden, die jungen Leute, welche als Stützen ihrer Familien frei sind, so wie die jungen Leute, welchen ein Aufschub in der Einstellung bewilligt wird, werden durch ein Reglement des Kricgsiuiuisters zu gewissen Uebungen angehalten. Wenn die Ursachen der Befreiung vom Militärdienste aufhören, so sind sie allen Verpflichtungen der Klasse unterworfen, zu welcher sie gehören. Art. 27. Die jungen Leute, welche vom Dienst in der activen Armee laut des Art. 17 befreit sind, die als Stützen ihrer Familien befreiten jungen Leute, sowie die, welche eiuen Aufschub in der Einstellung erhalten haben, werden in Kriegszeiten wie die Leute ihrer Klasse einberufen. Die Militärbehörde verfügt alsdann über sie nach den Bedürfnissen der verschiedenen Dienste. Die kurze Debatte über diese Artikel zeugt von der Strenge, mit welcher die Versammlung, die Commission an der Spitze, nach den letzten Zwischen¬ fällen und Gambetta's Ermahnungen vorzugehen entschlossen ist. Als Herr von Meaur nämlich beantragt, Artikel 27 zu streichen, widersetzt sich dem General Billot im Namen der Commission. Das Gesetz sei in seinen Dispensationen so weit gehend als irgend möglich: im Kriegsfall aber müsse jeder unbedingt zur Stelle sein. Die Versammlung ist damit durchaus einverstanden. Der dritte Theil des Titels II (Art. 27—32) regelt das eigentliche Ne- krutenaushebungsgeschäft. Alljährlich hält zu diesem Zwecke in jedem Canton ein „Nevisions-Rath" öffent¬ lichen Termin ab; derselbe besteht aus dem Preisenden, als Präsidenten, einem Präfcctnr- Nath, einem Mitgliede des General-Rathes des Departements, einem Mitgliede deö Arrondissements-Rathes und einem von der Militär-Behörde zu bestimmenden General oder Stabsofficier. Zugegen sind ferner- ein Mitglied der Intendanz (Jurist), der Bezirks-Commandant (oommanäaM <in roorutoinsut), ein Militärarzt, der Sous- Präfcct und die Mcnrcs der Gemeinden. Die Militärpflichtiger müssen in dem Termin erscheinen, sie werden gemustert und können angeben, bei welcher Waffe sie zu dienen wünschen. Die Necrutirungs-Vorarbeiten werden geprüft, Beschwerden über dieselben entgegengenommen, die Ereuiptions- und Dispensationsgesuche erledigt. In den Füllen, wo es sich um Ercmption wegen körperlicher Gebrechen handelt, wird der Arzt gehört.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_128453/266>, abgerufen am 22.07.2024.