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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. I. Band.

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hat. Wie er denn überhaupt die Episcovalvcrfassung, wenn sie ihm auch nicht
sympathisch ist, doch unter gewissen Bedingungen für erträglich hält und der
Consistorialverfassung vorzieht. So sagt er in dem schon einmal citirten Ge¬
spräch: "Wenn der Bischof auf die rechte Weise aus der Kirche hervorgeht,
von den Geistlichen und den Notabeln seiner Provinz gewählt, und ein eben
so entstandenes Collegium zur Seite hat, durch dessen Zustimmung alle seine
Schritte bedingt sind, so könnte es ja nicht so übel sein."*) Aber freilich
wahrhaft dem Wesen der evangelischen Kirche entspricht ihm nur die presby-
terial-synodale Ordnung, schon deshalb, weil sie sich da gebildet hat, wo die
evangelische Kirche sich selbst überlassen war und unter ihrem Schutz die Kirche
Anfechtungen und Verfolgungen aller Art glücklich bestanden hat; vor allem
aber, weil sie auf der Voraussetzung ruht, daß die Selbstständigkeit der Ge¬
meinden gewahrt werden muß. Entsteht sie doch dadurch, daß ein Compler
verbundener Gemeinden in die Hand gewählter Vertreter die Berathung seiner
Angelegenheiten legt! Doch auch hier kann die Selbstständigkeit der Gemein¬
den in größerem oder geringerem Maße beschränkt werden. Sind die Be¬
schlüsse der Gemeinde-Deputationen nur Gutachten, welche die einzelne Ge¬
meinde also nicht durchaus binden, so nähert sich die Verfassung dem Jnde-
pendentismus; besitzen sie dagegen streng verpflichtende Kraft, so tritt das
Kirchenregiment in größerer Selbstständigkeit hervor. Doch auch in diesem
Falle ist die Giltigkeit der Verpflichtung keine dauernde, die nächste Synode
kann sie, wenn keine Einwendungen vorliegen, stillschweigend bestätigen, aber
auch aufheben, oder modificiren. Das Kirchenregiment hat hier also kein
ständiges bleibendes, sondern nur ein vorübergehendes Dasein. An sich ließe
sich ja denken, daß die Synoden perennirend wären, aber unter dieser Voraus¬
setzung würde der Zusammenhang zwischen den Synoden und den Gemeinden
gelockert werden, die presbyteriale Verfassung träte nicht mehr in ihrer reinen
Form hervor, die eben die demokratische und nicht die aristokratische ist. Solche
perennirenden Synoden würden, falls sie ein geistliches Oberhaupt hätten, den
Uebergang zur episkopalen, wenn ein weltliches, zur eonsistorialen Regierung
der Kirche bilden. Also dem reinen Wesen der Presbyterialverfassung würden
nur zeitweise zusammentretende Synoden entsprechen. Erwägt man aber, daß
in die Hand von Synoden allerlei Verwaltungsfunetionen gelegt werden, so
wird ein häufiges Zusammentreten der Synoden erforderlich sein, wenn es
nicht vorgezogen wird, was das natürlichste wäre, einen perennirenden verwal¬
tenden Ausschuß zu ernennen, und die Gesetzgebung den periodischen Versamm¬
lungen anzuvertrauen. Aber wie sollen die Synoden zusammengesetzt werden,
ausschließlich aus Geistlichen >der ausschließlich aus Weltlichen? Im ersten



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hat. Wie er denn überhaupt die Episcovalvcrfassung, wenn sie ihm auch nicht
sympathisch ist, doch unter gewissen Bedingungen für erträglich hält und der
Consistorialverfassung vorzieht. So sagt er in dem schon einmal citirten Ge¬
spräch: „Wenn der Bischof auf die rechte Weise aus der Kirche hervorgeht,
von den Geistlichen und den Notabeln seiner Provinz gewählt, und ein eben
so entstandenes Collegium zur Seite hat, durch dessen Zustimmung alle seine
Schritte bedingt sind, so könnte es ja nicht so übel sein."*) Aber freilich
wahrhaft dem Wesen der evangelischen Kirche entspricht ihm nur die presby-
terial-synodale Ordnung, schon deshalb, weil sie sich da gebildet hat, wo die
evangelische Kirche sich selbst überlassen war und unter ihrem Schutz die Kirche
Anfechtungen und Verfolgungen aller Art glücklich bestanden hat; vor allem
aber, weil sie auf der Voraussetzung ruht, daß die Selbstständigkeit der Ge¬
meinden gewahrt werden muß. Entsteht sie doch dadurch, daß ein Compler
verbundener Gemeinden in die Hand gewählter Vertreter die Berathung seiner
Angelegenheiten legt! Doch auch hier kann die Selbstständigkeit der Gemein¬
den in größerem oder geringerem Maße beschränkt werden. Sind die Be¬
schlüsse der Gemeinde-Deputationen nur Gutachten, welche die einzelne Ge¬
meinde also nicht durchaus binden, so nähert sich die Verfassung dem Jnde-
pendentismus; besitzen sie dagegen streng verpflichtende Kraft, so tritt das
Kirchenregiment in größerer Selbstständigkeit hervor. Doch auch in diesem
Falle ist die Giltigkeit der Verpflichtung keine dauernde, die nächste Synode
kann sie, wenn keine Einwendungen vorliegen, stillschweigend bestätigen, aber
auch aufheben, oder modificiren. Das Kirchenregiment hat hier also kein
ständiges bleibendes, sondern nur ein vorübergehendes Dasein. An sich ließe
sich ja denken, daß die Synoden perennirend wären, aber unter dieser Voraus¬
setzung würde der Zusammenhang zwischen den Synoden und den Gemeinden
gelockert werden, die presbyteriale Verfassung träte nicht mehr in ihrer reinen
Form hervor, die eben die demokratische und nicht die aristokratische ist. Solche
perennirenden Synoden würden, falls sie ein geistliches Oberhaupt hätten, den
Uebergang zur episkopalen, wenn ein weltliches, zur eonsistorialen Regierung
der Kirche bilden. Also dem reinen Wesen der Presbyterialverfassung würden
nur zeitweise zusammentretende Synoden entsprechen. Erwägt man aber, daß
in die Hand von Synoden allerlei Verwaltungsfunetionen gelegt werden, so
wird ein häufiges Zusammentreten der Synoden erforderlich sein, wenn es
nicht vorgezogen wird, was das natürlichste wäre, einen perennirenden verwal¬
tenden Ausschuß zu ernennen, und die Gesetzgebung den periodischen Versamm¬
lungen anzuvertrauen. Aber wie sollen die Synoden zusammengesetzt werden,
ausschließlich aus Geistlichen >der ausschließlich aus Weltlichen? Im ersten



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[0489] hat. Wie er denn überhaupt die Episcovalvcrfassung, wenn sie ihm auch nicht sympathisch ist, doch unter gewissen Bedingungen für erträglich hält und der Consistorialverfassung vorzieht. So sagt er in dem schon einmal citirten Ge¬ spräch: „Wenn der Bischof auf die rechte Weise aus der Kirche hervorgeht, von den Geistlichen und den Notabeln seiner Provinz gewählt, und ein eben so entstandenes Collegium zur Seite hat, durch dessen Zustimmung alle seine Schritte bedingt sind, so könnte es ja nicht so übel sein."*) Aber freilich wahrhaft dem Wesen der evangelischen Kirche entspricht ihm nur die presby- terial-synodale Ordnung, schon deshalb, weil sie sich da gebildet hat, wo die evangelische Kirche sich selbst überlassen war und unter ihrem Schutz die Kirche Anfechtungen und Verfolgungen aller Art glücklich bestanden hat; vor allem aber, weil sie auf der Voraussetzung ruht, daß die Selbstständigkeit der Ge¬ meinden gewahrt werden muß. Entsteht sie doch dadurch, daß ein Compler verbundener Gemeinden in die Hand gewählter Vertreter die Berathung seiner Angelegenheiten legt! Doch auch hier kann die Selbstständigkeit der Gemein¬ den in größerem oder geringerem Maße beschränkt werden. Sind die Be¬ schlüsse der Gemeinde-Deputationen nur Gutachten, welche die einzelne Ge¬ meinde also nicht durchaus binden, so nähert sich die Verfassung dem Jnde- pendentismus; besitzen sie dagegen streng verpflichtende Kraft, so tritt das Kirchenregiment in größerer Selbstständigkeit hervor. Doch auch in diesem Falle ist die Giltigkeit der Verpflichtung keine dauernde, die nächste Synode kann sie, wenn keine Einwendungen vorliegen, stillschweigend bestätigen, aber auch aufheben, oder modificiren. Das Kirchenregiment hat hier also kein ständiges bleibendes, sondern nur ein vorübergehendes Dasein. An sich ließe sich ja denken, daß die Synoden perennirend wären, aber unter dieser Voraus¬ setzung würde der Zusammenhang zwischen den Synoden und den Gemeinden gelockert werden, die presbyteriale Verfassung träte nicht mehr in ihrer reinen Form hervor, die eben die demokratische und nicht die aristokratische ist. Solche perennirenden Synoden würden, falls sie ein geistliches Oberhaupt hätten, den Uebergang zur episkopalen, wenn ein weltliches, zur eonsistorialen Regierung der Kirche bilden. Also dem reinen Wesen der Presbyterialverfassung würden nur zeitweise zusammentretende Synoden entsprechen. Erwägt man aber, daß in die Hand von Synoden allerlei Verwaltungsfunetionen gelegt werden, so wird ein häufiges Zusammentreten der Synoden erforderlich sein, wenn es nicht vorgezogen wird, was das natürlichste wäre, einen perennirenden verwal¬ tenden Ausschuß zu ernennen, und die Gesetzgebung den periodischen Versamm¬ lungen anzuvertrauen. Aber wie sollen die Synoden zusammengesetzt werden, ausschließlich aus Geistlichen >der ausschließlich aus Weltlichen? Im ersten a. a. O. S. 605. G,c»jboten III. 1872.62

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127927/489>, abgerufen am 23.07.2024.