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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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Somit ziehen wir den Schluß, daß die Freunde des Reiches und der
Einheit sich immerhin daran zu erfreuen Ursache haben, daß die Reichstags-
mehrheit so entschieden auf Einbeziehung des gestimmten bürgerlichen Rechts
in die Reichscompetenz dringt; daß aber auch' das Unglück nicht groß ist,
wenn die Majorität des Bundesrathes diese Competenzerweiterung noch einmal
zurückweist.

Die Debatte bot einige recht bemerkenswerthe Momente. Die Vertreter
jener drei Königreiche, deren vereinigte 14 Stimmen ausreichend sind, um eine
Verfassungsänderung im Bundesrath abzulehnen, sprachen sich gleichmäßig
gegen den Antrag aus, aber jeder der drei Bevollmächtigten hatte seinen
eigenen. von dem der Collegen abweichenden Gesichtspunkt. Aus der Mitte
des Reichstags fand der Antrag die eifrigste Bekämpfung, wie vorauszusehen
war, von Seiten des Herrn Windthorst. Allen diesen Gegnern erwiderte
zum Schluß der Antragsteller mit einem Vortrag, der vieles Vortreffliche
enthielt.

Herr Laster war namentlich sehr glücklich, als er den Vertreter der
bayerischen Regierung, der von einem Goldregen von Gesetzen gesprochen,
welchen das Reich ausschütte, abwehrte. Redner meinte, wenn es ein Gold¬
regen sei, welches Bild doch mindestens die Vortrefflichkeit der gelegnerer Ge¬
setze bedeuten müsse, so sehe er nicht ein, weshalb man sich gegen einen solchen
Regen sträuben solle. Eben so glücklich fuhr er fort: es sei ein Merkmal
der Epochen des Umschwungs, fruchtbar in der Gesetzgebung zu sein. Eine
solche Epoche habe Preußen von 1808 bis 1811 gehabt, wo der Gesetzregen
stärker gewesen sei als heute; aber die damaligen Gesetze seien heute noch
unser Segen und Stolz. Dann habe Preußen eine solche Epoche von 1818
bis 1822 gehabt, in welcher eine vorzügliche Finanzgesetzgebung geschaffen
wurde. Dann von 1849 bis 1852, in welchen Jahren das Verfassungsleben,
allerdings unter vielen reactionären Maßregeln, auf den altpreußischen Ver¬
waltungsstaat geimpft wurde. Wie sollte es nun zugehen, daß die Gründung
des deutschen Reiches sich nicht durch eine Epoche reichlicher Gesetzgebung dem
bisherigen Zustand einpflanze? Es sei nicht nöthig, die neue Gesetzgebung,
wie dem Reconvalescenten die Speise, in wiederholten Pausen zu verabreichen.
Der gesunde Mensch nimmt Eine Mahlzeit und ruht sich dann aus. Der
Kranke oder Verweichlichte nascht beständig mit kleinen Unterbrechungen.

So vortrefflich dies und vieles Andere war, so müssen wir doch dabei be¬
harren, die voraussichtliche Ablehnung des Antrags durch den Bundesrath für
unschädlich zu halten. Herr Laster seinerseits will durchaus die Competenz
des Reiches über alle Theile des bürgerlichen Rechts jetzt schon haben, wo
diese Competenz materiell auch' nach seiner Ansicht nur in einzelnen Bedürf¬
nißfällen erst benutzt werden soll. Aber wir wiederholen: für diese Fälle reicht
Paragraph 78 der Reichsverfassung aus. Freilich knüpft dieser Paragraph,
wie auch Herr Windthorst zuversichtlich betonte, die im Uebrtgen der regel¬
mäßigen Gesetzgebung gleichgestellte Verfassungsänderung an die Bedingung,
daß weniger als 14 Stimmen im Bundesrath dagegen sind. Aber es ist
schwer zu glauben, daß diese 14 Stimmen bei Veranlassung einer einzelnen
Materie des bürgerlichen Rechts, die jetzt außerhalb der Reichscompetenz steht,
sich dem hervortretenden sachlichen Bedürfniß zum Trotz gegen die Regelung
durch das Reich erklären werden. Sie würden den Ruf nach genereller Er¬
weiterung der Reichscompetenz nur um so stärker anfachen. Ueberdies haben
die drei Vertreter der kleineren Königreiche die Bereitwilligkeit ihrer Regier¬
ungen erklärt zur Ausdehnung der Reichscompetenz auf das noch außen


Somit ziehen wir den Schluß, daß die Freunde des Reiches und der
Einheit sich immerhin daran zu erfreuen Ursache haben, daß die Reichstags-
mehrheit so entschieden auf Einbeziehung des gestimmten bürgerlichen Rechts
in die Reichscompetenz dringt; daß aber auch' das Unglück nicht groß ist,
wenn die Majorität des Bundesrathes diese Competenzerweiterung noch einmal
zurückweist.

Die Debatte bot einige recht bemerkenswerthe Momente. Die Vertreter
jener drei Königreiche, deren vereinigte 14 Stimmen ausreichend sind, um eine
Verfassungsänderung im Bundesrath abzulehnen, sprachen sich gleichmäßig
gegen den Antrag aus, aber jeder der drei Bevollmächtigten hatte seinen
eigenen. von dem der Collegen abweichenden Gesichtspunkt. Aus der Mitte
des Reichstags fand der Antrag die eifrigste Bekämpfung, wie vorauszusehen
war, von Seiten des Herrn Windthorst. Allen diesen Gegnern erwiderte
zum Schluß der Antragsteller mit einem Vortrag, der vieles Vortreffliche
enthielt.

Herr Laster war namentlich sehr glücklich, als er den Vertreter der
bayerischen Regierung, der von einem Goldregen von Gesetzen gesprochen,
welchen das Reich ausschütte, abwehrte. Redner meinte, wenn es ein Gold¬
regen sei, welches Bild doch mindestens die Vortrefflichkeit der gelegnerer Ge¬
setze bedeuten müsse, so sehe er nicht ein, weshalb man sich gegen einen solchen
Regen sträuben solle. Eben so glücklich fuhr er fort: es sei ein Merkmal
der Epochen des Umschwungs, fruchtbar in der Gesetzgebung zu sein. Eine
solche Epoche habe Preußen von 1808 bis 1811 gehabt, wo der Gesetzregen
stärker gewesen sei als heute; aber die damaligen Gesetze seien heute noch
unser Segen und Stolz. Dann habe Preußen eine solche Epoche von 1818
bis 1822 gehabt, in welcher eine vorzügliche Finanzgesetzgebung geschaffen
wurde. Dann von 1849 bis 1852, in welchen Jahren das Verfassungsleben,
allerdings unter vielen reactionären Maßregeln, auf den altpreußischen Ver¬
waltungsstaat geimpft wurde. Wie sollte es nun zugehen, daß die Gründung
des deutschen Reiches sich nicht durch eine Epoche reichlicher Gesetzgebung dem
bisherigen Zustand einpflanze? Es sei nicht nöthig, die neue Gesetzgebung,
wie dem Reconvalescenten die Speise, in wiederholten Pausen zu verabreichen.
Der gesunde Mensch nimmt Eine Mahlzeit und ruht sich dann aus. Der
Kranke oder Verweichlichte nascht beständig mit kleinen Unterbrechungen.

So vortrefflich dies und vieles Andere war, so müssen wir doch dabei be¬
harren, die voraussichtliche Ablehnung des Antrags durch den Bundesrath für
unschädlich zu halten. Herr Laster seinerseits will durchaus die Competenz
des Reiches über alle Theile des bürgerlichen Rechts jetzt schon haben, wo
diese Competenz materiell auch' nach seiner Ansicht nur in einzelnen Bedürf¬
nißfällen erst benutzt werden soll. Aber wir wiederholen: für diese Fälle reicht
Paragraph 78 der Reichsverfassung aus. Freilich knüpft dieser Paragraph,
wie auch Herr Windthorst zuversichtlich betonte, die im Uebrtgen der regel¬
mäßigen Gesetzgebung gleichgestellte Verfassungsänderung an die Bedingung,
daß weniger als 14 Stimmen im Bundesrath dagegen sind. Aber es ist
schwer zu glauben, daß diese 14 Stimmen bei Veranlassung einer einzelnen
Materie des bürgerlichen Rechts, die jetzt außerhalb der Reichscompetenz steht,
sich dem hervortretenden sachlichen Bedürfniß zum Trotz gegen die Regelung
durch das Reich erklären werden. Sie würden den Ruf nach genereller Er¬
weiterung der Reichscompetenz nur um so stärker anfachen. Ueberdies haben
die drei Vertreter der kleineren Königreiche die Bereitwilligkeit ihrer Regier¬
ungen erklärt zur Ausdehnung der Reichscompetenz auf das noch außen


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[0435] Somit ziehen wir den Schluß, daß die Freunde des Reiches und der Einheit sich immerhin daran zu erfreuen Ursache haben, daß die Reichstags- mehrheit so entschieden auf Einbeziehung des gestimmten bürgerlichen Rechts in die Reichscompetenz dringt; daß aber auch' das Unglück nicht groß ist, wenn die Majorität des Bundesrathes diese Competenzerweiterung noch einmal zurückweist. Die Debatte bot einige recht bemerkenswerthe Momente. Die Vertreter jener drei Königreiche, deren vereinigte 14 Stimmen ausreichend sind, um eine Verfassungsänderung im Bundesrath abzulehnen, sprachen sich gleichmäßig gegen den Antrag aus, aber jeder der drei Bevollmächtigten hatte seinen eigenen. von dem der Collegen abweichenden Gesichtspunkt. Aus der Mitte des Reichstags fand der Antrag die eifrigste Bekämpfung, wie vorauszusehen war, von Seiten des Herrn Windthorst. Allen diesen Gegnern erwiderte zum Schluß der Antragsteller mit einem Vortrag, der vieles Vortreffliche enthielt. Herr Laster war namentlich sehr glücklich, als er den Vertreter der bayerischen Regierung, der von einem Goldregen von Gesetzen gesprochen, welchen das Reich ausschütte, abwehrte. Redner meinte, wenn es ein Gold¬ regen sei, welches Bild doch mindestens die Vortrefflichkeit der gelegnerer Ge¬ setze bedeuten müsse, so sehe er nicht ein, weshalb man sich gegen einen solchen Regen sträuben solle. Eben so glücklich fuhr er fort: es sei ein Merkmal der Epochen des Umschwungs, fruchtbar in der Gesetzgebung zu sein. Eine solche Epoche habe Preußen von 1808 bis 1811 gehabt, wo der Gesetzregen stärker gewesen sei als heute; aber die damaligen Gesetze seien heute noch unser Segen und Stolz. Dann habe Preußen eine solche Epoche von 1818 bis 1822 gehabt, in welcher eine vorzügliche Finanzgesetzgebung geschaffen wurde. Dann von 1849 bis 1852, in welchen Jahren das Verfassungsleben, allerdings unter vielen reactionären Maßregeln, auf den altpreußischen Ver¬ waltungsstaat geimpft wurde. Wie sollte es nun zugehen, daß die Gründung des deutschen Reiches sich nicht durch eine Epoche reichlicher Gesetzgebung dem bisherigen Zustand einpflanze? Es sei nicht nöthig, die neue Gesetzgebung, wie dem Reconvalescenten die Speise, in wiederholten Pausen zu verabreichen. Der gesunde Mensch nimmt Eine Mahlzeit und ruht sich dann aus. Der Kranke oder Verweichlichte nascht beständig mit kleinen Unterbrechungen. So vortrefflich dies und vieles Andere war, so müssen wir doch dabei be¬ harren, die voraussichtliche Ablehnung des Antrags durch den Bundesrath für unschädlich zu halten. Herr Laster seinerseits will durchaus die Competenz des Reiches über alle Theile des bürgerlichen Rechts jetzt schon haben, wo diese Competenz materiell auch' nach seiner Ansicht nur in einzelnen Bedürf¬ nißfällen erst benutzt werden soll. Aber wir wiederholen: für diese Fälle reicht Paragraph 78 der Reichsverfassung aus. Freilich knüpft dieser Paragraph, wie auch Herr Windthorst zuversichtlich betonte, die im Uebrtgen der regel¬ mäßigen Gesetzgebung gleichgestellte Verfassungsänderung an die Bedingung, daß weniger als 14 Stimmen im Bundesrath dagegen sind. Aber es ist schwer zu glauben, daß diese 14 Stimmen bei Veranlassung einer einzelnen Materie des bürgerlichen Rechts, die jetzt außerhalb der Reichscompetenz steht, sich dem hervortretenden sachlichen Bedürfniß zum Trotz gegen die Regelung durch das Reich erklären werden. Sie würden den Ruf nach genereller Er¬ weiterung der Reichscompetenz nur um so stärker anfachen. Ueberdies haben die drei Vertreter der kleineren Königreiche die Bereitwilligkeit ihrer Regier¬ ungen erklärt zur Ausdehnung der Reichscompetenz auf das noch außen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/435>, abgerufen am 24.08.2024.