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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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Stellung der wesentlichen Bestimmungen über die geistlichen Orden in sämmt¬
lichen deutschen Landesgesetzgebungen. Wir heben nur hervor, daß der Staat
sich überall die Zulassung und Wiederausweisung der Orden nach freiem Er¬
messen vorbehalten hat.' dazu die Begrenzung des äußeren Umfangs der
Ordensgüter und Ordensanstalten, sowie nicht minder ein eingreifendes Aus-
fichtsrecht über die innere Disciplin der Orden und ihre äußere Wirksam¬
keit. Aehnliche Rechte hat sich bekanntlich der Staat auch in den großen
katholischen Ländern außerhalb Deutschland überall vorbehalten. Innerhalb
des deutschen Reiches besteht in Sachsen ein völliges Verbot der geistlichen
Orden durch den Artikel 56 der sächsischen Verfassung.

Der Bericht untersucht nun. wie trotz dieser Gesetzbestimmungen die
geistlichen Orden, namentlich aber der Jesuitenorden, zu der gewaltigen Aus¬
breitung haben gelangen können, die sie in neuerer Zeit aufweisen. Die er¬
möglichende Bedingung dieser Erscheinung findet der Bericht in dem unglück¬
lichen Artikel 15 der preußischen Verfassung (Selbstständigkeit der Kirchen) und
in der noch unglücklicheren Auslegung dieses Artikels, sowie des mit ihm zu¬
sammenhängenden Artikels 30 (Associationsrecht). In Folge dieser Auslegung
hat die katholische Kirche nicht nur das Recht thatsächlich erlangt, auf ihrem
Gebiet des Cultus und der Seelsorge ohne Rücksicht auf die Zwecke, welche
der Staat wahrzunehmen hat, souverän zu schalten, sie hat auch für die
außerhalb ihres anerkannten Gebietes liegende Thätigkeit ihrer Orden das
im Artikel 30 der preußischen Verfassung gewährleistete Assicationsrecht im
weitesten Sinne ausgebeutet. Nun ist aber ein katholischer Orden nimmer¬
mehr eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 30 der preußischen Verfassung.
Ein katholischer Orden ergreift den ganzen Lebenszweck seiner Mitglieder und
stellt dieselben mit jedem inneren Band völlig außerhalb des Staates, dem
sie äußerlich angehören. Ein katholischer Orden kann ferner niemals dafür
angesehen werden, unpolitische Zwecke zu verfolgen. Er dürfte also auch
verständigerweise nicht von der Schranke des Gesetzes vom 11. März 1850
ausgenommen sein. Dieses Gesetz verbietet politischen Vereinen die Verbin¬
dung mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken. Alle diese
einschränkenden Gesichtspunkte sind aber in Preußen seit dem Jahre 1848
den katholischen Orden gegenüber vernachlässigt worden, in Folge einer Ver-
fassungs- und Gesetzauslegung, die ihren Grund in einer staatsverderblichen
Politik hatte, einer Politik, welcher alle wahren Begriffe von Staat und
Regierungspflicht abhanden gekommen waren. Wie nun das Ordenswesen
in Preußen unter dem Deckmantel der Vereinsfreiheit um sich griff, so ge¬
schah es nach dem Beispiel Preußens in den anderen deutschen Ländern, ob¬
wohl hier zumeist weit ausdrücklichere Gesetzesbestimmungen den Regierungen
als Waffe gegen den Mißbrauch zu Gebote gestanden' hätten. Aber man
wagte oder wußte .derselben sich nicht mehr zu bedienen. Die staunenswerthen
Zahlen, welche der Bericht über den Umfang aufweist, welchen das Ordens¬
wesen in Folge jener nachlässigen und versäumnißvollen Politik gewonnen
hat, können wir hier nicht wiederholen.

Der Bericht beschäftigt sich nun mit der Frage, inwiefern das deutsche
Reich Veranlassung und Äefugniß habe, gegen den Mißbrauch des katholischen
Ordenswesens einzuschreiten. 'Die Zuständigkeit des Reiches wird unter drei
Gesichtspunkten untersucht: unter dem der Strafgesetzgebung, unter dem des
Vereinswesens und unter dem der bedrohten Sicherheit des Reiches.

Unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzgebung wird untersucht, ob der
Artikel 128 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher unbedingten Gehorsam


Stellung der wesentlichen Bestimmungen über die geistlichen Orden in sämmt¬
lichen deutschen Landesgesetzgebungen. Wir heben nur hervor, daß der Staat
sich überall die Zulassung und Wiederausweisung der Orden nach freiem Er¬
messen vorbehalten hat.' dazu die Begrenzung des äußeren Umfangs der
Ordensgüter und Ordensanstalten, sowie nicht minder ein eingreifendes Aus-
fichtsrecht über die innere Disciplin der Orden und ihre äußere Wirksam¬
keit. Aehnliche Rechte hat sich bekanntlich der Staat auch in den großen
katholischen Ländern außerhalb Deutschland überall vorbehalten. Innerhalb
des deutschen Reiches besteht in Sachsen ein völliges Verbot der geistlichen
Orden durch den Artikel 56 der sächsischen Verfassung.

Der Bericht untersucht nun. wie trotz dieser Gesetzbestimmungen die
geistlichen Orden, namentlich aber der Jesuitenorden, zu der gewaltigen Aus¬
breitung haben gelangen können, die sie in neuerer Zeit aufweisen. Die er¬
möglichende Bedingung dieser Erscheinung findet der Bericht in dem unglück¬
lichen Artikel 15 der preußischen Verfassung (Selbstständigkeit der Kirchen) und
in der noch unglücklicheren Auslegung dieses Artikels, sowie des mit ihm zu¬
sammenhängenden Artikels 30 (Associationsrecht). In Folge dieser Auslegung
hat die katholische Kirche nicht nur das Recht thatsächlich erlangt, auf ihrem
Gebiet des Cultus und der Seelsorge ohne Rücksicht auf die Zwecke, welche
der Staat wahrzunehmen hat, souverän zu schalten, sie hat auch für die
außerhalb ihres anerkannten Gebietes liegende Thätigkeit ihrer Orden das
im Artikel 30 der preußischen Verfassung gewährleistete Assicationsrecht im
weitesten Sinne ausgebeutet. Nun ist aber ein katholischer Orden nimmer¬
mehr eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 30 der preußischen Verfassung.
Ein katholischer Orden ergreift den ganzen Lebenszweck seiner Mitglieder und
stellt dieselben mit jedem inneren Band völlig außerhalb des Staates, dem
sie äußerlich angehören. Ein katholischer Orden kann ferner niemals dafür
angesehen werden, unpolitische Zwecke zu verfolgen. Er dürfte also auch
verständigerweise nicht von der Schranke des Gesetzes vom 11. März 1850
ausgenommen sein. Dieses Gesetz verbietet politischen Vereinen die Verbin¬
dung mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken. Alle diese
einschränkenden Gesichtspunkte sind aber in Preußen seit dem Jahre 1848
den katholischen Orden gegenüber vernachlässigt worden, in Folge einer Ver-
fassungs- und Gesetzauslegung, die ihren Grund in einer staatsverderblichen
Politik hatte, einer Politik, welcher alle wahren Begriffe von Staat und
Regierungspflicht abhanden gekommen waren. Wie nun das Ordenswesen
in Preußen unter dem Deckmantel der Vereinsfreiheit um sich griff, so ge¬
schah es nach dem Beispiel Preußens in den anderen deutschen Ländern, ob¬
wohl hier zumeist weit ausdrücklichere Gesetzesbestimmungen den Regierungen
als Waffe gegen den Mißbrauch zu Gebote gestanden' hätten. Aber man
wagte oder wußte .derselben sich nicht mehr zu bedienen. Die staunenswerthen
Zahlen, welche der Bericht über den Umfang aufweist, welchen das Ordens¬
wesen in Folge jener nachlässigen und versäumnißvollen Politik gewonnen
hat, können wir hier nicht wiederholen.

Der Bericht beschäftigt sich nun mit der Frage, inwiefern das deutsche
Reich Veranlassung und Äefugniß habe, gegen den Mißbrauch des katholischen
Ordenswesens einzuschreiten. 'Die Zuständigkeit des Reiches wird unter drei
Gesichtspunkten untersucht: unter dem der Strafgesetzgebung, unter dem des
Vereinswesens und unter dem der bedrohten Sicherheit des Reiches.

Unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzgebung wird untersucht, ob der
Artikel 128 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher unbedingten Gehorsam


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[0365] Stellung der wesentlichen Bestimmungen über die geistlichen Orden in sämmt¬ lichen deutschen Landesgesetzgebungen. Wir heben nur hervor, daß der Staat sich überall die Zulassung und Wiederausweisung der Orden nach freiem Er¬ messen vorbehalten hat.' dazu die Begrenzung des äußeren Umfangs der Ordensgüter und Ordensanstalten, sowie nicht minder ein eingreifendes Aus- fichtsrecht über die innere Disciplin der Orden und ihre äußere Wirksam¬ keit. Aehnliche Rechte hat sich bekanntlich der Staat auch in den großen katholischen Ländern außerhalb Deutschland überall vorbehalten. Innerhalb des deutschen Reiches besteht in Sachsen ein völliges Verbot der geistlichen Orden durch den Artikel 56 der sächsischen Verfassung. Der Bericht untersucht nun. wie trotz dieser Gesetzbestimmungen die geistlichen Orden, namentlich aber der Jesuitenorden, zu der gewaltigen Aus¬ breitung haben gelangen können, die sie in neuerer Zeit aufweisen. Die er¬ möglichende Bedingung dieser Erscheinung findet der Bericht in dem unglück¬ lichen Artikel 15 der preußischen Verfassung (Selbstständigkeit der Kirchen) und in der noch unglücklicheren Auslegung dieses Artikels, sowie des mit ihm zu¬ sammenhängenden Artikels 30 (Associationsrecht). In Folge dieser Auslegung hat die katholische Kirche nicht nur das Recht thatsächlich erlangt, auf ihrem Gebiet des Cultus und der Seelsorge ohne Rücksicht auf die Zwecke, welche der Staat wahrzunehmen hat, souverän zu schalten, sie hat auch für die außerhalb ihres anerkannten Gebietes liegende Thätigkeit ihrer Orden das im Artikel 30 der preußischen Verfassung gewährleistete Assicationsrecht im weitesten Sinne ausgebeutet. Nun ist aber ein katholischer Orden nimmer¬ mehr eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 30 der preußischen Verfassung. Ein katholischer Orden ergreift den ganzen Lebenszweck seiner Mitglieder und stellt dieselben mit jedem inneren Band völlig außerhalb des Staates, dem sie äußerlich angehören. Ein katholischer Orden kann ferner niemals dafür angesehen werden, unpolitische Zwecke zu verfolgen. Er dürfte also auch verständigerweise nicht von der Schranke des Gesetzes vom 11. März 1850 ausgenommen sein. Dieses Gesetz verbietet politischen Vereinen die Verbin¬ dung mit andern Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken. Alle diese einschränkenden Gesichtspunkte sind aber in Preußen seit dem Jahre 1848 den katholischen Orden gegenüber vernachlässigt worden, in Folge einer Ver- fassungs- und Gesetzauslegung, die ihren Grund in einer staatsverderblichen Politik hatte, einer Politik, welcher alle wahren Begriffe von Staat und Regierungspflicht abhanden gekommen waren. Wie nun das Ordenswesen in Preußen unter dem Deckmantel der Vereinsfreiheit um sich griff, so ge¬ schah es nach dem Beispiel Preußens in den anderen deutschen Ländern, ob¬ wohl hier zumeist weit ausdrücklichere Gesetzesbestimmungen den Regierungen als Waffe gegen den Mißbrauch zu Gebote gestanden' hätten. Aber man wagte oder wußte .derselben sich nicht mehr zu bedienen. Die staunenswerthen Zahlen, welche der Bericht über den Umfang aufweist, welchen das Ordens¬ wesen in Folge jener nachlässigen und versäumnißvollen Politik gewonnen hat, können wir hier nicht wiederholen. Der Bericht beschäftigt sich nun mit der Frage, inwiefern das deutsche Reich Veranlassung und Äefugniß habe, gegen den Mißbrauch des katholischen Ordenswesens einzuschreiten. 'Die Zuständigkeit des Reiches wird unter drei Gesichtspunkten untersucht: unter dem der Strafgesetzgebung, unter dem des Vereinswesens und unter dem der bedrohten Sicherheit des Reiches. Unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzgebung wird untersucht, ob der Artikel 128 des deutschen Strafgesetzbuches, welcher unbedingten Gehorsam

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/365>, abgerufen am 22.12.2024.