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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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jetzt gehen noch unmittelbare Reichseinnahmen und Matricularbeiträge zur
Deckung der Neichskosten nebeneinander. Man sollte die unmittelbaren Reichs¬
einnahmen vergrößern, um die Matricularbeiträge mindern zu können. Statt
dessen will man durch die Beseitigung der Salzsteuer die unmittelbaren Neichs-
einnahmen jedenfalls mindern und die Matricularbeirräge nöthigenfalls er¬
höhen. Heißt das nicht das Reich abhängig machen von der Finanzwirth¬
schaft der Einzelstaaten? Heißt das nicht 'das Reich an der Stelle, wo sein
Schwerpunkt liegt, in die Luft stellen, anstatt den Schwerpunkt auf die feste
Säule eigner Finanzkraft zu stützen?

Niemand wird die Salzstcuer für eine besonders gute Steuer erklären.
Aber die Aufgabe wäre, für die Salzsteuer eine bessert Reichseinnahme zu
finden. Statt dessen greift man ungeschickt und bedachtlos nach der Erhöhung
der Matricularbeirräge.

Der Antrag Hoverbeck auf Beseitigung der Salzsteuer wird gleichwohl
sein Gutes haben, wenn er entweder die Reichsregierung oder den Reichstag
dazu veranlaßt, die Grundzüge der Neichsfinanzpolitik aufzustellen und mit
dem andern Factor zu vereinbaren. Unseres Trachtens liegt das richtige System
der Reichsfinanzpolitik darin, daß alle indirecten Steuern der deutschen
Staaten dem Reich überwiesen und von diesem einheitlich gestaltet werden;
daß das Reich unter Fortfall der Matricularbeirräge auf die indirecten Steuern
als seine einzigen Steuerquellen angewiesen wird; daß die Einzelstaaten auf
die directen Steuern als ihre einzigen Steuerquellm beschränkt werden. Mit
diesem System wird die Beseitigung der Salzsteuer möglich werden durch
Auffindung anderer indirecter Steuerquellen, welche den Ausfall der Salzsteuer
ersetzen.

Zur Zeit, als die norddeutsche Bundesverfassung, welche die Grundlage
der Reichsverfassung geworden ist, im constituirenden Reichstag von 1867 be¬
rathen wurde, da war in der ursprünglichen Verfassungsvorlage der Bund
nur auf indirecte Steuern angewiesen. Aus der Mitte des Reichstages wurde
die Abänderung angeregt und zum Beschluß erhoben, welche in den Paragraph
70 der jetzigen Reichsverfassung übergegangen ist. Daselbst heißt es, daß
zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben die aus den Zöllen, den
gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen-
Wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen dienen. Soweit aber die Aus¬
gaben durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt werden, sollen die ersteren,
so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Matricular¬
beirräge aufgebracht werden. Aus den unterstrichenen Worten soll folgen,
daß das Reich auch directe Steuern einführen kann, obwohl die Fassung un¬
bestimmt gehalten worden. In einzelnen Kreisen der liberalen Partei ist es
Mode, sich dieser Bestimmung als einer nicht unwesentlichen Verbesserung zu
rühmen, welche durch das Bemühen des Liberalismus der Reichsverfassung zu
Theil geworden.

Wir zweifeln sehr an dem Werthe dieses Verdienstes. Scheinbar besitzt
jetzt die Reichsgesetzgebung im Verhältniß zur ursprünglichen Verfassungsvor¬
lage ein Mehr an Befugnissen. Allein die Folge der ursprünglichen Bestim¬
mung wäre gewesen, daß das Reich die indirecte Besteuerung sämmtlicher
Bundesstaaten nach wenigen Jahren hätte an sich ziehen müssen! Dies wäre
ein wahrer Vortheil gewesen. Jetzt wird dieser wohlthätige Prozeß einer
Centralisation der indirecten Steuern durch die unglückliche Befugniß erschwert,
welche die Wohlmeinenden des Liberalismus dem Reiche aufgedrungen, directe


jetzt gehen noch unmittelbare Reichseinnahmen und Matricularbeiträge zur
Deckung der Neichskosten nebeneinander. Man sollte die unmittelbaren Reichs¬
einnahmen vergrößern, um die Matricularbeiträge mindern zu können. Statt
dessen will man durch die Beseitigung der Salzsteuer die unmittelbaren Neichs-
einnahmen jedenfalls mindern und die Matricularbeirräge nöthigenfalls er¬
höhen. Heißt das nicht das Reich abhängig machen von der Finanzwirth¬
schaft der Einzelstaaten? Heißt das nicht 'das Reich an der Stelle, wo sein
Schwerpunkt liegt, in die Luft stellen, anstatt den Schwerpunkt auf die feste
Säule eigner Finanzkraft zu stützen?

Niemand wird die Salzstcuer für eine besonders gute Steuer erklären.
Aber die Aufgabe wäre, für die Salzsteuer eine bessert Reichseinnahme zu
finden. Statt dessen greift man ungeschickt und bedachtlos nach der Erhöhung
der Matricularbeirräge.

Der Antrag Hoverbeck auf Beseitigung der Salzsteuer wird gleichwohl
sein Gutes haben, wenn er entweder die Reichsregierung oder den Reichstag
dazu veranlaßt, die Grundzüge der Neichsfinanzpolitik aufzustellen und mit
dem andern Factor zu vereinbaren. Unseres Trachtens liegt das richtige System
der Reichsfinanzpolitik darin, daß alle indirecten Steuern der deutschen
Staaten dem Reich überwiesen und von diesem einheitlich gestaltet werden;
daß das Reich unter Fortfall der Matricularbeirräge auf die indirecten Steuern
als seine einzigen Steuerquellen angewiesen wird; daß die Einzelstaaten auf
die directen Steuern als ihre einzigen Steuerquellm beschränkt werden. Mit
diesem System wird die Beseitigung der Salzsteuer möglich werden durch
Auffindung anderer indirecter Steuerquellen, welche den Ausfall der Salzsteuer
ersetzen.

Zur Zeit, als die norddeutsche Bundesverfassung, welche die Grundlage
der Reichsverfassung geworden ist, im constituirenden Reichstag von 1867 be¬
rathen wurde, da war in der ursprünglichen Verfassungsvorlage der Bund
nur auf indirecte Steuern angewiesen. Aus der Mitte des Reichstages wurde
die Abänderung angeregt und zum Beschluß erhoben, welche in den Paragraph
70 der jetzigen Reichsverfassung übergegangen ist. Daselbst heißt es, daß
zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben die aus den Zöllen, den
gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen-
Wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen dienen. Soweit aber die Aus¬
gaben durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt werden, sollen die ersteren,
so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Matricular¬
beirräge aufgebracht werden. Aus den unterstrichenen Worten soll folgen,
daß das Reich auch directe Steuern einführen kann, obwohl die Fassung un¬
bestimmt gehalten worden. In einzelnen Kreisen der liberalen Partei ist es
Mode, sich dieser Bestimmung als einer nicht unwesentlichen Verbesserung zu
rühmen, welche durch das Bemühen des Liberalismus der Reichsverfassung zu
Theil geworden.

Wir zweifeln sehr an dem Werthe dieses Verdienstes. Scheinbar besitzt
jetzt die Reichsgesetzgebung im Verhältniß zur ursprünglichen Verfassungsvor¬
lage ein Mehr an Befugnissen. Allein die Folge der ursprünglichen Bestim¬
mung wäre gewesen, daß das Reich die indirecte Besteuerung sämmtlicher
Bundesstaaten nach wenigen Jahren hätte an sich ziehen müssen! Dies wäre
ein wahrer Vortheil gewesen. Jetzt wird dieser wohlthätige Prozeß einer
Centralisation der indirecten Steuern durch die unglückliche Befugniß erschwert,
welche die Wohlmeinenden des Liberalismus dem Reiche aufgedrungen, directe


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[0325] jetzt gehen noch unmittelbare Reichseinnahmen und Matricularbeiträge zur Deckung der Neichskosten nebeneinander. Man sollte die unmittelbaren Reichs¬ einnahmen vergrößern, um die Matricularbeiträge mindern zu können. Statt dessen will man durch die Beseitigung der Salzsteuer die unmittelbaren Neichs- einnahmen jedenfalls mindern und die Matricularbeirräge nöthigenfalls er¬ höhen. Heißt das nicht das Reich abhängig machen von der Finanzwirth¬ schaft der Einzelstaaten? Heißt das nicht 'das Reich an der Stelle, wo sein Schwerpunkt liegt, in die Luft stellen, anstatt den Schwerpunkt auf die feste Säule eigner Finanzkraft zu stützen? Niemand wird die Salzstcuer für eine besonders gute Steuer erklären. Aber die Aufgabe wäre, für die Salzsteuer eine bessert Reichseinnahme zu finden. Statt dessen greift man ungeschickt und bedachtlos nach der Erhöhung der Matricularbeirräge. Der Antrag Hoverbeck auf Beseitigung der Salzsteuer wird gleichwohl sein Gutes haben, wenn er entweder die Reichsregierung oder den Reichstag dazu veranlaßt, die Grundzüge der Neichsfinanzpolitik aufzustellen und mit dem andern Factor zu vereinbaren. Unseres Trachtens liegt das richtige System der Reichsfinanzpolitik darin, daß alle indirecten Steuern der deutschen Staaten dem Reich überwiesen und von diesem einheitlich gestaltet werden; daß das Reich unter Fortfall der Matricularbeirräge auf die indirecten Steuern als seine einzigen Steuerquellen angewiesen wird; daß die Einzelstaaten auf die directen Steuern als ihre einzigen Steuerquellm beschränkt werden. Mit diesem System wird die Beseitigung der Salzsteuer möglich werden durch Auffindung anderer indirecter Steuerquellen, welche den Ausfall der Salzsteuer ersetzen. Zur Zeit, als die norddeutsche Bundesverfassung, welche die Grundlage der Reichsverfassung geworden ist, im constituirenden Reichstag von 1867 be¬ rathen wurde, da war in der ursprünglichen Verfassungsvorlage der Bund nur auf indirecte Steuern angewiesen. Aus der Mitte des Reichstages wurde die Abänderung angeregt und zum Beschluß erhoben, welche in den Paragraph 70 der jetzigen Reichsverfassung übergegangen ist. Daselbst heißt es, daß zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphen- Wesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen dienen. Soweit aber die Aus¬ gaben durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt werden, sollen die ersteren, so lange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Matricular¬ beirräge aufgebracht werden. Aus den unterstrichenen Worten soll folgen, daß das Reich auch directe Steuern einführen kann, obwohl die Fassung un¬ bestimmt gehalten worden. In einzelnen Kreisen der liberalen Partei ist es Mode, sich dieser Bestimmung als einer nicht unwesentlichen Verbesserung zu rühmen, welche durch das Bemühen des Liberalismus der Reichsverfassung zu Theil geworden. Wir zweifeln sehr an dem Werthe dieses Verdienstes. Scheinbar besitzt jetzt die Reichsgesetzgebung im Verhältniß zur ursprünglichen Verfassungsvor¬ lage ein Mehr an Befugnissen. Allein die Folge der ursprünglichen Bestim¬ mung wäre gewesen, daß das Reich die indirecte Besteuerung sämmtlicher Bundesstaaten nach wenigen Jahren hätte an sich ziehen müssen! Dies wäre ein wahrer Vortheil gewesen. Jetzt wird dieser wohlthätige Prozeß einer Centralisation der indirecten Steuern durch die unglückliche Befugniß erschwert, welche die Wohlmeinenden des Liberalismus dem Reiche aufgedrungen, directe

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/325>, abgerufen am 02.10.2024.