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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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alle Föderationen desselben Landes unter dem Namen eines Zweiges zusam¬
menfaßt. Das Ganze der Sectionen, Föderationen und Zweige macht schlie߬
lich den internationalen Arbeiterbund aus.

Mehrere einander benachbarte Sectionen, die zu gering an Zahl sind, um
eine Föderation zu bilden, vereinigen sich, um ein Localcomite zu bilden,
welches die Vermittelung zwischen ihnen und dem Föderalcomite' zu besorgen hat.
Wenn die Sectionen in einer bestimmten Gegend zahlreich genug sind, um
eine bedeutende Gruppe zu bilden, so begründen sie eine Föderation. In
diesem Falle schickt jede Section einen Abgeordneten zum Föderalrath, welcher
als Vermittler zwischen den verschiedenen Sectionen unter einander und zwischen
ihnen und dem Generalrats in London dient.

"Dieser Rath," sagt Oskar Testut in seiner Schrift über die Jnternatio-
> male*) "ist mit der Vertheidigung der verschiedenen Interessen der Corporationen,
z. B. in der Frage der Löhne und mit Untersuchung der wirthschaftlichen und
socialen Fragen überhaupt beauftragt, er soll sich bestreben, die Einheit
zwischen allen Arbeitern in ihrem Kampfe gegen die Ausbeutung durch das
Capital herzustellen. Er ist verpflichtet, rührig unter den arbeitenden Classen
zu werben, ihnen die Grundsätze und den Zweck der Internationale zu er¬
läutern, sie in deren Organisation einzuweihen, ihnen seinen Beistand zu leihen,
wenn sie sich zu regelmäßigen Vereinen gestalten wollen, und ihnen zu diesem
Zweck die nöthigen Mittheilungen zukommen zu lassen.

Alle Monate muß der Föderalrath dem Generalrats eine Darlegung der
Lage der Föderation und einen Bericht in Betreff der Verwaltung und des
Finanzstandes der in seinen Bereich fallenden Sectionen übersenden.

Er ist's ferner, der über die an die Föderation gerichteten Anleihegesuche,
über die Zeitgemäßheit von Arbeitseinstellungen, von Anleihen bei einer dem
Bunde anhängenden Gesellschaft oder beim Generalrathe, über die Absendung
von Delegirten zum Congresse, über die Zulassung oder Abweisung von Ver¬
einen, die beitreten wollen u. tgi. zu befinden hat. Er ist sodann beauftragt,
die Bestimmungen der Generalstatuten und die Beschlüsse der Congresse aus¬
führen zu lassen. Alle Mittheilungen, die vom Generalrats ausgehen, werden
an ihn gerichtet, um den verschiedenen Mitgliedern vorgelesen zu werden, die
ihrerseits beauftragt sind, davon den Corporationen Kenntniß zu geben, deren
Delegirte sie sind.

Die Verfassung und Zusammensetzung eines Föderalraths ist je nach der
Oertlichkeit und der größeren oder geringeren Zahl von föderirten Arbeiter¬
gruppen verschieden."

Die Mehrzahl der Oertlichkeiten besitzt keinen Föderalrath. Man errichtet



*) IV^ksoeiation intornationalo nes et'aviüllonrs, I'iU'i", 1L71.
Grenzboten II. 1872.3

alle Föderationen desselben Landes unter dem Namen eines Zweiges zusam¬
menfaßt. Das Ganze der Sectionen, Föderationen und Zweige macht schlie߬
lich den internationalen Arbeiterbund aus.

Mehrere einander benachbarte Sectionen, die zu gering an Zahl sind, um
eine Föderation zu bilden, vereinigen sich, um ein Localcomite zu bilden,
welches die Vermittelung zwischen ihnen und dem Föderalcomite' zu besorgen hat.
Wenn die Sectionen in einer bestimmten Gegend zahlreich genug sind, um
eine bedeutende Gruppe zu bilden, so begründen sie eine Föderation. In
diesem Falle schickt jede Section einen Abgeordneten zum Föderalrath, welcher
als Vermittler zwischen den verschiedenen Sectionen unter einander und zwischen
ihnen und dem Generalrats in London dient.

„Dieser Rath," sagt Oskar Testut in seiner Schrift über die Jnternatio-
> male*) „ist mit der Vertheidigung der verschiedenen Interessen der Corporationen,
z. B. in der Frage der Löhne und mit Untersuchung der wirthschaftlichen und
socialen Fragen überhaupt beauftragt, er soll sich bestreben, die Einheit
zwischen allen Arbeitern in ihrem Kampfe gegen die Ausbeutung durch das
Capital herzustellen. Er ist verpflichtet, rührig unter den arbeitenden Classen
zu werben, ihnen die Grundsätze und den Zweck der Internationale zu er¬
läutern, sie in deren Organisation einzuweihen, ihnen seinen Beistand zu leihen,
wenn sie sich zu regelmäßigen Vereinen gestalten wollen, und ihnen zu diesem
Zweck die nöthigen Mittheilungen zukommen zu lassen.

Alle Monate muß der Föderalrath dem Generalrats eine Darlegung der
Lage der Föderation und einen Bericht in Betreff der Verwaltung und des
Finanzstandes der in seinen Bereich fallenden Sectionen übersenden.

Er ist's ferner, der über die an die Föderation gerichteten Anleihegesuche,
über die Zeitgemäßheit von Arbeitseinstellungen, von Anleihen bei einer dem
Bunde anhängenden Gesellschaft oder beim Generalrathe, über die Absendung
von Delegirten zum Congresse, über die Zulassung oder Abweisung von Ver¬
einen, die beitreten wollen u. tgi. zu befinden hat. Er ist sodann beauftragt,
die Bestimmungen der Generalstatuten und die Beschlüsse der Congresse aus¬
führen zu lassen. Alle Mittheilungen, die vom Generalrats ausgehen, werden
an ihn gerichtet, um den verschiedenen Mitgliedern vorgelesen zu werden, die
ihrerseits beauftragt sind, davon den Corporationen Kenntniß zu geben, deren
Delegirte sie sind.

Die Verfassung und Zusammensetzung eines Föderalraths ist je nach der
Oertlichkeit und der größeren oder geringeren Zahl von föderirten Arbeiter¬
gruppen verschieden."

Die Mehrzahl der Oertlichkeiten besitzt keinen Föderalrath. Man errichtet



*) IV^ksoeiation intornationalo nes et'aviüllonrs, I'iU'i», 1L71.
Grenzboten II. 1872.3
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/25>, abgerufen am 22.07.2024.