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Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band.

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öffentlichen Vertrauensstellung und nicht auf Grund privater Beziehungen.
Merkwürdigerweise gab es zu diesem § it Abänderungsvorschläge, vermöge
deren der Beamte prüfen sollte, ob die Geheimhaltung nöthig sei. Wenn
man erst solche Unterschiede macht, ist es mit dem Amtsgeheimniß überhaupt
vorbei. Die Schicklichkeit muß dem Beamten verbieten, über Amtsvorkomm¬
nisse überhaupt zu sprechen, sowie sie dem gebildeten Arzt verbietet, die Be-
gegnisse der Praxis zum Unterhaltungsstoff zu machen. Wenn wir dieses
Schicklichkeitsgefühl beschädigen und an die Stelle des unterschiedslosen 5ioIi
me tanZere die willkürliche Reflexion setzen wollten, so würde es mit der
stärksten Säule des deutschen Staates, mit seinem Beamtenthum immer mehr
zu Ende gehen. Der öffentlichen Meinung von heute droht das Verständniß
für die Lebensbedingung des deutschen Staates abhanden zu kommen.

Die Fortsetzung der Specialberathung des Reichsbeamtengesetzes am 23.
April bot einen weiteren Beleg dieser unerfreulichen Erscheinung. Der Abge¬
ordnete von Bernuth, einige Monate lang Justizminister der neuen Aera:
einer jener Charaktere, die mit dem besten Willen jederzeit geringes Geschick
verbinden, hatte einen alten Glaubenssatz des Liberalismus in die Form eines
Gesetzesparagraphen gebracht. Die Regierungsvorlage hatte bestimmt, daß
die gerichtliche Verfolgbarkeit der Reichsbeamten durch ein Reichsgesetz geregelt
werden, bis zum Erlaß desselben aber je nach dem dienstlichen Wohnsitz des
Neichsbeamten nach Maßgabe der Landesgesetzgebungen behandelt werden
solle. Herr von Bernuth hatte sich beeilt, die Verantwortlichkeit der Neichs¬
beamten auszusprechen, aber in der denkbar nichtssagendsten und ungeschicktesten
Form: "Jeder Reichsbcamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Hand¬
lungen verantwortlich. Hat derselbe jedoch nach den Anordnungen eines Vor¬
gesetzten gehandelt, welche innerhalb des Kreises der amtlichen Zuständigkeit
des Letzteren und in gesetzlicher Form erlassen waren, so trifft die civilrechtliche
und dienstliche Verantwortlichkeit den Anordnenden allein." Das klingt nach
Etwas und ist doch völlig nichtssagend. Daß ein Beamter sich strafbar macht,
wenn er seine Amtsgewalt zu Zwecken mißbraucht, die dem Amte fremd,
darin stimmen alle civilisirten Gesetzgebungen überein. In Staaten, wo der
Verwaltung gesetzliche Schranken gezogen sind, nicht blos in Bezug auf die
Natur ihrer Zwecke, ob sittlich oder unsittlich, sondern auch in Bezug auf den
Umfang der Zwecke, muß eine entsprechende Verantwortlichkeit der Beamten
eintreten. Es fragt sich nur, über welche Häupter des Beamtenorgcmismns
das Schwert dieser Verantwortlichkeit aufzuhängen ist. Macht man alle Be¬
amten gleich verantwortlich, so hängt das Handeln der Regierung von ihren
untersten Handlangern ab und es ist logisch, die Spitzen des Beamtenthums
von jeder Verantwortlichkeit zu entbinden, weil sie nicht wissen können, ob
Boten, Schreiber, Polizeidiener u. s. w. die Ausführung der Befehle nicht aus
staatsrechtlichen Gründen verweigern. Will man sich zu solchen Thorheiten
nicht versteigen, so bleibt als maßgebend für die Verantwortlichkeit nur die
Bestimmung übrig, daß die erstere abhängt von dem Grade der Selbständig¬
keit der Beamten. Nur soweit der Beamte selbständig handelt, bezio. das
Gesetz selbständig anwendet, oder zur Sicherung desselben selbständig vorgeht,
darf er verantwortlich gemacht werden, während die Beamten, welche blos
die Befehle der Vorgesetzten ausführen, nothwendig von jeder Verantwortlich¬
keit frei zu machen sind. Diese Unterscheidung der selbständigen Beamte",
welche allein der Verantwortlichkeit unterliegen können, sucht Herr von Ber
rues dadurch herbeizuführen, daß er die Reichsbeamten nur soweit verant¬
wortlich macht, als sie, sei es auf eigene Hand, sei es die Befehle der Borge-


öffentlichen Vertrauensstellung und nicht auf Grund privater Beziehungen.
Merkwürdigerweise gab es zu diesem § it Abänderungsvorschläge, vermöge
deren der Beamte prüfen sollte, ob die Geheimhaltung nöthig sei. Wenn
man erst solche Unterschiede macht, ist es mit dem Amtsgeheimniß überhaupt
vorbei. Die Schicklichkeit muß dem Beamten verbieten, über Amtsvorkomm¬
nisse überhaupt zu sprechen, sowie sie dem gebildeten Arzt verbietet, die Be-
gegnisse der Praxis zum Unterhaltungsstoff zu machen. Wenn wir dieses
Schicklichkeitsgefühl beschädigen und an die Stelle des unterschiedslosen 5ioIi
me tanZere die willkürliche Reflexion setzen wollten, so würde es mit der
stärksten Säule des deutschen Staates, mit seinem Beamtenthum immer mehr
zu Ende gehen. Der öffentlichen Meinung von heute droht das Verständniß
für die Lebensbedingung des deutschen Staates abhanden zu kommen.

Die Fortsetzung der Specialberathung des Reichsbeamtengesetzes am 23.
April bot einen weiteren Beleg dieser unerfreulichen Erscheinung. Der Abge¬
ordnete von Bernuth, einige Monate lang Justizminister der neuen Aera:
einer jener Charaktere, die mit dem besten Willen jederzeit geringes Geschick
verbinden, hatte einen alten Glaubenssatz des Liberalismus in die Form eines
Gesetzesparagraphen gebracht. Die Regierungsvorlage hatte bestimmt, daß
die gerichtliche Verfolgbarkeit der Reichsbeamten durch ein Reichsgesetz geregelt
werden, bis zum Erlaß desselben aber je nach dem dienstlichen Wohnsitz des
Neichsbeamten nach Maßgabe der Landesgesetzgebungen behandelt werden
solle. Herr von Bernuth hatte sich beeilt, die Verantwortlichkeit der Neichs¬
beamten auszusprechen, aber in der denkbar nichtssagendsten und ungeschicktesten
Form: „Jeder Reichsbcamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Hand¬
lungen verantwortlich. Hat derselbe jedoch nach den Anordnungen eines Vor¬
gesetzten gehandelt, welche innerhalb des Kreises der amtlichen Zuständigkeit
des Letzteren und in gesetzlicher Form erlassen waren, so trifft die civilrechtliche
und dienstliche Verantwortlichkeit den Anordnenden allein." Das klingt nach
Etwas und ist doch völlig nichtssagend. Daß ein Beamter sich strafbar macht,
wenn er seine Amtsgewalt zu Zwecken mißbraucht, die dem Amte fremd,
darin stimmen alle civilisirten Gesetzgebungen überein. In Staaten, wo der
Verwaltung gesetzliche Schranken gezogen sind, nicht blos in Bezug auf die
Natur ihrer Zwecke, ob sittlich oder unsittlich, sondern auch in Bezug auf den
Umfang der Zwecke, muß eine entsprechende Verantwortlichkeit der Beamten
eintreten. Es fragt sich nur, über welche Häupter des Beamtenorgcmismns
das Schwert dieser Verantwortlichkeit aufzuhängen ist. Macht man alle Be¬
amten gleich verantwortlich, so hängt das Handeln der Regierung von ihren
untersten Handlangern ab und es ist logisch, die Spitzen des Beamtenthums
von jeder Verantwortlichkeit zu entbinden, weil sie nicht wissen können, ob
Boten, Schreiber, Polizeidiener u. s. w. die Ausführung der Befehle nicht aus
staatsrechtlichen Gründen verweigern. Will man sich zu solchen Thorheiten
nicht versteigen, so bleibt als maßgebend für die Verantwortlichkeit nur die
Bestimmung übrig, daß die erstere abhängt von dem Grade der Selbständig¬
keit der Beamten. Nur soweit der Beamte selbständig handelt, bezio. das
Gesetz selbständig anwendet, oder zur Sicherung desselben selbständig vorgeht,
darf er verantwortlich gemacht werden, während die Beamten, welche blos
die Befehle der Vorgesetzten ausführen, nothwendig von jeder Verantwortlich¬
keit frei zu machen sind. Diese Unterscheidung der selbständigen Beamte»,
welche allein der Verantwortlichkeit unterliegen können, sucht Herr von Ber
rues dadurch herbeizuführen, daß er die Reichsbeamten nur soweit verant¬
wortlich macht, als sie, sei es auf eigene Hand, sei es die Befehle der Borge-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 31, 1872, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341815_127395/247>, abgerufen am 22.12.2024.