Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.Verhältnisse traten bei den Unterhandlungen wegen Regelung des directen Wie in internationaler Beziehung, so sind auch auf dem Gebiete desinternen Endlich beabsichtigt das Reichs-General-Postamt, dem Vernehmen nach, Verhältnisse traten bei den Unterhandlungen wegen Regelung des directen Wie in internationaler Beziehung, so sind auch auf dem Gebiete desinternen Endlich beabsichtigt das Reichs-General-Postamt, dem Vernehmen nach, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0043" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/192343"/> <p xml:id="ID_160" prev="#ID_159"> Verhältnisse traten bei den Unterhandlungen wegen Regelung des directen<lb/> PostVerkehrs zwischen Italien und Frankreich im Jahre 1869 ein. Italien,<lb/> von dem französischen Einflüsse eingeschnürt, hat damals zum Theil nachgeben<lb/> müssen. Es fragt sich aber, ob unter solchen Umständen dennoch durch Ver¬<lb/> einbarung mit allen übrigen Staaten, unter Ausschluß Frankreichs, das<lb/> Project eines allgemeinen PostVereins sich verwirklichen läßt. Unseres<lb/> Erachtens kann Frankreich nur durch eine solche Isolirung auf posta¬<lb/> lischem, wie auf commerciellen Gebiete unter gemeinsamen Vorgehen aller an¬<lb/> deren Staaten zu Anschauungen gebracht werden, welche dem Culturfortschritt<lb/> der Neuzeit und den berechtigten Anforderungen der civilisirten Welt ent¬<lb/> sprechen.</p><lb/> <p xml:id="ID_161"> Wie in internationaler Beziehung, so sind auch auf dem Gebiete desinternen<lb/> Deutschen PostVerkehrs von der Reichs-PostVerwaltung nicht unerhebliche Er¬<lb/> leichterungen ins Werk gesetzt. Vom 13. Oktober d. I. ab wird man zur<lb/> Einziehung von Geldern bis zum Betrage von SO Thalern oder 87^ Gulden<lb/> S. W, sich der Pvftmandate bedienen können. Der Absender eines solchen<lb/> Maubads hat das Schuldobject, in Gestalt einer quittirten Rechnung, eines<lb/> quittirten Wechsels u. s. w. der Postanstalt am Wohnorte des Schuldners<lb/> recommcmdirt zu übersenden. Die Post besorgt die Einziehung des Geldes<lb/> von dem ihr im Mandate bezeichneten Schuldner und übermittelt den Betrag<lb/> dem Absender durch Postanweisung. Letzterer hat dafür 5 Sgr. im Voraus,<lb/> und daneben die Gebühr für die Postanweisung zu entrichten. Die Einrichtung<lb/> hat große Vorzüge vor dem bisherigen Verfahren der Entnahme von Pvst-<lb/> vorschuß; sie ist sicherer und zum Theil billiger. Einen weiteren Fortschritt<lb/> bilden die bisher nur für den Verkehr der Behörden gebräuchlich gewesenen,<lb/> vom !ö. October ab auch für die private Korrespondenz gestatteten Briefe<lb/> mit Behändigungsscheinen. Es hat gewiß schon Jeder das Bedürfniß<lb/> gefühlt, über die Behändigung eines werthvollen Documents, über die Zu¬<lb/> stellung einer wichtigen Mittheilung u. s. w. ein Anerkenntnis) des Adressaten<lb/> zu erlangen. Das Recepisse des recommandirten Briefes erfüllt diese Anforde¬<lb/> rung nicht; denn es bringt uns nur die Unterschrift des Empfängers. Künftig<lb/> wird dieser Mangel durch den Behändigungsschein beseitigt, da dieser zugleich<lb/> aus den Inhalt, den Gegenstand des Briefes Bezug nimmt. Der<lb/> Werth eines solchen Scheines, namentlich in rechtlicher Hinsicht, leuchtet ein.</p><lb/> <p xml:id="ID_162" next="#ID_163"> Endlich beabsichtigt das Reichs-General-Postamt, dem Vernehmen nach,<lb/> eine für den buchhändlerischen Verkehr überaus wichtige Maßregel: die Ver¬<lb/> sendung extraordinärer Zeitungsbeilagen durch die Post. Bis¬<lb/> her durfte man nämlich den durch die Post debitirten Zeitungen, Zeitschriften<lb/> u. s. w. Beilagen, welche nach Format, Papier und Druck nicht als wirkliche<lb/> Bestandtheile der betreffenden Zeitung anzusehen waren, nicht beifügen. Man</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0043]
Verhältnisse traten bei den Unterhandlungen wegen Regelung des directen
PostVerkehrs zwischen Italien und Frankreich im Jahre 1869 ein. Italien,
von dem französischen Einflüsse eingeschnürt, hat damals zum Theil nachgeben
müssen. Es fragt sich aber, ob unter solchen Umständen dennoch durch Ver¬
einbarung mit allen übrigen Staaten, unter Ausschluß Frankreichs, das
Project eines allgemeinen PostVereins sich verwirklichen läßt. Unseres
Erachtens kann Frankreich nur durch eine solche Isolirung auf posta¬
lischem, wie auf commerciellen Gebiete unter gemeinsamen Vorgehen aller an¬
deren Staaten zu Anschauungen gebracht werden, welche dem Culturfortschritt
der Neuzeit und den berechtigten Anforderungen der civilisirten Welt ent¬
sprechen.
Wie in internationaler Beziehung, so sind auch auf dem Gebiete desinternen
Deutschen PostVerkehrs von der Reichs-PostVerwaltung nicht unerhebliche Er¬
leichterungen ins Werk gesetzt. Vom 13. Oktober d. I. ab wird man zur
Einziehung von Geldern bis zum Betrage von SO Thalern oder 87^ Gulden
S. W, sich der Pvftmandate bedienen können. Der Absender eines solchen
Maubads hat das Schuldobject, in Gestalt einer quittirten Rechnung, eines
quittirten Wechsels u. s. w. der Postanstalt am Wohnorte des Schuldners
recommcmdirt zu übersenden. Die Post besorgt die Einziehung des Geldes
von dem ihr im Mandate bezeichneten Schuldner und übermittelt den Betrag
dem Absender durch Postanweisung. Letzterer hat dafür 5 Sgr. im Voraus,
und daneben die Gebühr für die Postanweisung zu entrichten. Die Einrichtung
hat große Vorzüge vor dem bisherigen Verfahren der Entnahme von Pvst-
vorschuß; sie ist sicherer und zum Theil billiger. Einen weiteren Fortschritt
bilden die bisher nur für den Verkehr der Behörden gebräuchlich gewesenen,
vom !ö. October ab auch für die private Korrespondenz gestatteten Briefe
mit Behändigungsscheinen. Es hat gewiß schon Jeder das Bedürfniß
gefühlt, über die Behändigung eines werthvollen Documents, über die Zu¬
stellung einer wichtigen Mittheilung u. s. w. ein Anerkenntnis) des Adressaten
zu erlangen. Das Recepisse des recommandirten Briefes erfüllt diese Anforde¬
rung nicht; denn es bringt uns nur die Unterschrift des Empfängers. Künftig
wird dieser Mangel durch den Behändigungsschein beseitigt, da dieser zugleich
aus den Inhalt, den Gegenstand des Briefes Bezug nimmt. Der
Werth eines solchen Scheines, namentlich in rechtlicher Hinsicht, leuchtet ein.
Endlich beabsichtigt das Reichs-General-Postamt, dem Vernehmen nach,
eine für den buchhändlerischen Verkehr überaus wichtige Maßregel: die Ver¬
sendung extraordinärer Zeitungsbeilagen durch die Post. Bis¬
her durfte man nämlich den durch die Post debitirten Zeitungen, Zeitschriften
u. s. w. Beilagen, welche nach Format, Papier und Druck nicht als wirkliche
Bestandtheile der betreffenden Zeitung anzusehen waren, nicht beifügen. Man
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |