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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.

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gen. Nun die Unterscheidung. Es handelt sich nicht um das Recht der Wissen¬
schaft, jede Staatseinrichtung theoretisch zu prüfen. Es handelt sich um die
tendenziöse Irreführung des unwissenschaftlichen Glaubens durch die kirchliche
Autorität. Es kann nur eine oberste praktische Autorität geben, heiße sie
Staat oder Kirche, Der Staat muß entweder abdanken, oder er muß fordern,
daß die Kirche seine oberste Autorität in praktischen Dingen anerkennt. Ein
drittes gibt es nicht. Der Staat kann die wissenschaftliche Kritikseiner
Einrichtungen ertragen, weil diese Kritik sich an die Einsicht wendet, weil
diese Kritik sich stets selbst der Prüfung aussetzt und dieselbe verlangt. Der
Glaube wendet sich an den Willen und er verlangt, daß die Glaubensgenossen
nicht prüfen, fondern folgen.

Man hat von einem Ausnahmegesetz gesprochen. Als ob man den Mi߬
brauch der Autorität über Gläubige' im Allgemeinen verbieten könnte, und
nicht vielmehr blos denen, die eine solche Autorität in einer sonst vom Staat
anerkannten Weise ausüben. Soll man etwa einen Paragraphen machen, der
die Geistlichen mit Wahrsagern und vergleichen Volk auf eine Stufe setzt?
Dies würde man thun müssen, wenn man den Mißbrauch des Glaubens¬
bedürfnisses der Menschheit zu politischen oder eigensüchtigen Zwecken ganz im
Allgemeinen verbieten wollte.

Auch die wohlmeinende sächsische Regierung unterlag dem Irrthum, als
müsse jedes Verbot des Strafgesetzbuches sich an alle Staatsbürger ohne Unter¬
schied wenden, um nicht ein "Ausnahmegesetz" zu sein. Sie beantragte im
Bundesrath einen Paragraphen, der die Beschimpfung der Staatseinrich¬
tungen ahnden sollte. Aber man kann eine Einrichtung für dem göttlichen
Willen zuwiderlaufend ausgeben, ohne sie zu beschimpfen. Man kann eine
solche Einrichtung als die Folge des edelsten Irrthums darstellen, ohne daß
^er Staat gebessert ist, wenn sein Gebot durch das angebliche Gebot Gottes
M nichte gemacht wird.

Wir haben bisher nur die allgemeine Berechtigung des Staates betont,
eine Strafbestimmung, wie die in Frage stehende, zu erlassen. Ueber die be¬
sondere Dringlichkeit, die berechtigte Waffe des Gesetzes jetzt wirksam zu machen,
brauchen wir kein Wort zu verlieren. Von dem Mißbrauch der Glaubens¬
autorität, um nicht nur diese oder jene Regierung, sondern um die deutsche
Nation zu verderben, liegen die schreiendsten Beispiele vor.

Gewiß, es ist ein Unglück, wenn die großen Autoritäten des praktischen
Lebens, wenn Staat und Kirche sich bekämpfen. Es ist besser, wenn die amt¬
liche Disciplin, als wenn der Strafrichter den Geistlichen zur Rechenschaft
zieht, soweit es sich nicht um gemeine Verbrechen handelt. Dazu gehört aber,
daß die Leitung des Staates und die der Kirche entweder in einer Hand ver¬
einigt sind, oder doch in gegenseitiger Harmonie zusammenwirken. Dieser
Zustand hat. was das Verhältniß der päpstlichen Kirche zum Staat betrifft,
"ur in den seltenen Seiten ungenügend erreicht werden können, wo das Papst¬
thum auf die praktische Weltherrschaft zu einem Theil vorübergehend verzich¬
tete. Jetzt ist wieder eine Zeit des Kampfes gekommen: aus Gründen der
inneren" Entwickelung des Katholicismus; eines Kampfes, dessen bevorzugter
Schauplatz Deutschland aus keinem anderen Grunde ist, als weil der Jesuicis-
Mus diesen Boden von altersher als den unsichersten fürchtet, und auf ihm
>"me stärksten Mittel wirken läßt.

In dem Vortrage, welchen der bayrische Staatsminister von Lutz zur
Begründung der Ergänzung des Strafgesetzes gab, traten die entscheidenden
Gesichtspunkte zum Theil sehr deutlich hervor. So, indem der Redner sagte:
"Der Staat schützt die Autorität der Kirche, zwingt seine Angehörigen, diese


gen. Nun die Unterscheidung. Es handelt sich nicht um das Recht der Wissen¬
schaft, jede Staatseinrichtung theoretisch zu prüfen. Es handelt sich um die
tendenziöse Irreführung des unwissenschaftlichen Glaubens durch die kirchliche
Autorität. Es kann nur eine oberste praktische Autorität geben, heiße sie
Staat oder Kirche, Der Staat muß entweder abdanken, oder er muß fordern,
daß die Kirche seine oberste Autorität in praktischen Dingen anerkennt. Ein
drittes gibt es nicht. Der Staat kann die wissenschaftliche Kritikseiner
Einrichtungen ertragen, weil diese Kritik sich an die Einsicht wendet, weil
diese Kritik sich stets selbst der Prüfung aussetzt und dieselbe verlangt. Der
Glaube wendet sich an den Willen und er verlangt, daß die Glaubensgenossen
nicht prüfen, fondern folgen.

Man hat von einem Ausnahmegesetz gesprochen. Als ob man den Mi߬
brauch der Autorität über Gläubige' im Allgemeinen verbieten könnte, und
nicht vielmehr blos denen, die eine solche Autorität in einer sonst vom Staat
anerkannten Weise ausüben. Soll man etwa einen Paragraphen machen, der
die Geistlichen mit Wahrsagern und vergleichen Volk auf eine Stufe setzt?
Dies würde man thun müssen, wenn man den Mißbrauch des Glaubens¬
bedürfnisses der Menschheit zu politischen oder eigensüchtigen Zwecken ganz im
Allgemeinen verbieten wollte.

Auch die wohlmeinende sächsische Regierung unterlag dem Irrthum, als
müsse jedes Verbot des Strafgesetzbuches sich an alle Staatsbürger ohne Unter¬
schied wenden, um nicht ein „Ausnahmegesetz" zu sein. Sie beantragte im
Bundesrath einen Paragraphen, der die Beschimpfung der Staatseinrich¬
tungen ahnden sollte. Aber man kann eine Einrichtung für dem göttlichen
Willen zuwiderlaufend ausgeben, ohne sie zu beschimpfen. Man kann eine
solche Einrichtung als die Folge des edelsten Irrthums darstellen, ohne daß
^er Staat gebessert ist, wenn sein Gebot durch das angebliche Gebot Gottes
M nichte gemacht wird.

Wir haben bisher nur die allgemeine Berechtigung des Staates betont,
eine Strafbestimmung, wie die in Frage stehende, zu erlassen. Ueber die be¬
sondere Dringlichkeit, die berechtigte Waffe des Gesetzes jetzt wirksam zu machen,
brauchen wir kein Wort zu verlieren. Von dem Mißbrauch der Glaubens¬
autorität, um nicht nur diese oder jene Regierung, sondern um die deutsche
Nation zu verderben, liegen die schreiendsten Beispiele vor.

Gewiß, es ist ein Unglück, wenn die großen Autoritäten des praktischen
Lebens, wenn Staat und Kirche sich bekämpfen. Es ist besser, wenn die amt¬
liche Disciplin, als wenn der Strafrichter den Geistlichen zur Rechenschaft
zieht, soweit es sich nicht um gemeine Verbrechen handelt. Dazu gehört aber,
daß die Leitung des Staates und die der Kirche entweder in einer Hand ver¬
einigt sind, oder doch in gegenseitiger Harmonie zusammenwirken. Dieser
Zustand hat. was das Verhältniß der päpstlichen Kirche zum Staat betrifft,
"ur in den seltenen Seiten ungenügend erreicht werden können, wo das Papst¬
thum auf die praktische Weltherrschaft zu einem Theil vorübergehend verzich¬
tete. Jetzt ist wieder eine Zeit des Kampfes gekommen: aus Gründen der
inneren" Entwickelung des Katholicismus; eines Kampfes, dessen bevorzugter
Schauplatz Deutschland aus keinem anderen Grunde ist, als weil der Jesuicis-
Mus diesen Boden von altersher als den unsichersten fürchtet, und auf ihm
>«me stärksten Mittel wirken läßt.

In dem Vortrage, welchen der bayrische Staatsminister von Lutz zur
Begründung der Ergänzung des Strafgesetzes gab, traten die entscheidenden
Gesichtspunkte zum Theil sehr deutlich hervor. So, indem der Redner sagte:
»Der Staat schützt die Autorität der Kirche, zwingt seine Angehörigen, diese


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[0403] gen. Nun die Unterscheidung. Es handelt sich nicht um das Recht der Wissen¬ schaft, jede Staatseinrichtung theoretisch zu prüfen. Es handelt sich um die tendenziöse Irreführung des unwissenschaftlichen Glaubens durch die kirchliche Autorität. Es kann nur eine oberste praktische Autorität geben, heiße sie Staat oder Kirche, Der Staat muß entweder abdanken, oder er muß fordern, daß die Kirche seine oberste Autorität in praktischen Dingen anerkennt. Ein drittes gibt es nicht. Der Staat kann die wissenschaftliche Kritikseiner Einrichtungen ertragen, weil diese Kritik sich an die Einsicht wendet, weil diese Kritik sich stets selbst der Prüfung aussetzt und dieselbe verlangt. Der Glaube wendet sich an den Willen und er verlangt, daß die Glaubensgenossen nicht prüfen, fondern folgen. Man hat von einem Ausnahmegesetz gesprochen. Als ob man den Mi߬ brauch der Autorität über Gläubige' im Allgemeinen verbieten könnte, und nicht vielmehr blos denen, die eine solche Autorität in einer sonst vom Staat anerkannten Weise ausüben. Soll man etwa einen Paragraphen machen, der die Geistlichen mit Wahrsagern und vergleichen Volk auf eine Stufe setzt? Dies würde man thun müssen, wenn man den Mißbrauch des Glaubens¬ bedürfnisses der Menschheit zu politischen oder eigensüchtigen Zwecken ganz im Allgemeinen verbieten wollte. Auch die wohlmeinende sächsische Regierung unterlag dem Irrthum, als müsse jedes Verbot des Strafgesetzbuches sich an alle Staatsbürger ohne Unter¬ schied wenden, um nicht ein „Ausnahmegesetz" zu sein. Sie beantragte im Bundesrath einen Paragraphen, der die Beschimpfung der Staatseinrich¬ tungen ahnden sollte. Aber man kann eine Einrichtung für dem göttlichen Willen zuwiderlaufend ausgeben, ohne sie zu beschimpfen. Man kann eine solche Einrichtung als die Folge des edelsten Irrthums darstellen, ohne daß ^er Staat gebessert ist, wenn sein Gebot durch das angebliche Gebot Gottes M nichte gemacht wird. Wir haben bisher nur die allgemeine Berechtigung des Staates betont, eine Strafbestimmung, wie die in Frage stehende, zu erlassen. Ueber die be¬ sondere Dringlichkeit, die berechtigte Waffe des Gesetzes jetzt wirksam zu machen, brauchen wir kein Wort zu verlieren. Von dem Mißbrauch der Glaubens¬ autorität, um nicht nur diese oder jene Regierung, sondern um die deutsche Nation zu verderben, liegen die schreiendsten Beispiele vor. Gewiß, es ist ein Unglück, wenn die großen Autoritäten des praktischen Lebens, wenn Staat und Kirche sich bekämpfen. Es ist besser, wenn die amt¬ liche Disciplin, als wenn der Strafrichter den Geistlichen zur Rechenschaft zieht, soweit es sich nicht um gemeine Verbrechen handelt. Dazu gehört aber, daß die Leitung des Staates und die der Kirche entweder in einer Hand ver¬ einigt sind, oder doch in gegenseitiger Harmonie zusammenwirken. Dieser Zustand hat. was das Verhältniß der päpstlichen Kirche zum Staat betrifft, "ur in den seltenen Seiten ungenügend erreicht werden können, wo das Papst¬ thum auf die praktische Weltherrschaft zu einem Theil vorübergehend verzich¬ tete. Jetzt ist wieder eine Zeit des Kampfes gekommen: aus Gründen der inneren" Entwickelung des Katholicismus; eines Kampfes, dessen bevorzugter Schauplatz Deutschland aus keinem anderen Grunde ist, als weil der Jesuicis- Mus diesen Boden von altersher als den unsichersten fürchtet, und auf ihm >«me stärksten Mittel wirken läßt. In dem Vortrage, welchen der bayrische Staatsminister von Lutz zur Begründung der Ergänzung des Strafgesetzes gab, traten die entscheidenden Gesichtspunkte zum Theil sehr deutlich hervor. So, indem der Redner sagte: »Der Staat schützt die Autorität der Kirche, zwingt seine Angehörigen, diese

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_192299/403>, abgerufen am 06.02.2025.