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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band.

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Die wissenschaftlichen Fächer, in denen in Preußen eine ksleultu" äooenäi
erworben werden kann, sind: 1) Das philologisch-historische Fach; 2) das
mathematisch-naturwissenschaftliche; 3) Religion und Hebräisch; 4) die neueren
Sprachen.

Nach dem Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sowie der
Probeleetion, stellt die königl. wissenschaftliche Prüfungscommission denjenigen
Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugniß entweder des
ersten oder des zweiten oder des dritten Grades aus, womit im All¬
gemeinen die Qualification entweder für die oberen (Prima und Ober-
secunda, unbedingte kaoultus äoekuäi), oder die mittleren (Untersecunda,
Ober- und Unter-Tertia), oder die unteren Klassen (Quarta, Quinta,
Sexta) bezeichnet wird. -- Geprüfte Candidaten der Theologie haben sich,
wenn sie ein Lehramt verwalten wollen, gleichfalls der Prüfung pro tacul-
wt" äoeeuÄi zu unterziehen. Geeigneten Falls dürfen sie auf einige Zeit als
Lehrer der unteren und mittleren Klaffen angenommen werden. In den un¬
teren Klassen der höheren Schulen tonnen auch tüchtige Elementarlehrer be¬
schäftigt, eventuell in einzelnen Fällen mit Genehmigung des Ministers an¬
gestellt werden. -- Der Lehrer, welcher einen höheren Unterrichtsgrad erlan¬
gen will, hat sich einer Ergänzungsprüfung zu unterziehen.

Alle pro tueultÄt" cioeenäi geprüften Schulamtseandidaten müssen, be¬
vor sie sich zu einer Anstellung im gelehrten Schulfache melden dürfen, min¬
destens ein Jahr lang bei einem Gymnasium oder einer Realschule in prak¬
tischer Unterrichtsübung gestanden haben. -- Das Probejahr kann in der
Regel nur an einem Gymnasium oder einer vollständigen Realschule, nicht
an einem Progymnasium oder einer höheren Bürgerschule abgehalten werden.
-- Ueber das Ergebniß des Probejahres wird dem Candidaten durch das
königl. Provinzial-Schulcollegium ein Zeugniß ausgestellt. -- Das Zeugniß
über den Ausfall des Probejahres bildet eine wesentliche Ergänzung des dem
Candidaten über das Ergebniß der wissenschaftlichen Prüfung ertheilten Zeug¬
nisses und ist bei Bewerbungen um eine Lehrerstelle jedesmal mit vorzulegen.
(Verf. vom 30. März 1867.)

Die Rangordnung in den Lehrercollegien der höheren Schulen Preu¬
ßens ist: Director, etatsmäßiger Oberlehrer, etatsmäßiger ordent¬
licher Lehrer, wissenschaftlicher Hülfslehrer, technische und Elemen¬
tarlehrer (für die Vorschulen).

Als Regel ist anzunehmen, daß bei einem Gymnasium resp, einer Real¬
schule mit 7 ordentlichen Lehrern (mit Ausschluß des Directors) 3 Stellen
als Oberlehrerstellen zu bezeichnen sind. -- Zu denjenigen Lehrerstellen, mit
welchen der Titel Oberlehrer verbunden ist, dürfen nur solche Schulmän¬
ner gewählt und vorgeschlagen werden, die nach der Vorschrift des Regie-


Die wissenschaftlichen Fächer, in denen in Preußen eine ksleultu« äooenäi
erworben werden kann, sind: 1) Das philologisch-historische Fach; 2) das
mathematisch-naturwissenschaftliche; 3) Religion und Hebräisch; 4) die neueren
Sprachen.

Nach dem Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sowie der
Probeleetion, stellt die königl. wissenschaftliche Prüfungscommission denjenigen
Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugniß entweder des
ersten oder des zweiten oder des dritten Grades aus, womit im All¬
gemeinen die Qualification entweder für die oberen (Prima und Ober-
secunda, unbedingte kaoultus äoekuäi), oder die mittleren (Untersecunda,
Ober- und Unter-Tertia), oder die unteren Klassen (Quarta, Quinta,
Sexta) bezeichnet wird. — Geprüfte Candidaten der Theologie haben sich,
wenn sie ein Lehramt verwalten wollen, gleichfalls der Prüfung pro tacul-
wt» äoeeuÄi zu unterziehen. Geeigneten Falls dürfen sie auf einige Zeit als
Lehrer der unteren und mittleren Klaffen angenommen werden. In den un¬
teren Klassen der höheren Schulen tonnen auch tüchtige Elementarlehrer be¬
schäftigt, eventuell in einzelnen Fällen mit Genehmigung des Ministers an¬
gestellt werden. — Der Lehrer, welcher einen höheren Unterrichtsgrad erlan¬
gen will, hat sich einer Ergänzungsprüfung zu unterziehen.

Alle pro tueultÄt« cioeenäi geprüften Schulamtseandidaten müssen, be¬
vor sie sich zu einer Anstellung im gelehrten Schulfache melden dürfen, min¬
destens ein Jahr lang bei einem Gymnasium oder einer Realschule in prak¬
tischer Unterrichtsübung gestanden haben. — Das Probejahr kann in der
Regel nur an einem Gymnasium oder einer vollständigen Realschule, nicht
an einem Progymnasium oder einer höheren Bürgerschule abgehalten werden.
— Ueber das Ergebniß des Probejahres wird dem Candidaten durch das
königl. Provinzial-Schulcollegium ein Zeugniß ausgestellt. — Das Zeugniß
über den Ausfall des Probejahres bildet eine wesentliche Ergänzung des dem
Candidaten über das Ergebniß der wissenschaftlichen Prüfung ertheilten Zeug¬
nisses und ist bei Bewerbungen um eine Lehrerstelle jedesmal mit vorzulegen.
(Verf. vom 30. März 1867.)

Die Rangordnung in den Lehrercollegien der höheren Schulen Preu¬
ßens ist: Director, etatsmäßiger Oberlehrer, etatsmäßiger ordent¬
licher Lehrer, wissenschaftlicher Hülfslehrer, technische und Elemen¬
tarlehrer (für die Vorschulen).

Als Regel ist anzunehmen, daß bei einem Gymnasium resp, einer Real¬
schule mit 7 ordentlichen Lehrern (mit Ausschluß des Directors) 3 Stellen
als Oberlehrerstellen zu bezeichnen sind. — Zu denjenigen Lehrerstellen, mit
welchen der Titel Oberlehrer verbunden ist, dürfen nur solche Schulmän¬
ner gewählt und vorgeschlagen werden, die nach der Vorschrift des Regie-


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[0141] Die wissenschaftlichen Fächer, in denen in Preußen eine ksleultu« äooenäi erworben werden kann, sind: 1) Das philologisch-historische Fach; 2) das mathematisch-naturwissenschaftliche; 3) Religion und Hebräisch; 4) die neueren Sprachen. Nach dem Ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung, sowie der Probeleetion, stellt die königl. wissenschaftliche Prüfungscommission denjenigen Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, ein Zeugniß entweder des ersten oder des zweiten oder des dritten Grades aus, womit im All¬ gemeinen die Qualification entweder für die oberen (Prima und Ober- secunda, unbedingte kaoultus äoekuäi), oder die mittleren (Untersecunda, Ober- und Unter-Tertia), oder die unteren Klassen (Quarta, Quinta, Sexta) bezeichnet wird. — Geprüfte Candidaten der Theologie haben sich, wenn sie ein Lehramt verwalten wollen, gleichfalls der Prüfung pro tacul- wt» äoeeuÄi zu unterziehen. Geeigneten Falls dürfen sie auf einige Zeit als Lehrer der unteren und mittleren Klaffen angenommen werden. In den un¬ teren Klassen der höheren Schulen tonnen auch tüchtige Elementarlehrer be¬ schäftigt, eventuell in einzelnen Fällen mit Genehmigung des Ministers an¬ gestellt werden. — Der Lehrer, welcher einen höheren Unterrichtsgrad erlan¬ gen will, hat sich einer Ergänzungsprüfung zu unterziehen. Alle pro tueultÄt« cioeenäi geprüften Schulamtseandidaten müssen, be¬ vor sie sich zu einer Anstellung im gelehrten Schulfache melden dürfen, min¬ destens ein Jahr lang bei einem Gymnasium oder einer Realschule in prak¬ tischer Unterrichtsübung gestanden haben. — Das Probejahr kann in der Regel nur an einem Gymnasium oder einer vollständigen Realschule, nicht an einem Progymnasium oder einer höheren Bürgerschule abgehalten werden. — Ueber das Ergebniß des Probejahres wird dem Candidaten durch das königl. Provinzial-Schulcollegium ein Zeugniß ausgestellt. — Das Zeugniß über den Ausfall des Probejahres bildet eine wesentliche Ergänzung des dem Candidaten über das Ergebniß der wissenschaftlichen Prüfung ertheilten Zeug¬ nisses und ist bei Bewerbungen um eine Lehrerstelle jedesmal mit vorzulegen. (Verf. vom 30. März 1867.) Die Rangordnung in den Lehrercollegien der höheren Schulen Preu¬ ßens ist: Director, etatsmäßiger Oberlehrer, etatsmäßiger ordent¬ licher Lehrer, wissenschaftlicher Hülfslehrer, technische und Elemen¬ tarlehrer (für die Vorschulen). Als Regel ist anzunehmen, daß bei einem Gymnasium resp, einer Real¬ schule mit 7 ordentlichen Lehrern (mit Ausschluß des Directors) 3 Stellen als Oberlehrerstellen zu bezeichnen sind. — Zu denjenigen Lehrerstellen, mit welchen der Titel Oberlehrer verbunden ist, dürfen nur solche Schulmän¬ ner gewählt und vorgeschlagen werden, die nach der Vorschrift des Regie-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_192299/141>, abgerufen am 05.02.2025.