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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. I. Band.

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rigen Bestandtheile der deutschen Armee, sowie durch eine Reihe einzelner
kleinlicher Bestimmungen des Festprogramms, wie z. B. daß die Festjung¬
frauen statt der deutschen die schwäbischen Farben tragen mußten. Diese
Bestrebungen wurden übrigens sämmtlich an der einmüthigen nationalen
Haltung der Bevölkerung, namentlich aber der Armee zu Schanden, welch'
letztere von oben bis unten gründlich curirt aus dem Feld zurückgekehrt ist.

Auch der König war offenbar bemüht, den üblen Eindruck, welchen die
Taktlosigkeit der Urheber des officiellen Programms und der Servilismus
einzelner Höflinge und Gemeindediener hervorgerufen hatte, durch seinen Toast
". auf "unsern deutschen Kaiser" zu verwischen.




Me Aufhebung der gesonderten Abtheilungen für die
evangelischen und die Katholischen Kirchenangelegenheiten.

Etwas spät komme ich auf den wichtigen Erlaß vom 8. Juli, welcher
die gesonderten Abtheilungen im Ministerium der geistlichen u. s. w. Ange¬
legenheiten, welche seit dem Jahr 1841 für die evangelischen Kirchenangelegen¬
heiten einerseits und für die katholischen Angelegenheiten andererseits bestan¬
den haben, aufhebt. Am 21. Juli Abends erschien die betreffende Cabinets-
ordre im "Staats-Anzeiger." Sie hat seitdem in der Presse, in der klerikalen
Presse sowohl, als in der liberalen aller Schattirungen und nicht minder in
der officiellen und officiösen, ihre Commentare gefunden. Aber das Thema
ist noch lange nicht erschöpft. Denn diese Cabinetsordre' von wenigen Zeilen
wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang einer Reihe von wichtigen
und umgestaltenden Thatsachen bilden. Darum ist es von Interesse, die
Ordre nach allen Beleuchtungen, die sie schon erfahren, nochmals in's Auge
zu fassen.

Man erinnert sich, daß der "Staats-Anzeiger" im nichtamtlichen Theil
die Cabinetsordre vom 8. Juli bei ihrer Mittheilung gleichzeitig erläuterte.
Demnach ist die Ordre ein einfacher Ausfluß der Verfassungsurkunde vom
31. Januar 1860, unserer zu Recht und in Geltung bestehenden Verfassung.
Nach dieser Verfassung verwalten die Kirchen- und die Religionsgesellschaften,
soweit sie anerkannt sind, ihre Angelegenheiten selbst. Der Staat, soweit er
zu den Kirchen und religiösen Gesellschaften in Beziehung tritt, thut dies nur


rigen Bestandtheile der deutschen Armee, sowie durch eine Reihe einzelner
kleinlicher Bestimmungen des Festprogramms, wie z. B. daß die Festjung¬
frauen statt der deutschen die schwäbischen Farben tragen mußten. Diese
Bestrebungen wurden übrigens sämmtlich an der einmüthigen nationalen
Haltung der Bevölkerung, namentlich aber der Armee zu Schanden, welch'
letztere von oben bis unten gründlich curirt aus dem Feld zurückgekehrt ist.

Auch der König war offenbar bemüht, den üblen Eindruck, welchen die
Taktlosigkeit der Urheber des officiellen Programms und der Servilismus
einzelner Höflinge und Gemeindediener hervorgerufen hatte, durch seinen Toast
«. auf „unsern deutschen Kaiser" zu verwischen.




Me Aufhebung der gesonderten Abtheilungen für die
evangelischen und die Katholischen Kirchenangelegenheiten.

Etwas spät komme ich auf den wichtigen Erlaß vom 8. Juli, welcher
die gesonderten Abtheilungen im Ministerium der geistlichen u. s. w. Ange¬
legenheiten, welche seit dem Jahr 1841 für die evangelischen Kirchenangelegen¬
heiten einerseits und für die katholischen Angelegenheiten andererseits bestan¬
den haben, aufhebt. Am 21. Juli Abends erschien die betreffende Cabinets-
ordre im „Staats-Anzeiger." Sie hat seitdem in der Presse, in der klerikalen
Presse sowohl, als in der liberalen aller Schattirungen und nicht minder in
der officiellen und officiösen, ihre Commentare gefunden. Aber das Thema
ist noch lange nicht erschöpft. Denn diese Cabinetsordre' von wenigen Zeilen
wird mit hoher Wahrscheinlichkeit den Ausgang einer Reihe von wichtigen
und umgestaltenden Thatsachen bilden. Darum ist es von Interesse, die
Ordre nach allen Beleuchtungen, die sie schon erfahren, nochmals in's Auge
zu fassen.

Man erinnert sich, daß der „Staats-Anzeiger" im nichtamtlichen Theil
die Cabinetsordre vom 8. Juli bei ihrer Mittheilung gleichzeitig erläuterte.
Demnach ist die Ordre ein einfacher Ausfluß der Verfassungsurkunde vom
31. Januar 1860, unserer zu Recht und in Geltung bestehenden Verfassung.
Nach dieser Verfassung verwalten die Kirchen- und die Religionsgesellschaften,
soweit sie anerkannt sind, ihre Angelegenheiten selbst. Der Staat, soweit er
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_126315/240>, abgerufen am 24.07.2024.