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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Waare, und darf nur an patentirte Distribuenten verkaufen. Der Groß-
und Kleinhändler hat die bezogenen und verkauften Quanten genau zu hundelt;
der Transport unterliegt einer Anzahl von Vorschriften über Verpackung, Be¬
gleitscheine, Facturen, Buchung u. f. w. Die Beamten können jeden Augen¬
blick Fabriken, Verkaufslocale und Magazine Visitiren. Eine große Zahl von
Bestimmungen setzt die Strafen für die Uebertretung aller dieser Vorschriften
fest." Ganz ähnlich ist das heutige nordamerikanische Steuer-System
eingerichtet; nur daß hier die inländische Tabakscultur direct in keiner Weise
behelligt ist. Endlich in Frankreich, Oestreich, Italien, Spanien, Por¬
tugal und Rumänien besteht das Tabaksmonopol. Hier ist Tabaksbau,
Verarbeitung und Handel vollkommen in den Händen der Staatsregierung.
Der inländische Anbau wird auf bestimmte Landesbezirke und auf ein
bestimmtes Quantum beschränkt. Niemand darf Tabak pflanzen außer mit
Genehmigung der Regierung. Zu anderem als zum Bedarf der Regie darf
in der Regel Tabak nicht gebaut werden. Die Cultur wird durch bestimmte
Vorschriften -- z. B über die Zahl der Pflanzen, welche auf einer bestimm¬
ten Fläche stehen dürfen -- geregelt. Die Ablieferung des Naturalertrages
ist auf bestimmte Termine und Orte festgesetzt; die Uebernahme erfolgt durch
Regie-Beamte. Das Product wird classificirt; für die verschiedenen Classen
besteht eine feste Preistaxe. Der Pflanzer muß zwar nicht Tabak bauen,
entschließt er sich aber zu dieser Cultur, so muß er sich in allen Stücken den
Regulativen der Regie fügen und das Erzeugniß an diese zu dem von ihr
einseitig festgestellten Preise verkaufen. Der Tabaksbezug vom Ausland ist
nur der Regie gestattet; diese kann aber Privatpersonen beauftragen, für sie
im Auslande zu kaufen und von dort zu beziehen. Die Tabakverarbeitung
jeder Art wird ausschließlich in Staatsfabriken betrieben. Niemand
sonst darf sich mit diesem Geschäft befassen. Lediglich der Regie
vorbehalten ist auch aller und jeder Handel mit Tabak und Tabak¬
fabrikaten im Inlands. Der Detail-Verschleiß der in den Regiefabriken
hergestellten Artikel kann, allerdings unter gewissen Cautelen, frei¬
gegeben werden; gewöhnlich aber wird auch er durch Commissionäre der Ne¬
gierung besorgt. In diesem Falle ist man sicher, nie mehr, als in dem Tarif
festgestellt, für Tabakfabrikate zahlen zu müssen; aber selbstverständlich kann
der bestellte Verkäufer ohne eigenen Schaden auch nicht unter diesem Preise
verkaufen. Der Preis enthält neben den Herstellungskosten den Aufschlag.--

Wenn man sich folgende kleine, zwar auf amtlichen, aber nicht durchweg
auf neuesten und gleichzeitigen, im Ganzen jedenfalls das thatsächliche Ver¬
hältniß ziemlich genau widerspiegelnde Tabelle vor Augen hält:


Waare, und darf nur an patentirte Distribuenten verkaufen. Der Groß-
und Kleinhändler hat die bezogenen und verkauften Quanten genau zu hundelt;
der Transport unterliegt einer Anzahl von Vorschriften über Verpackung, Be¬
gleitscheine, Facturen, Buchung u. f. w. Die Beamten können jeden Augen¬
blick Fabriken, Verkaufslocale und Magazine Visitiren. Eine große Zahl von
Bestimmungen setzt die Strafen für die Uebertretung aller dieser Vorschriften
fest." Ganz ähnlich ist das heutige nordamerikanische Steuer-System
eingerichtet; nur daß hier die inländische Tabakscultur direct in keiner Weise
behelligt ist. Endlich in Frankreich, Oestreich, Italien, Spanien, Por¬
tugal und Rumänien besteht das Tabaksmonopol. Hier ist Tabaksbau,
Verarbeitung und Handel vollkommen in den Händen der Staatsregierung.
Der inländische Anbau wird auf bestimmte Landesbezirke und auf ein
bestimmtes Quantum beschränkt. Niemand darf Tabak pflanzen außer mit
Genehmigung der Regierung. Zu anderem als zum Bedarf der Regie darf
in der Regel Tabak nicht gebaut werden. Die Cultur wird durch bestimmte
Vorschriften — z. B über die Zahl der Pflanzen, welche auf einer bestimm¬
ten Fläche stehen dürfen — geregelt. Die Ablieferung des Naturalertrages
ist auf bestimmte Termine und Orte festgesetzt; die Uebernahme erfolgt durch
Regie-Beamte. Das Product wird classificirt; für die verschiedenen Classen
besteht eine feste Preistaxe. Der Pflanzer muß zwar nicht Tabak bauen,
entschließt er sich aber zu dieser Cultur, so muß er sich in allen Stücken den
Regulativen der Regie fügen und das Erzeugniß an diese zu dem von ihr
einseitig festgestellten Preise verkaufen. Der Tabaksbezug vom Ausland ist
nur der Regie gestattet; diese kann aber Privatpersonen beauftragen, für sie
im Auslande zu kaufen und von dort zu beziehen. Die Tabakverarbeitung
jeder Art wird ausschließlich in Staatsfabriken betrieben. Niemand
sonst darf sich mit diesem Geschäft befassen. Lediglich der Regie
vorbehalten ist auch aller und jeder Handel mit Tabak und Tabak¬
fabrikaten im Inlands. Der Detail-Verschleiß der in den Regiefabriken
hergestellten Artikel kann, allerdings unter gewissen Cautelen, frei¬
gegeben werden; gewöhnlich aber wird auch er durch Commissionäre der Ne¬
gierung besorgt. In diesem Falle ist man sicher, nie mehr, als in dem Tarif
festgestellt, für Tabakfabrikate zahlen zu müssen; aber selbstverständlich kann
der bestellte Verkäufer ohne eigenen Schaden auch nicht unter diesem Preise
verkaufen. Der Preis enthält neben den Herstellungskosten den Aufschlag.—

Wenn man sich folgende kleine, zwar auf amtlichen, aber nicht durchweg
auf neuesten und gleichzeitigen, im Ganzen jedenfalls das thatsächliche Ver¬
hältniß ziemlich genau widerspiegelnde Tabelle vor Augen hält:


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/333>, abgerufen am 29.09.2024.