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Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band.

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Leser werden nicht weniger als 11 verschiedene solche Besteuerungsarten
vorgeführt. Für unsere Zwecke genügt, die wichtigsten zur Zeit bestehenden
Systeme je mit einigen flüchtigen Strichen zu schildern.

Der deutsche Zollverein, jetzt das deutsche Reich, erhebt einen Ein¬
gangszoll von

4 Thlr, pro Ctr. unverarbeiteter Tabaksblätter und Stengel,
11 - - - fabricirten Rauchtabaks in Rollen, Packeten ze.
20 - - - Cigarren und Schnupftabak.

Außerdem ist -- seit 1868 -- für je 6 lUR. preußisch mit Tabak bepflanzten
Bodens von dem Pflanzer eine Steuer von 5 Sgr. jährlich zu erlegen. Ein
Pflanzer, der insgesammt weniger als 6 lüR. mit Tabak bepflanzt, geht frei
aus. Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten, steuerpflichtigen Fläche
hat der Steuerbehörde vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grund¬
stücke einzeln nach ihrer Größe und Lage genau anzugeben. Diese Angaben
werden geprüft; nach geschehener Prüfung wird die von dem Tabakspflanzer
zu entrichtende Steuer berechnet und dem Letzteren bekannt gemacht. Die
festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte, zum einen Theile im Monat
December, zum anderen im Monat April fällig. Bei der Ausfuhr von in¬
ländischen Tabak in's Ausland in Mengen von mindestens SO Pfd. wird
eine Steuervergütung gewährt, deren Betrag der Bundesrath jeweils feststellt.
Es soll jedoch diese Vergütung nicht geringer sein, als 15 Sgr. für den Ctr.
Roh- und Schnupftabak und 20 Sgr. für den Centner entrippte Blätter und
Tabaksfabrikate.

In Großbritannien ist der inländische Tabaksbau gänzlich verboten,
und zwar schon seit 1652; der inländische Handel und die Verarbeitung des
Tabaks ist frei; die Einnahmen werden lediglich aus der Einfuhr-Verzollung
geschöpft; dieselbe belastet das Pfund mit 3 Sh. bis 5 Sh. In
Rußland besteht neben dem Eingangszoll das sogenannte Stempel -
und Banderolle-System. Mährlen u.a. O. schildert diese Einrichtung folgen¬
dermaßen: "Die Tabakfabrikation, sowie der Groß- und Kleinhandel mit
Tabak ist an die Erlangung eines jährlich zu erneuernden Patentes gebunden.
Außerdem besteht für Schenken und Kramläden, Restaurationen, Gasthöfe:c.
eine Tabakssteuer, deren Höhe sich nach der Größe der Gemeinden richtet.
Alle Tabakfabrikate dürfen nur mit Banderollen (Umschläge aus Papier mit
Stempeln u. s. w.) versehen in den Verkehr kommen, welche vom Schatzamt
verfertigt und verkauft werden. Jeder Landwirth kann Tabak bauen, hat
aber dabei gewisse Vorschriften zu befolgen und sich einer bestimmten Controle
zu unterwerfen. Ort und Zahl der Tabakfabriken wird von der Regierung
bestimmt. Der Fabrikant hat für rohes Material drei gesonderte Magazine
zu halten -- für fertige bandelirte und ^für fertige noch nicht bcmdelirte


Leser werden nicht weniger als 11 verschiedene solche Besteuerungsarten
vorgeführt. Für unsere Zwecke genügt, die wichtigsten zur Zeit bestehenden
Systeme je mit einigen flüchtigen Strichen zu schildern.

Der deutsche Zollverein, jetzt das deutsche Reich, erhebt einen Ein¬
gangszoll von

4 Thlr, pro Ctr. unverarbeiteter Tabaksblätter und Stengel,
11 - - - fabricirten Rauchtabaks in Rollen, Packeten ze.
20 - - - Cigarren und Schnupftabak.

Außerdem ist — seit 1868 — für je 6 lUR. preußisch mit Tabak bepflanzten
Bodens von dem Pflanzer eine Steuer von 5 Sgr. jährlich zu erlegen. Ein
Pflanzer, der insgesammt weniger als 6 lüR. mit Tabak bepflanzt, geht frei
aus. Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanzten, steuerpflichtigen Fläche
hat der Steuerbehörde vor Ablauf des Monats Juli die bepflanzten Grund¬
stücke einzeln nach ihrer Größe und Lage genau anzugeben. Diese Angaben
werden geprüft; nach geschehener Prüfung wird die von dem Tabakspflanzer
zu entrichtende Steuer berechnet und dem Letzteren bekannt gemacht. Die
festgestellten Steuerbeträge sind nach der Ernte, zum einen Theile im Monat
December, zum anderen im Monat April fällig. Bei der Ausfuhr von in¬
ländischen Tabak in's Ausland in Mengen von mindestens SO Pfd. wird
eine Steuervergütung gewährt, deren Betrag der Bundesrath jeweils feststellt.
Es soll jedoch diese Vergütung nicht geringer sein, als 15 Sgr. für den Ctr.
Roh- und Schnupftabak und 20 Sgr. für den Centner entrippte Blätter und
Tabaksfabrikate.

In Großbritannien ist der inländische Tabaksbau gänzlich verboten,
und zwar schon seit 1652; der inländische Handel und die Verarbeitung des
Tabaks ist frei; die Einnahmen werden lediglich aus der Einfuhr-Verzollung
geschöpft; dieselbe belastet das Pfund mit 3 Sh. bis 5 Sh. In
Rußland besteht neben dem Eingangszoll das sogenannte Stempel -
und Banderolle-System. Mährlen u.a. O. schildert diese Einrichtung folgen¬
dermaßen: „Die Tabakfabrikation, sowie der Groß- und Kleinhandel mit
Tabak ist an die Erlangung eines jährlich zu erneuernden Patentes gebunden.
Außerdem besteht für Schenken und Kramläden, Restaurationen, Gasthöfe:c.
eine Tabakssteuer, deren Höhe sich nach der Größe der Gemeinden richtet.
Alle Tabakfabrikate dürfen nur mit Banderollen (Umschläge aus Papier mit
Stempeln u. s. w.) versehen in den Verkehr kommen, welche vom Schatzamt
verfertigt und verkauft werden. Jeder Landwirth kann Tabak bauen, hat
aber dabei gewisse Vorschriften zu befolgen und sich einer bestimmten Controle
zu unterwerfen. Ort und Zahl der Tabakfabriken wird von der Regierung
bestimmt. Der Fabrikant hat für rohes Material drei gesonderte Magazine
zu halten — für fertige bandelirte und ^für fertige noch nicht bcmdelirte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 30, 1871, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341813_125781/332>, abgerufen am 29.09.2024.