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Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semester. II. Band.

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wird, neue Abzugscanäle herzustellen. Es kann füglich sein, daß schon das
norddeutsche Gesetz, Wegendes Unterstützungswohnsitzes, wenn es seine chronischen
nicht seine acuten Folgen zu entwickeln beginnt, zu diesem Stachel der Umge¬
staltung wird. Wohin aber ließe sich der Ueberfluß der Stiftungseinkünfte
gerechter und weiser ableiten, als auf den trockenen Acker des Jedermann
zugänglichen, ja Jedermann aufsuchenden höheren Unterrichts- und Bildungs¬
wesens?

Die Hansestädte haben mit dem Uebergang ihrer Handelspolitik auf die
Organe des norddeutschen Bundes im Grunde aufgehört, Staaten zu sein.
Sie sind zu bloßen Communen zusammengeschrumpft, all einigen Ueberresten
staatlicher Würde und Competenz -- aber zu bevorzugten, von keinem Mini¬
ster abhängigen, sich unbeschränkten Gesetzgebungs- und Besteuerungsrechts
erfreuenden Communen. Dieses Privileg müssen sie sich, wenn dasselbe ihnen
bleiben soll, in einem Sinne verdienen, der der Gesammtheit der deutschen
Städte und dem nationalen Leben als solchem zu Gute kommt; so nämlich,
daß sie durch Thatsachen beweisen, wie gut unsre Großstädte im Stande
sind, sich unbeschränkt selbst zu verwalten, und wie viel bessre Früchte Freiheit
trägt als Abhängigkeit. Das gilt vor allem auch in der hochwichtigen
Sphäre des Unterrichtswesens; und daher kann man denn den Städten nur
wünschen, daß ihr öffentlicher Geist sich auf dem eingeschlagenen neuen Wege
bewähren möge, wie auf so manchem alten.




Wie Bildung der.^ sächsischen Landarmenverbände.

Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz war das erste größere Bun¬
desgesetz, das nur gegen eine starke Minderzahl von Stimmen (14) im Bun¬
desrath zur Aunahme gekommen ist. Mit einigen andern thüringischen Staaten
bildete Weimar, mit Hamburg und Bremen Hessen, sodann die beiden Meck¬
lenburg die Minderheit; vor allem gehörte der zweitgrößte Bundesstaat dazu,
das Königreich Sachsen, das sich durch die Annahme des Gesetzes gewisser¬
maßen doppelt betroffen fand. Nachdem es mit seiner Ansicht unterlegen,
wird es durch das ihm widerstrebende Gesetz zu einer Neugestaltung genöthigt,
die berufen scheint, eine weitergehende, vielleicht entscheidende Wirkung auf
die Frage zu äußern, die seit lange schwebt und in der Schwebe gelassen ist,
die Frage der Reorganisation der innern Verwaltung. Diese Neugestaltung
ist die Bildung der Landarmenverbände.

Landarmenverbände nennt nach preußischem Vorgang das Bundesgesetz


wird, neue Abzugscanäle herzustellen. Es kann füglich sein, daß schon das
norddeutsche Gesetz, Wegendes Unterstützungswohnsitzes, wenn es seine chronischen
nicht seine acuten Folgen zu entwickeln beginnt, zu diesem Stachel der Umge¬
staltung wird. Wohin aber ließe sich der Ueberfluß der Stiftungseinkünfte
gerechter und weiser ableiten, als auf den trockenen Acker des Jedermann
zugänglichen, ja Jedermann aufsuchenden höheren Unterrichts- und Bildungs¬
wesens?

Die Hansestädte haben mit dem Uebergang ihrer Handelspolitik auf die
Organe des norddeutschen Bundes im Grunde aufgehört, Staaten zu sein.
Sie sind zu bloßen Communen zusammengeschrumpft, all einigen Ueberresten
staatlicher Würde und Competenz — aber zu bevorzugten, von keinem Mini¬
ster abhängigen, sich unbeschränkten Gesetzgebungs- und Besteuerungsrechts
erfreuenden Communen. Dieses Privileg müssen sie sich, wenn dasselbe ihnen
bleiben soll, in einem Sinne verdienen, der der Gesammtheit der deutschen
Städte und dem nationalen Leben als solchem zu Gute kommt; so nämlich,
daß sie durch Thatsachen beweisen, wie gut unsre Großstädte im Stande
sind, sich unbeschränkt selbst zu verwalten, und wie viel bessre Früchte Freiheit
trägt als Abhängigkeit. Das gilt vor allem auch in der hochwichtigen
Sphäre des Unterrichtswesens; und daher kann man denn den Städten nur
wünschen, daß ihr öffentlicher Geist sich auf dem eingeschlagenen neuen Wege
bewähren möge, wie auf so manchem alten.




Wie Bildung der.^ sächsischen Landarmenverbände.

Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz war das erste größere Bun¬
desgesetz, das nur gegen eine starke Minderzahl von Stimmen (14) im Bun¬
desrath zur Aunahme gekommen ist. Mit einigen andern thüringischen Staaten
bildete Weimar, mit Hamburg und Bremen Hessen, sodann die beiden Meck¬
lenburg die Minderheit; vor allem gehörte der zweitgrößte Bundesstaat dazu,
das Königreich Sachsen, das sich durch die Annahme des Gesetzes gewisser¬
maßen doppelt betroffen fand. Nachdem es mit seiner Ansicht unterlegen,
wird es durch das ihm widerstrebende Gesetz zu einer Neugestaltung genöthigt,
die berufen scheint, eine weitergehende, vielleicht entscheidende Wirkung auf
die Frage zu äußern, die seit lange schwebt und in der Schwebe gelassen ist,
die Frage der Reorganisation der innern Verwaltung. Diese Neugestaltung
ist die Bildung der Landarmenverbände.

Landarmenverbände nennt nach preußischem Vorgang das Bundesgesetz


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341811_124705/394>, abgerufen am 22.12.2024.