Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. II. Band.die Geschichten des Spiels selbst verordnen, und der Historie halb sein soll und 4) Es sollen die Werkmeister zu jedem Gatter oder Eingang der Schranken 5) Von den Werkknechten der Stadt, so auf den Platz verordnet, 6) Es soll ein Jeder, so im Spiel ist und einen Hof oder sonst einen 7) Es soll auch ein jeder Spielgeselle dasselbige also anstellen, daß es 8) Alles Gelismers (Flüstern), Schwätzen, Gelächter ist verboten. Mit In Bezug auf die zum Spiel eintreffenden Fremden verordnet die Brü- "daß die Fremden und die Vornehmen aus den Orten der Eidgenossen¬ Es wurde ferner von der geistlichen Brüderschaft festgesetzt, daß der Zwei Räthe wurden damit beauftragt für diejenigen Fremden, welche Die Zeche der Fremden und ihrer Gesellschafter zahlte die Stadt. Da die Geschichten des Spiels selbst verordnen, und der Historie halb sein soll und 4) Es sollen die Werkmeister zu jedem Gatter oder Eingang der Schranken 5) Von den Werkknechten der Stadt, so auf den Platz verordnet, 6) Es soll ein Jeder, so im Spiel ist und einen Hof oder sonst einen 7) Es soll auch ein jeder Spielgeselle dasselbige also anstellen, daß es 8) Alles Gelismers (Flüstern), Schwätzen, Gelächter ist verboten. Mit In Bezug auf die zum Spiel eintreffenden Fremden verordnet die Brü- „daß die Fremden und die Vornehmen aus den Orten der Eidgenossen¬ Es wurde ferner von der geistlichen Brüderschaft festgesetzt, daß der Zwei Räthe wurden damit beauftragt für diejenigen Fremden, welche Die Zeche der Fremden und ihrer Gesellschafter zahlte die Stadt. Da <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0108" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/123728"/> <p xml:id="ID_264" prev="#ID_263"> die Geschichten des Spiels selbst verordnen, und der Historie halb sein soll und<lb/> muß, und daß dasselbe allewege kurz, ehrbar und bescheidenlich geschehe, auch<lb/> die Speise schnell wieder wegthun.</p><lb/> <p xml:id="ID_265"> 4) Es sollen die Werkmeister zu jedem Gatter oder Eingang der Schranken<lb/> zwei starke Knechte ob dem Werk verordnen, das Gedränge abzuhalten, auch<lb/> aus- und einzulassen die, so zum Spiel gehören.</p><lb/> <p xml:id="ID_266"> 5) Von den Werkknechten der Stadt, so auf den Platz verordnet,<lb/> sollen zween ihre Ringstänglin haben, das Gedränge des Volks hinter sich zu<lb/> halten.</p><lb/> <p xml:id="ID_267"> 6) Es soll ein Jeder, so im Spiel ist und einen Hof oder sonst einen<lb/> Stand und Befehl hat. dazu er Rüstung bedarf, solches dermaßen bestellen<lb/> und verordnen, daß er es bei guter Zeit auf dem Platze an seinem Orte<lb/> habe, und nicht also ein Gelaufe und Unmuße auf dem Platze im Spiel gebe.</p><lb/> <p xml:id="ID_268"> 7) Es soll auch ein jeder Spielgeselle dasselbige also anstellen, daß es<lb/> durch Mannspersonen verrichtet werde, und nicht also ein ungastlich Wesen<lb/> gebe mit dem Hin- und Widerfahren der Weiber und Dienstmägde über den<lb/> Platz in allem Spiel wie etwan geschehn.</p><lb/> <p xml:id="ID_269"> 8) Alles Gelismers (Flüstern), Schwätzen, Gelächter ist verboten. Mit<lb/> Essen und Trinken zu schonen.</p><lb/> <p xml:id="ID_270"> In Bezug auf die zum Spiel eintreffenden Fremden verordnet die Brü-<lb/> derschaft Folgendes:</p><lb/> <quote> „daß die Fremden und die Vornehmen aus den Orten der Eidgenossen¬<lb/> schaft und anderswoher, zuvörderst aber die Geistlichen, wohl<lb/> accommodirt werden, damit sie kommlich und wohl zusehen mögen.<lb/> Das sollen die Verordneten vom Rath versorgen."</quote><lb/> <p xml:id="ID_271"> Es wurde ferner von der geistlichen Brüderschaft festgesetzt, daß der<lb/> Schultheiß und die ledigen, d. h. die nicht beim Spiel betheiligten Raths¬<lb/> mitglieder die Gäste empfangen, ihnen auf dem Platz und in ihren Stuben<lb/> Gesellschaft leisten und sie Abends in ihre Herbergen geleiten sollen. Zu diesem<lb/> Zwecke mußte dem Schultheiß jedes Mal von der Ankunft neuer Fremdlinge<lb/> durch den Großweibel Nachricht gegeben werden. Die vornehmsten Fremden,<lb/> besonders Prälaten, wurden vom ganzen Rath in die Herberge geleitet.</p><lb/> <p xml:id="ID_272"> Zwei Räthe wurden damit beauftragt für diejenigen Fremden, welche<lb/> nicht schon bestellte Fenster am Markte besaßen, auf dem Zunfthause „zun<lb/> Metzgern" und dem „Gerichtshause", beide am Markt gelegen. Platz zu<lb/> schaffen, und zwar .bekamen die Vornehmsten Fensterplätze, die übrigen wurden<lb/> aus die Tribünen vor den Fenstern untergebracht.</p><lb/> <p xml:id="ID_273" next="#ID_274"> Die Zeche der Fremden und ihrer Gesellschafter zahlte die Stadt. Da<lb/> jedoch bei den Spielen von 1845 und 1571 in allen Höfen und Gasthäusern<lb/> auf Kosten der Stadt wacker gezecht worden war, so wurde 1583 zur Ver-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0108]
die Geschichten des Spiels selbst verordnen, und der Historie halb sein soll und
muß, und daß dasselbe allewege kurz, ehrbar und bescheidenlich geschehe, auch
die Speise schnell wieder wegthun.
4) Es sollen die Werkmeister zu jedem Gatter oder Eingang der Schranken
zwei starke Knechte ob dem Werk verordnen, das Gedränge abzuhalten, auch
aus- und einzulassen die, so zum Spiel gehören.
5) Von den Werkknechten der Stadt, so auf den Platz verordnet,
sollen zween ihre Ringstänglin haben, das Gedränge des Volks hinter sich zu
halten.
6) Es soll ein Jeder, so im Spiel ist und einen Hof oder sonst einen
Stand und Befehl hat. dazu er Rüstung bedarf, solches dermaßen bestellen
und verordnen, daß er es bei guter Zeit auf dem Platze an seinem Orte
habe, und nicht also ein Gelaufe und Unmuße auf dem Platze im Spiel gebe.
7) Es soll auch ein jeder Spielgeselle dasselbige also anstellen, daß es
durch Mannspersonen verrichtet werde, und nicht also ein ungastlich Wesen
gebe mit dem Hin- und Widerfahren der Weiber und Dienstmägde über den
Platz in allem Spiel wie etwan geschehn.
8) Alles Gelismers (Flüstern), Schwätzen, Gelächter ist verboten. Mit
Essen und Trinken zu schonen.
In Bezug auf die zum Spiel eintreffenden Fremden verordnet die Brü-
derschaft Folgendes:
„daß die Fremden und die Vornehmen aus den Orten der Eidgenossen¬
schaft und anderswoher, zuvörderst aber die Geistlichen, wohl
accommodirt werden, damit sie kommlich und wohl zusehen mögen.
Das sollen die Verordneten vom Rath versorgen."
Es wurde ferner von der geistlichen Brüderschaft festgesetzt, daß der
Schultheiß und die ledigen, d. h. die nicht beim Spiel betheiligten Raths¬
mitglieder die Gäste empfangen, ihnen auf dem Platz und in ihren Stuben
Gesellschaft leisten und sie Abends in ihre Herbergen geleiten sollen. Zu diesem
Zwecke mußte dem Schultheiß jedes Mal von der Ankunft neuer Fremdlinge
durch den Großweibel Nachricht gegeben werden. Die vornehmsten Fremden,
besonders Prälaten, wurden vom ganzen Rath in die Herberge geleitet.
Zwei Räthe wurden damit beauftragt für diejenigen Fremden, welche
nicht schon bestellte Fenster am Markte besaßen, auf dem Zunfthause „zun
Metzgern" und dem „Gerichtshause", beide am Markt gelegen. Platz zu
schaffen, und zwar .bekamen die Vornehmsten Fensterplätze, die übrigen wurden
aus die Tribünen vor den Fenstern untergebracht.
Die Zeche der Fremden und ihrer Gesellschafter zahlte die Stadt. Da
jedoch bei den Spielen von 1845 und 1571 in allen Höfen und Gasthäusern
auf Kosten der Stadt wacker gezecht worden war, so wurde 1583 zur Ver-
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