Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.tigung der erlaubten Benutzung. Wie unerwünscht dem Herausgeber der Bei den politischen Zeitungen hat zur Zeit der Nachdruck ihrer Ferner aber würde es billig sein, den in den Anträgen der Com¬ Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Ur¬ Die Gründe dafür sind in den Motiven des Entwurfs bereits dargelegt. Bei §. 7 ist in den Anträgen der Commission nach den Worten: Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original¬ Passus a) des Entwurfes: wenn von einem Werke, welches zuerst in einer todten Sprache getilgt worden. Ein Auslassen dieser Bestimmung würde das Interesse der deutschen Gelehr¬ tigung der erlaubten Benutzung. Wie unerwünscht dem Herausgeber der Bei den politischen Zeitungen hat zur Zeit der Nachdruck ihrer Ferner aber würde es billig sein, den in den Anträgen der Com¬ Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Ur¬ Die Gründe dafür sind in den Motiven des Entwurfs bereits dargelegt. Bei §. 7 ist in den Anträgen der Commission nach den Worten: Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original¬ Passus a) des Entwurfes: wenn von einem Werke, welches zuerst in einer todten Sprache getilgt worden. Ein Auslassen dieser Bestimmung würde das Interesse der deutschen Gelehr¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0507" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/123595"/> <p xml:id="ID_1456" prev="#ID_1455"> tigung der erlaubten Benutzung. Wie unerwünscht dem Herausgeber der<lb/> preußischen Jahrbücher, der historisch-politischen Blätter u. s. w., der wört¬<lb/> liche Abdruck eines ganzen Artikels in anderen Zeitschriften sein müßte,<lb/> ebenso willkommen wird ihm in den meisten Fällen ein Hervorheben einzelner<lb/> Stellen in anderen Blättern sein, weil dadurch die Wirkung des Artikels<lb/> wesentlich gefördert werden kann.</p><lb/> <p xml:id="ID_1457"> Bei den politischen Zeitungen hat zur Zeit der Nachdruck ihrer<lb/> Mittheilungen durch andere Blätter bereits jede für das Publicum wün¬<lb/> sch enswerthe Ausdehnung, Auch sie bringen außer Leitartikeln eine Fülle<lb/> selbständiger Aufsätze, die zum Theil mit Namen gezeichnet sind. Wird<lb/> der Nachdruck derselben straflos, so muß die Schädigung ihres Absatzes<lb/> ihr kräftiges Aufblühen wesentlich beeinträchtigen. Auch ihnen ist die Vor¬<lb/> setzung eines Verbotes aus den angeführten Gründen ein n?ner und lästiger<lb/> Zwang. Deshalb würde sich hier empfehlen, die betreffenden Bestimmungen<lb/> des Regierungsentwurfes wiederherzustellen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1458"> Ferner aber würde es billig sein, den in den Anträgen der Com¬<lb/> mission gestrichenen letzten Satz desselben Paragraphen wiederherzustellen:</p><lb/> <p xml:id="ID_1459"> Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Ur¬<lb/> hebers aufgenommen sind, dürfen nur mit Genehmigung des Ur¬<lb/> hebers veranstaltet werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1460"> Die Gründe dafür sind in den Motiven des Entwurfs bereits dargelegt.<lb/> Die Sammlung der Reden einer politischen Persönlichkeit hat in erster Linie<lb/> die Tendenz und Wirkung, den Charakter des Mannes und seinen geistigen<lb/> Inhalt darzustellen. Eine solche Vorführung der Persönlichkeit, wenn sie allein<lb/> oder vorzugsweise durch die Worte derselben geschieht, kann nur unter der<lb/> Voraussetzung berechtigt sein, daß diese Worte Authenticität haben oder daß<lb/> der Redner selbst sich des Rechtes begeben hat, seine geistige Arbeit dem lesen¬<lb/> den Publicum vorzuführen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1461"> Bei §. 7 ist in den Anträgen der Commission nach den Worten:</p><lb/> <p xml:id="ID_1462"> Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original¬<lb/> werkes gelten als Nachdruck,</p><lb/> <p xml:id="ID_1463"> Passus a) des Entwurfes:</p><lb/> <p xml:id="ID_1464"> wenn von einem Werke, welches zuerst in einer todten Sprache<lb/> erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigten eine Ueber¬<lb/> setzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;</p><lb/> <p xml:id="ID_1465"> getilgt worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1466" next="#ID_1467"> Ein Auslassen dieser Bestimmung würde das Interesse der deutschen Gelehr¬<lb/> ten ernsthaft schädigen. Die internationale Sprache des Gelehrtenverkehrs ist</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0507]
tigung der erlaubten Benutzung. Wie unerwünscht dem Herausgeber der
preußischen Jahrbücher, der historisch-politischen Blätter u. s. w., der wört¬
liche Abdruck eines ganzen Artikels in anderen Zeitschriften sein müßte,
ebenso willkommen wird ihm in den meisten Fällen ein Hervorheben einzelner
Stellen in anderen Blättern sein, weil dadurch die Wirkung des Artikels
wesentlich gefördert werden kann.
Bei den politischen Zeitungen hat zur Zeit der Nachdruck ihrer
Mittheilungen durch andere Blätter bereits jede für das Publicum wün¬
sch enswerthe Ausdehnung, Auch sie bringen außer Leitartikeln eine Fülle
selbständiger Aufsätze, die zum Theil mit Namen gezeichnet sind. Wird
der Nachdruck derselben straflos, so muß die Schädigung ihres Absatzes
ihr kräftiges Aufblühen wesentlich beeinträchtigen. Auch ihnen ist die Vor¬
setzung eines Verbotes aus den angeführten Gründen ein n?ner und lästiger
Zwang. Deshalb würde sich hier empfehlen, die betreffenden Bestimmungen
des Regierungsentwurfes wiederherzustellen.
Ferner aber würde es billig sein, den in den Anträgen der Com¬
mission gestrichenen letzten Satz desselben Paragraphen wiederherzustellen:
Sammlungen, in denen mehrere derartige Reden desselben Ur¬
hebers aufgenommen sind, dürfen nur mit Genehmigung des Ur¬
hebers veranstaltet werden.
Die Gründe dafür sind in den Motiven des Entwurfs bereits dargelegt.
Die Sammlung der Reden einer politischen Persönlichkeit hat in erster Linie
die Tendenz und Wirkung, den Charakter des Mannes und seinen geistigen
Inhalt darzustellen. Eine solche Vorführung der Persönlichkeit, wenn sie allein
oder vorzugsweise durch die Worte derselben geschieht, kann nur unter der
Voraussetzung berechtigt sein, daß diese Worte Authenticität haben oder daß
der Redner selbst sich des Rechtes begeben hat, seine geistige Arbeit dem lesen¬
den Publicum vorzuführen.
Bei §. 7 ist in den Anträgen der Commission nach den Worten:
Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Original¬
werkes gelten als Nachdruck,
Passus a) des Entwurfes:
wenn von einem Werke, welches zuerst in einer todten Sprache
erschienen ist, ohne Genehmigung des Berechtigten eine Ueber¬
setzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;
getilgt worden.
Ein Auslassen dieser Bestimmung würde das Interesse der deutschen Gelehr¬
ten ernsthaft schädigen. Die internationale Sprache des Gelehrtenverkehrs ist
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