Die Grenzboten. Jg. 29, 1870, I. Semester. I. Band.Träger der Souveränität, gleich den Bundesfürsten, und sind keine Objecte Statt dessen möchte ich zum Schluß unter den fundamentalen Verände¬ O. M. Träger der Souveränität, gleich den Bundesfürsten, und sind keine Objecte Statt dessen möchte ich zum Schluß unter den fundamentalen Verände¬ O. M. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0130" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/123218"/> <p xml:id="ID_364" prev="#ID_363"> Träger der Souveränität, gleich den Bundesfürsten, und sind keine Objecte<lb/> des Hochverraths; 2) es ist ausdrücklich als Hochverrath auch jedes Unter¬<lb/> nehmen zu betrachten, welches das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder<lb/> theilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einverleiben will;<lb/> 3) die dornigen Probleme der norddeutschen Majestätsverbrechen sind<lb/> dadurch zu lösen, daß man nicht, wie es der preußische Entwurf in etwas<lb/> brutaler Weise thut, sämmtliche Bundesfürsten für sämmtliche norddeutsche<lb/> als gleich sacrosanct erklärt, sondern unterscheidet zwischen den „Landes¬<lb/> herren" und anderen Bundesfürsten, nur die ersteren gegenüber ihren<lb/> Unterthanen und denen, die sich in ihrem Staate aufhalten, durch die<lb/> Hochverrathsstrafe schützt, Thätlichkeiten und Beleidigungen gegen die übri¬<lb/> gen Bundesfürsten aber mit geringeren Strafen von 1 Monat Festung bis<lb/> 10 Jahren Zuchthaus ahndet; 4) der vielberufene §. 102 des preußischen<lb/> Strafgesetzbuchs, der sich im §. 114 des ersten Entwurfs unverändert wieder¬<lb/> fand, ist aus dem Titel der Vergehen wider die öffentliche Ordnung elimi-<lb/> nirt und unter die gewöhnlichen Beleidigungen, nur mit der Ausgleichung<lb/> verwiesen, daß es bei Beleidigungen einer politischen Körperschaft, einer Be¬<lb/> hörde, Beamten:c. keines Antrags des Beleidigers zur Verfolgung bedarf.<lb/> Es ist hier ein so überreichlicher Stoff zu allerlei kritischen Bemerkungen, daß<lb/> ich es vorziehe, mich jedes Commentars zu enthalten.</p><lb/> <p xml:id="ID_365"> Statt dessen möchte ich zum Schluß unter den fundamentalen Verände¬<lb/> rungen in der Anordnung des Stoffs die Aufmerksamkeit Ihrer Leser noch<lb/> aus den letzten Abschnitt des zweiten Theils richten, der an die Stelle des<lb/> bisherigen dritten Theils von den „Uebertreibungen" getreten ist, und<lb/> unter den eine ganze Reihe strafrechtlicher Vorschriften subsumirt ist, die sich<lb/> bisher unter den Vergehen zerstreut fanden. Dahin gehörten: die Übertretung<lb/> der Polizeiaufsicht, die verbotswidrige Rückkehr der Landesverwtesenen, Land-<lb/> streicherei, Bettelei in jeder Form, die Anmaßunng von Namen, Amtszeichen.<lb/> Orden, -Titeln, Würden :c,, die Fälschung von Legitimationspapieren, die ge¬<lb/> werbsmäßige Unzucht u. A. in. Vielleicht besänftigt sich im Heimathlande<lb/> der grünen Blätter bei der Lectüre dieses Theils in etwas der komische Eifer<lb/> Ihrer Herren der ersten Kammer gegen die anmaßlichen Uebergriffe der<lb/> Bundesgesetzgebung in die particularistisch-umfriedeten Gebiete der „Ueber¬<lb/> tretungen". Am Ende ist doch nicht so ganz unstreitig nur das eine Con-<lb/> travention, was man in Dresden dafür ausgibt.</p><lb/> <note type="byline"> O. M.</note><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0130]
Träger der Souveränität, gleich den Bundesfürsten, und sind keine Objecte
des Hochverraths; 2) es ist ausdrücklich als Hochverrath auch jedes Unter¬
nehmen zu betrachten, welches das Gebiet eines Bundesstaats ganz oder
theilweise einem anderen Bundesstaate gewaltsam einverleiben will;
3) die dornigen Probleme der norddeutschen Majestätsverbrechen sind
dadurch zu lösen, daß man nicht, wie es der preußische Entwurf in etwas
brutaler Weise thut, sämmtliche Bundesfürsten für sämmtliche norddeutsche
als gleich sacrosanct erklärt, sondern unterscheidet zwischen den „Landes¬
herren" und anderen Bundesfürsten, nur die ersteren gegenüber ihren
Unterthanen und denen, die sich in ihrem Staate aufhalten, durch die
Hochverrathsstrafe schützt, Thätlichkeiten und Beleidigungen gegen die übri¬
gen Bundesfürsten aber mit geringeren Strafen von 1 Monat Festung bis
10 Jahren Zuchthaus ahndet; 4) der vielberufene §. 102 des preußischen
Strafgesetzbuchs, der sich im §. 114 des ersten Entwurfs unverändert wieder¬
fand, ist aus dem Titel der Vergehen wider die öffentliche Ordnung elimi-
nirt und unter die gewöhnlichen Beleidigungen, nur mit der Ausgleichung
verwiesen, daß es bei Beleidigungen einer politischen Körperschaft, einer Be¬
hörde, Beamten:c. keines Antrags des Beleidigers zur Verfolgung bedarf.
Es ist hier ein so überreichlicher Stoff zu allerlei kritischen Bemerkungen, daß
ich es vorziehe, mich jedes Commentars zu enthalten.
Statt dessen möchte ich zum Schluß unter den fundamentalen Verände¬
rungen in der Anordnung des Stoffs die Aufmerksamkeit Ihrer Leser noch
aus den letzten Abschnitt des zweiten Theils richten, der an die Stelle des
bisherigen dritten Theils von den „Uebertreibungen" getreten ist, und
unter den eine ganze Reihe strafrechtlicher Vorschriften subsumirt ist, die sich
bisher unter den Vergehen zerstreut fanden. Dahin gehörten: die Übertretung
der Polizeiaufsicht, die verbotswidrige Rückkehr der Landesverwtesenen, Land-
streicherei, Bettelei in jeder Form, die Anmaßunng von Namen, Amtszeichen.
Orden, -Titeln, Würden :c,, die Fälschung von Legitimationspapieren, die ge¬
werbsmäßige Unzucht u. A. in. Vielleicht besänftigt sich im Heimathlande
der grünen Blätter bei der Lectüre dieses Theils in etwas der komische Eifer
Ihrer Herren der ersten Kammer gegen die anmaßlichen Uebergriffe der
Bundesgesetzgebung in die particularistisch-umfriedeten Gebiete der „Ueber¬
tretungen". Am Ende ist doch nicht so ganz unstreitig nur das eine Con-
travention, was man in Dresden dafür ausgibt.
O. M.
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