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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band.

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möglich war, die gleiche Verfassung, die gleichen Verwaltungsnormen und
Formen. Geflissentlich wurde der Gegensatz von Stadt und Land, der
allerdings bet dem Mangel grosser Städte und dem Vorhandensein vieler
kleinen Städte sowie vieler großen Dörfer minder stark ist, verwischt und das
Land den Städten gegenüber sogar bevorzugt. Während der ländliche
Bürgermeister sich im Besitz einer ziemlich beträchtlichen Polizeigewalt sieht,
ist der städtische Bürgermeister -- selbst der Titel des Gemeindevorstehers
mußte in der kleinsten und größten Gemeinde derselbe sein! -- dieser Polizei¬
gewalt einverleibt. Der Gesetzgeber fand als Element für die Kreisvertretung
festgegliederte stark entwickelte Gemeinden mit geschäftskundigen Gemeindc-
beamten, er fand dem geschriebenen Recht nach wenigstens keine Städte und
Dörfer.

Das Land ist vorzugsweise ackerbautreibendes Land. Die Industrie ist
achtbar vertreten, prägt dem Staat aber nicht den Charakter des Industrie¬
staats auf. Beim Grundbesitz überwiegt wieder, wie schon das Fehlen feu¬
daler Rechte schließen läßt, der kleine Grundbesitz, und dies in überraschender
Weise. Nach einer an hoher Stelle gegebenen Mittheilung beträgt der Gro߬
grundbesitz wahrscheinlich kaum 2 Proc. des gesammten Grundbesitzes. Die
Zahl der Grundbesitzer mit einem Grundsteuercapital von 50,000 Gulden
(etwa 30,000 Thaler) aufwärts stellt sich noch nicht auf 100 und darunter
sind bereits bäuerliche Grundbesitzer. Bei der Großindustrie werden 60--70
Gewerbetreibende mit einem Gewerbesteuercapital von 50,000 Gulden aufwärts
gezählt und darunter befinden sich einige mit rein handwerksmäßigen Betrieb.
Das Land, das unbestritten zu den gesegnetsten deutschen Ländern gehört,
weist eine verhältnißmäßig große Gleichheit der Gütervertheilung auf, so
daß besondere Besitzgruppen wenig hervortreten.

Der Gesetzgeber hatte nicht nur tabula, rasa, vor sich, wie er die Bildung
der Kreisvertretung unternahm, sondern stieß auch auf wenig Elemente, die
Berücksichtigung beanspruchen konnten, kleine Aufgabe wurde einerseits er¬
leichtert, da völlig freie Bewegung gegeben war, aber auch wieder erschwert,
weil sichere Anhaltepunkte sür die Gestaltung des neuen Organs fehlten. Es
entsprach unter diesen Umständen den Verhältnissen wie der Zeitanschauung
die Interessenvertretung, die in der Kreisversammlung für die Interessen-
Pflege zu schaffen war, möglichst vielartig zusammenzusetzen, alle irgend be¬
rechtigten Factoren zur Geltung kommen zu lassen, keiner einseitigen Doctrin
zu solgen, vielmehr nur zu fragen, wie zu einer mannigfaltigen und dabei
ineinanderpassenden Vertretung zu gelangen sei.

Der Gesetzgeber löste, nachdem andere Systeme keinen Anklang gefunden,
die Aufgabe in folgender Weise. Er gliederte die gewählten Mitglieder
der Kreisversammlung in solche, die in mittelbarer geheimer Wahl von
den Kreisangehörigen (Kreisa b geord n ete) und in solche, die eben¬
falls in mittelbarer geheimer Wahl von den Gemeinden jedes
Amtsbezirks gewählt werden, gesellte ihnen die Vertreter der größeren
Städte zu und berief als gesetzliche Mitglieder die Mitglieder des Kreis'
ausschusses, die der Kreisversammlung nicht schon angehören, und die grö߬
ten Grundbesitzer im Kreise. Die Mitgliederzahl wurde so vertheilt, daß
die g'ößten Grundbesitzer ein Sechsrheil aller gewählten Mitglieder, die
Kreisabgeordneten die doppelte Zahl der Gemeindeadgeordneten betragen,
von diesen die Amtsbezirke bis 20,000 Seelen einen, von 20--40.000 zwei,
über 40,000 Seelen drei Abgeordnete wählen, in dem Fall aber, wenn alle
gewählten Mitglieder die Ziffer 24 nicht erreichen, die Kategorien der
Kreis- und Gemeindeabgeordneten so wie die größten Grundbesitzer zur Er-


möglich war, die gleiche Verfassung, die gleichen Verwaltungsnormen und
Formen. Geflissentlich wurde der Gegensatz von Stadt und Land, der
allerdings bet dem Mangel grosser Städte und dem Vorhandensein vieler
kleinen Städte sowie vieler großen Dörfer minder stark ist, verwischt und das
Land den Städten gegenüber sogar bevorzugt. Während der ländliche
Bürgermeister sich im Besitz einer ziemlich beträchtlichen Polizeigewalt sieht,
ist der städtische Bürgermeister — selbst der Titel des Gemeindevorstehers
mußte in der kleinsten und größten Gemeinde derselbe sein! — dieser Polizei¬
gewalt einverleibt. Der Gesetzgeber fand als Element für die Kreisvertretung
festgegliederte stark entwickelte Gemeinden mit geschäftskundigen Gemeindc-
beamten, er fand dem geschriebenen Recht nach wenigstens keine Städte und
Dörfer.

Das Land ist vorzugsweise ackerbautreibendes Land. Die Industrie ist
achtbar vertreten, prägt dem Staat aber nicht den Charakter des Industrie¬
staats auf. Beim Grundbesitz überwiegt wieder, wie schon das Fehlen feu¬
daler Rechte schließen läßt, der kleine Grundbesitz, und dies in überraschender
Weise. Nach einer an hoher Stelle gegebenen Mittheilung beträgt der Gro߬
grundbesitz wahrscheinlich kaum 2 Proc. des gesammten Grundbesitzes. Die
Zahl der Grundbesitzer mit einem Grundsteuercapital von 50,000 Gulden
(etwa 30,000 Thaler) aufwärts stellt sich noch nicht auf 100 und darunter
sind bereits bäuerliche Grundbesitzer. Bei der Großindustrie werden 60—70
Gewerbetreibende mit einem Gewerbesteuercapital von 50,000 Gulden aufwärts
gezählt und darunter befinden sich einige mit rein handwerksmäßigen Betrieb.
Das Land, das unbestritten zu den gesegnetsten deutschen Ländern gehört,
weist eine verhältnißmäßig große Gleichheit der Gütervertheilung auf, so
daß besondere Besitzgruppen wenig hervortreten.

Der Gesetzgeber hatte nicht nur tabula, rasa, vor sich, wie er die Bildung
der Kreisvertretung unternahm, sondern stieß auch auf wenig Elemente, die
Berücksichtigung beanspruchen konnten, kleine Aufgabe wurde einerseits er¬
leichtert, da völlig freie Bewegung gegeben war, aber auch wieder erschwert,
weil sichere Anhaltepunkte sür die Gestaltung des neuen Organs fehlten. Es
entsprach unter diesen Umständen den Verhältnissen wie der Zeitanschauung
die Interessenvertretung, die in der Kreisversammlung für die Interessen-
Pflege zu schaffen war, möglichst vielartig zusammenzusetzen, alle irgend be¬
rechtigten Factoren zur Geltung kommen zu lassen, keiner einseitigen Doctrin
zu solgen, vielmehr nur zu fragen, wie zu einer mannigfaltigen und dabei
ineinanderpassenden Vertretung zu gelangen sei.

Der Gesetzgeber löste, nachdem andere Systeme keinen Anklang gefunden,
die Aufgabe in folgender Weise. Er gliederte die gewählten Mitglieder
der Kreisversammlung in solche, die in mittelbarer geheimer Wahl von
den Kreisangehörigen (Kreisa b geord n ete) und in solche, die eben¬
falls in mittelbarer geheimer Wahl von den Gemeinden jedes
Amtsbezirks gewählt werden, gesellte ihnen die Vertreter der größeren
Städte zu und berief als gesetzliche Mitglieder die Mitglieder des Kreis'
ausschusses, die der Kreisversammlung nicht schon angehören, und die grö߬
ten Grundbesitzer im Kreise. Die Mitgliederzahl wurde so vertheilt, daß
die g'ößten Grundbesitzer ein Sechsrheil aller gewählten Mitglieder, die
Kreisabgeordneten die doppelte Zahl der Gemeindeadgeordneten betragen,
von diesen die Amtsbezirke bis 20,000 Seelen einen, von 20—40.000 zwei,
über 40,000 Seelen drei Abgeordnete wählen, in dem Fall aber, wenn alle
gewählten Mitglieder die Ziffer 24 nicht erreichen, die Kategorien der
Kreis- und Gemeindeabgeordneten so wie die größten Grundbesitzer zur Er-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121754/322>, abgerufen am 22.07.2024.