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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

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Karte im Maßstab von wenigstens einem halben Zoll per uns, auf welcher
die Bahnlinie so genau eingetragen ist, daß man ihren Lauf und ihre Rich¬
tung verfolgen kann. Dieselben Pläne, Karten und Profile müssen sie zu
gleicher Zeit den Beamten der beiden Häuser des Parlaments und des Han-
delsamtes einreichen und Copien derselben ebenfalls vor dem 30. November
den resp. Gemeindebeamten. Die Pläne :c. liegen sodann zur Einsicht des
Publicums auf. Wenn beabsichtigt wird, in einer Stadt fünfzehn oder mehr
Häuser zu expropriiren, welche Personen der arbeitenden Classe angehören,
so verlangt das Haus der Lords eine genaue Bezeichnung aller interessir.
ten Personen, und daß vor dem 15. December im Bureau des Hauses
nachgewiesen werde, daß in der Bill Vorsorge für eine Schadloshaltung
wegen dieses Nachtheils getroffen ist. Beide Häuser verlangen, daß die
Unternehmer sich vor dem Is. December an die Eigenthümer und Besitzer
der zu expropriirenden Häuser und Ländereien wenden, mit der Anfrage, ob sie
mit der projectirten Linie einverstanden sind oder nicht, und daß sie dieselben
mit dem Wege bekanntmachen, auf welchem sie ihre etwaige Opposition gegen
die Bill bei dem Parlamente vorbringen können. An oder vor dem 31. De¬
cember müssen in den Parlamentsbureaus Listen niedergelegt werden, welche
den Nachweis liefern, wie viele von diesen einverstanden sind, wie viele oppo-
niren, wie viele sich neutral verhalten und wie viele sich gar nicht erklären.
An oder vor dem 17. December (Lords), beziehungsweise dem 23. December
(Gemeine) muß ebendaselbst eine Petition um die Bill eingereicht werden,
nebst Copie und gedruckten Exemplaren zum Gebrauche der einzelnen Mit-
glieder. Zur- selben Zeit ist eine Copie der Bill im Bureau des Handels¬
amtes einzureichen.

Ferner ist an oder vor dem 31. December bei den Häusern ein Kosten¬
anschlag des Unternehmens einzureichen, der in vorgeschriebener Form auf.
zustellen ist und die Kosten des Landerwerbs von den Baukosten der Linie,
des Bahnkörpers und der Starionen unterscheidet. Endlich die letzte, aber
eine der wichtigsten Instanzen in diesem Präliminarprozesse: vor dem 15. Ja-
nuar muß eine Summe von wenigstens acht Procent des veranschlagten An¬
lagecapitals in der Bank von England zu Gunsten eines in den genannten
Orders bezeichneten Beamten deponict werden. Das Geld kann nach Wahl
der Deponenden in Consols oder Schatzkammerbills angelegt werden, oder
man kann bis zu dem erforderlichen Betrage Consols überschreiben lassen
oder Schatzkammerbills deponiren. Eine in der letzten Session vom Hause
der Lords beliebte Aenderung der Geschäftsordnung verlangt, daß die Per-
sonen, in deren Namen das Depositum gemacht wird, zugleich Theilhaber
des Unternehmens seien, und daß so dem früher herrschenden System ein
Ende gemacht werde, wonach das Depositum von Banquiers und Geldleihern


Karte im Maßstab von wenigstens einem halben Zoll per uns, auf welcher
die Bahnlinie so genau eingetragen ist, daß man ihren Lauf und ihre Rich¬
tung verfolgen kann. Dieselben Pläne, Karten und Profile müssen sie zu
gleicher Zeit den Beamten der beiden Häuser des Parlaments und des Han-
delsamtes einreichen und Copien derselben ebenfalls vor dem 30. November
den resp. Gemeindebeamten. Die Pläne :c. liegen sodann zur Einsicht des
Publicums auf. Wenn beabsichtigt wird, in einer Stadt fünfzehn oder mehr
Häuser zu expropriiren, welche Personen der arbeitenden Classe angehören,
so verlangt das Haus der Lords eine genaue Bezeichnung aller interessir.
ten Personen, und daß vor dem 15. December im Bureau des Hauses
nachgewiesen werde, daß in der Bill Vorsorge für eine Schadloshaltung
wegen dieses Nachtheils getroffen ist. Beide Häuser verlangen, daß die
Unternehmer sich vor dem Is. December an die Eigenthümer und Besitzer
der zu expropriirenden Häuser und Ländereien wenden, mit der Anfrage, ob sie
mit der projectirten Linie einverstanden sind oder nicht, und daß sie dieselben
mit dem Wege bekanntmachen, auf welchem sie ihre etwaige Opposition gegen
die Bill bei dem Parlamente vorbringen können. An oder vor dem 31. De¬
cember müssen in den Parlamentsbureaus Listen niedergelegt werden, welche
den Nachweis liefern, wie viele von diesen einverstanden sind, wie viele oppo-
niren, wie viele sich neutral verhalten und wie viele sich gar nicht erklären.
An oder vor dem 17. December (Lords), beziehungsweise dem 23. December
(Gemeine) muß ebendaselbst eine Petition um die Bill eingereicht werden,
nebst Copie und gedruckten Exemplaren zum Gebrauche der einzelnen Mit-
glieder. Zur- selben Zeit ist eine Copie der Bill im Bureau des Handels¬
amtes einzureichen.

Ferner ist an oder vor dem 31. December bei den Häusern ein Kosten¬
anschlag des Unternehmens einzureichen, der in vorgeschriebener Form auf.
zustellen ist und die Kosten des Landerwerbs von den Baukosten der Linie,
des Bahnkörpers und der Starionen unterscheidet. Endlich die letzte, aber
eine der wichtigsten Instanzen in diesem Präliminarprozesse: vor dem 15. Ja-
nuar muß eine Summe von wenigstens acht Procent des veranschlagten An¬
lagecapitals in der Bank von England zu Gunsten eines in den genannten
Orders bezeichneten Beamten deponict werden. Das Geld kann nach Wahl
der Deponenden in Consols oder Schatzkammerbills angelegt werden, oder
man kann bis zu dem erforderlichen Betrage Consols überschreiben lassen
oder Schatzkammerbills deponiren. Eine in der letzten Session vom Hause
der Lords beliebte Aenderung der Geschäftsordnung verlangt, daß die Per-
sonen, in deren Namen das Depositum gemacht wird, zugleich Theilhaber
des Unternehmens seien, und daß so dem früher herrschenden System ein
Ende gemacht werde, wonach das Depositum von Banquiers und Geldleihern


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/40>, abgerufen am 25.08.2024.