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Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band.

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Bekenntnisses. Niemand verließ sich auf Wallenstein: zu Gustav Adolf
hatte Jedermann Vertrauen."


K. G. Helbig.


Die ConccsstonirunA von Eisenbahnbauten in England.

Zum Bau einer Eisenbahn im vereinigten Königreiche müssen die Unter¬
nehmer im Besitze einer Parlamentsacte sein, die beide Häuser passirt und die
königliche Genehmigung gerade so erlangt hat wie Maßregeln, welche Staats¬
angelegenheiten betreffen. Keines von beiden Häusern gibt einer Eisen¬
bahnbill seine Zustimmung, bis es sich überzeugt hat, daß die projectirte
Linie dem Gemeinwohls dienlich sei und daß der privaten Interessen durch
sie etwa zugefügte Nachtheil durch die Größe des öffentlichen Vortheils auf¬
gewogen werden wird, und jedes Haus schreibt gewisse, in der Hauptsache
gleiche Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, ehe es eine Eisenbahnvor¬
lage überhaupt berücksichtigt. Diese aus den Schutz des Gemeinwohls zielen¬
den Bedingungen sind dargelegt in den LtanÄinZ oräers L^s-Iavs, Geschäfts¬
ordnungen beider Häuser, und alle Petenten einer Eisenbahnbill müssen nach¬
weisen, daß ihr Antrag diesen LtanäinA oräsi-K entspricht, wenn sie nicht jede
Chance, die nachgesuchte Concession zu erlangen, verlieren wollen. Die Conces¬
sionssuchenden haben eine lange Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Erstens
müssen sie im Monat October oder November eine Bekanntmachung veröffent¬
lichen, welche die Absicht, die Concession zum Bau ihrer Bahn zu erlangen,
kundgibt und eine Beschreibung von dem Laufe der Bahn, sowie die Namen der
Land - und Stadtgemeinden enthält, welche zu passiren sind, und zwar ein
Mal durch die London, Edinburgh oder Dublin Gazette, je nachdem die
Linie in England, Schottland oder Irland liegen soll, ferner in den drei
folgenden Wochen durch eine Zeitung der Stadt oder der Gegend , wo die
zu expropriirenden Ländereien gelegen sind, und endlich durch irgend eine
Londoner Zeitung. Diese Bekanntmachungen werden nie vor dem letzten
gesetzlich zulässigen Termine erlassen, da die Petenten fürchten, daß ein Con-
currenzproject auftreten könne, wenn sie ihre Absichten zu früh kundgeben.
An oder vor dem 3V. November müssen sie bei einem in der LtÄväinA oräsrs
bezeichneten Beamten jedes Bezirks in Zuxlo einen Bauplan einreichen, be¬
gleitet von einem book ok rekörsueö, d. h. einem Verzeichniß mit den Namen
der Eigenthümer und Besitzer aller von ihnen in Anspruch genommenen Län¬
dereien und Häuser nebst Profilen und Duplicaten, und einer autorisirten


Bekenntnisses. Niemand verließ sich auf Wallenstein: zu Gustav Adolf
hatte Jedermann Vertrauen."


K. G. Helbig.


Die ConccsstonirunA von Eisenbahnbauten in England.

Zum Bau einer Eisenbahn im vereinigten Königreiche müssen die Unter¬
nehmer im Besitze einer Parlamentsacte sein, die beide Häuser passirt und die
königliche Genehmigung gerade so erlangt hat wie Maßregeln, welche Staats¬
angelegenheiten betreffen. Keines von beiden Häusern gibt einer Eisen¬
bahnbill seine Zustimmung, bis es sich überzeugt hat, daß die projectirte
Linie dem Gemeinwohls dienlich sei und daß der privaten Interessen durch
sie etwa zugefügte Nachtheil durch die Größe des öffentlichen Vortheils auf¬
gewogen werden wird, und jedes Haus schreibt gewisse, in der Hauptsache
gleiche Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, ehe es eine Eisenbahnvor¬
lage überhaupt berücksichtigt. Diese aus den Schutz des Gemeinwohls zielen¬
den Bedingungen sind dargelegt in den LtanÄinZ oräers L^s-Iavs, Geschäfts¬
ordnungen beider Häuser, und alle Petenten einer Eisenbahnbill müssen nach¬
weisen, daß ihr Antrag diesen LtanäinA oräsi-K entspricht, wenn sie nicht jede
Chance, die nachgesuchte Concession zu erlangen, verlieren wollen. Die Conces¬
sionssuchenden haben eine lange Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Erstens
müssen sie im Monat October oder November eine Bekanntmachung veröffent¬
lichen, welche die Absicht, die Concession zum Bau ihrer Bahn zu erlangen,
kundgibt und eine Beschreibung von dem Laufe der Bahn, sowie die Namen der
Land - und Stadtgemeinden enthält, welche zu passiren sind, und zwar ein
Mal durch die London, Edinburgh oder Dublin Gazette, je nachdem die
Linie in England, Schottland oder Irland liegen soll, ferner in den drei
folgenden Wochen durch eine Zeitung der Stadt oder der Gegend , wo die
zu expropriirenden Ländereien gelegen sind, und endlich durch irgend eine
Londoner Zeitung. Diese Bekanntmachungen werden nie vor dem letzten
gesetzlich zulässigen Termine erlassen, da die Petenten fürchten, daß ein Con-
currenzproject auftreten könne, wenn sie ihre Absichten zu früh kundgeben.
An oder vor dem 3V. November müssen sie bei einem in der LtÄväinA oräsrs
bezeichneten Beamten jedes Bezirks in Zuxlo einen Bauplan einreichen, be¬
gleitet von einem book ok rekörsueö, d. h. einem Verzeichniß mit den Namen
der Eigenthümer und Besitzer aller von ihnen in Anspruch genommenen Län¬
dereien und Häuser nebst Profilen und Duplicaten, und einer autorisirten


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[0039] Bekenntnisses. Niemand verließ sich auf Wallenstein: zu Gustav Adolf hatte Jedermann Vertrauen." K. G. Helbig. Die ConccsstonirunA von Eisenbahnbauten in England. Zum Bau einer Eisenbahn im vereinigten Königreiche müssen die Unter¬ nehmer im Besitze einer Parlamentsacte sein, die beide Häuser passirt und die königliche Genehmigung gerade so erlangt hat wie Maßregeln, welche Staats¬ angelegenheiten betreffen. Keines von beiden Häusern gibt einer Eisen¬ bahnbill seine Zustimmung, bis es sich überzeugt hat, daß die projectirte Linie dem Gemeinwohls dienlich sei und daß der privaten Interessen durch sie etwa zugefügte Nachtheil durch die Größe des öffentlichen Vortheils auf¬ gewogen werden wird, und jedes Haus schreibt gewisse, in der Hauptsache gleiche Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, ehe es eine Eisenbahnvor¬ lage überhaupt berücksichtigt. Diese aus den Schutz des Gemeinwohls zielen¬ den Bedingungen sind dargelegt in den LtanÄinZ oräers L^s-Iavs, Geschäfts¬ ordnungen beider Häuser, und alle Petenten einer Eisenbahnbill müssen nach¬ weisen, daß ihr Antrag diesen LtanäinA oräsi-K entspricht, wenn sie nicht jede Chance, die nachgesuchte Concession zu erlangen, verlieren wollen. Die Conces¬ sionssuchenden haben eine lange Reihe von Bedingungen zu erfüllen. Erstens müssen sie im Monat October oder November eine Bekanntmachung veröffent¬ lichen, welche die Absicht, die Concession zum Bau ihrer Bahn zu erlangen, kundgibt und eine Beschreibung von dem Laufe der Bahn, sowie die Namen der Land - und Stadtgemeinden enthält, welche zu passiren sind, und zwar ein Mal durch die London, Edinburgh oder Dublin Gazette, je nachdem die Linie in England, Schottland oder Irland liegen soll, ferner in den drei folgenden Wochen durch eine Zeitung der Stadt oder der Gegend , wo die zu expropriirenden Ländereien gelegen sind, und endlich durch irgend eine Londoner Zeitung. Diese Bekanntmachungen werden nie vor dem letzten gesetzlich zulässigen Termine erlassen, da die Petenten fürchten, daß ein Con- currenzproject auftreten könne, wenn sie ihre Absichten zu früh kundgeben. An oder vor dem 3V. November müssen sie bei einem in der LtÄväinA oräsrs bezeichneten Beamten jedes Bezirks in Zuxlo einen Bauplan einreichen, be¬ gleitet von einem book ok rekörsueö, d. h. einem Verzeichniß mit den Namen der Eigenthümer und Besitzer aller von ihnen in Anspruch genommenen Län¬ dereien und Häuser nebst Profilen und Duplicaten, und einer autorisirten

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 28, 1869, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341809_121220/39>, abgerufen am 28.09.2024.